Vorläufige Zulassung zur Mündlichen Prüfung auch ohne Examensnote

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Wer seine schriftliche Examensnote anficht, kann in der Wartezeit trotzdem an der mündlichen Prüfung teilnehmen, das entschied das OVG Lüneburg (Niedersachsen) im Fall eines Rechtsreferendars.

Geklagt hatte ein Rechtsreferendar, der 2021 seinen juristischen Vorbereitungsdienst in Niedersachsen begonnen hatte. Im Herbst 2023 erhielt er nach dem Ablegen des Zweiten Staatsexamens einen Bescheid über sein Nichtbestehen der schriftlichen Klausuren. Nach seinem Ergänzungsvorbereitungsdienst vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 legte er sein Zweites Staatsexamen erneut ab, bestand die Klausuren im Januar 2024 aber wiederum nicht. Mit Bescheid vom 14. April 2024 wurde ihm sein endgültiges Durchfallen bescheinigt.

Vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung?

Dagegen legte der angehende Jurist Widerspruch ein, dem jedoch nicht abgeholfen wurde, sodass der Mann letztendlich Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen erhob (Az. 4 A 492/24). Er machte geltend, dass Klausuren ZU, ZG, A2, W/VR, VR und AV erhebliche Bewertungsfehler zu seinen Lasten aufweisen würden. Zugleich stellte der Kandidat einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragt, die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung. Den Eilantrag wies das VG Göttingen jedoch als unzulässig zurück.

Die Begründung des VG Göttingen: Die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung sei kein statthafter Gegenstand eines Anordnungsverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO. Dem trat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg jetzt entgegen.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO könne das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Statthaft ist ein solcher Antrag danach, wenn in der Hauptsache ein Verpflichtungsbegehren verfolgt wird.

Im Prüfungsrecht gehe es dem Prüfling laut OVG regelmäßig darum, seinen Rechtskreis zu erweitern und einen Anspruch aus dem Prüfungsrechtsverhältnis (vorläufig) durchzusetzen. Die vorläufige Zulassung zu einer Prüfung könne danach grundsätzlich ein tauglicher Gegenstand eines Anordnungsverfahrens sein.

Note kann auch noch nachträglich festgelegt werden

Dass für die Klausuren bisher keine Note festgelegt werden könne, stünde dem nicht entgegen: “Dem Verwaltungsgericht ist zwar zuzustimmen, dass auf Grundlage der bisher vorliegenden – und durch Klage angegriffenen – Klausurbewertungen jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens keine (endgültige) Prüfungsgesamtnote festgesetzt werden kann. Der Regelung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die endgültige Prüfungsgesamtnote unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung zu ermitteln ist.”

Die Note könne auch noch nach Abschluss des Klageverfahrens festgelegt werden. Der Teilnahme an der mündlichen Prüfung stehe dies aber nicht entgegen.

Daran ändere auch die Vorschrift des § 12 Abs. 5 NJGA nichts. Danach kann der Prüfungsausschuss von der errechneten Prüfungsgesamtnote bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks aller Prüfungsleistungen den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. Auch diese Abweichungsentscheidung könne später vorgenommen werden.

“Es ist den Prüfern – jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum – grundsätzlich nicht schlechthin unmöglich oder unzumutbar, diesen Gesamteindruck über den Tag der mündlichen Prüfung hinaus präsent zu halten bzw. die ihn widerspiegelnden Prüfungsunterlagen, -protokolle und gegebenenfalls -notizen bis zu einer späteren Gesamtnotenbildung aufzubewahren.”

Nun muss das VG Göttingen erneut prüfen, ob der angehende Jurist den notwendigen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Der Referendar war im Verfahren zunächst anwaltlich nicht vertreten und hatte sogar den erfolgreichen Eilantrag selbst begründet.


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Entscheidung: OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.06.2025, Az. 2 ME 26/25

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