Wer sich am morgendlichen Kaffee verschluckt, stürzt und sich verletzt, der kann einen Arbeitsunfall geltend machen. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Geklagt hatte ein Mann, der als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt war. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich am Kaffee. Daraufhin verließ der Mann den Baucontainer, um sich „auszuhusten“, verlor auf dem Weg nach draußen kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein.
Die Berufsgenossenschaft war der Ansicht, dass kein Arbeitsunfall vorläge. Das morgendliche Kaffeetrinken habe keinen betrieblichen Zwecken gedient. Es sei vielmehr dem privaten Lebensbereich des Vorarbeiters zuzuordnen. So sah es auch das Sozialgericht in erster Instanz.
Gemeinsame Kaffeepause dient betrieblichem Zweck
Anders urteilte jetzt aber das Landessozialgericht. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII seien Arbeitsunfälle Unfälle infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Grundsätzlich erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, wenn und soweit damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird.
Im vorliegenden Fall sei die Lage aber anders zu beurteilen. Das Kaffeetrinken sei gerade nicht auf das Grundbedürfnis des Durstlöschens gerichtet gewesen, sondern habe auch betrieblichen Zwecken gedient. Denn: Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung habe eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Zudem habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Das sei auch dem Arbeitgeber bewusst gewesen, der sich teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert habe. Deshalb sei der Fall auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer z.B. in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat.
Entscheidung: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.05.2025, Az. L 6 U 45/23


