Vorab ausformulierter Tenor begründet Besorgnis der Befangenheit

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Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat eine Entscheidung getroffen, die für das Zweite Staatsexamen höchst examensrelevant ist. Ein Zivilrichter, der bereits vor der Gerichtsverhandlung einen Urteilsentwurf inklusive ausformuliertem Tenor anfertigt, begründet die Besorgnis der Befangenheit.

Die Parteien stritten vor Gericht um die Räumung und Herausgabe eines Gartengrundstücks. Hierzu fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die zuständige Richterin den Verkündungstermin auf den 21.1.2025 bestimme. In dem Verkündungsprotokoll, das den Parteien zugestellt wurde, war auch ein unvollständiger Urteilsentwurf enthalten. Neben dem Urteilskopf und einem vollen Rubrum enthielt der Entwurf den vollständig ausformulierten Hauptsachetenor, nach dem die Beklagten verurteilt wurden, das Gartengrundstück zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Den Beklagten wurden außerdem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Daran schloss sich ein fragmentarischer Tatbestand und ebensolche Entscheidungsgründe an. Sowohl das Verkündungsprotokoll als auch der Urteilsentwurf wurden von der Richterin signiert.

Besorgnis der Befangenheit

Einer der Beklagtenvertreter lehnte die Richterin mit Schriftsatz vom 2.4.2025 daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nachdem das Landgericht den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. dem Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO nun statt. Demnach findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen.

Begründung: „Durch die versehentliche Übersendung des Urteilsentwurfs kann aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei in der Rolle der Beklagten zu 2) zu Recht die Besorgnis hervorgerufen werden, die abgelehnte Richterin sei ihr gegenüber voreingenommen, weil sie sich bereits entschlossen habe, der Klage stattzugeben, wie aus dem (entworfenen) Urteilstenor zu entnehmen ist. Selbst, wenn die Beklagte zu 2) jedenfalls durch die nachfolgende Klarstellung erkannt haben mag, dass es sich nur um einen Urteilsentwurf gehandelt hat und ein weiterer Verhandlungstermin mit Beweisaufnahme stattfinden sollte, bleibt der nicht wieder rückgängig zu machende objektive Eindruck, die abgelehnte Richterin habe sich bereits darauf festgelegt, der Klage stattzugeben, und das weitere Verfahren diene nur noch dazu, dieses Ergebnis besser begründen zu können. Es kommt hinzu, dass die abgelehnte Richterin als Einzelrichterin tätig war, so dass dem Urteilsentwurf auch nicht nur die Funktion eines kammerinternen verfahrensbegleitenden Vorschlags hätte zukommen können. Das hierdurch erzeugte Misstrauen aufseiten der Beklagten zu 2) kann weder durch die entsprechenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterin beseitigt werden noch durch den Umstand, dass der Urteilsentwurf keine rechtlichen Wirkungen entfalten konnte.“


Entscheidung: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.06.2025, Az. 9 W 13/25

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