Dubai-Schokolade muss aus Dubai kommen!

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Das OLG Köln hat in einem Markenrechtsstreit entschieden, dass die beliebte Dubai-Schokolade auch tatsächlich in Dubai hergestellt werden müsse.

Im Herbst 2024 eroberte die Dubai-Schokolade die Sozialen Medien. Nachdem Sarah Hamouda, die Gründerin von Fix Dessert Chocolatier, mit Pistazien in Schokolade experimentiert hatte, machte die Tik-Tok-Food-Influencerin Maria Vehera Ende 2023 die Schokolade in einem viralen-Hit berühmt. Weil die Nachfrage immer weiter stieg, ließ die Food-Influencerin Kiki Aweimer die süße Leckerei auch in Deutschland produzieren. Weitere Schokoladenhersteller wie Lindt schlossen sich dem Trend an und nahmen die Dubai-Schokolade in ihr Sortiment auf.

Doch überall, wo es Geld zu scheffeln gibt, entsteht auch schnell ein Rechtsstreit. Inzwischen hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass es sich bei der Dubai-Schokolade um eine geschützte Herkunftsbezeichnung handelt. Dubai-Schokolade muss auch aus Dubai stammen.

Geografische Herkunftsangabe

Dem Verfahren lagen vier Fälle zugrunde, in denen Antragsteller jeweils per einstweiliger Verfügung Unterlassung gegen verschiedene Anbieter von Dubai-Schokolade begehrten. Mit Erfolg. Der Vertrieb der Schokolade unter dieser Bezeichnung sei unzulässig nach § 128 Abs. 11 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 MarkenG.

Bei sog. geografische Herkunftsangaben dürfen die Verbraucher:innen auch davon ausgehen, dass das Produkt tatsächlich aus dem genannten Ort stammt. Im Fall der Dubai-Schokolade gilt: „Die Bezeichnung „Dubai-Handmade Chocolate“ erfüllte von Anfangan die Anforderungen an eine unmittelbare Herkunftsangabe. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen sie im Sinne einer Herkunftskennzeichnung und nehmen sie nicht lediglich als Hinweis auf die Rezeptur – Schokolade mit Pistazien und Kadayif (Engelshaar) – oder als eine reine Fantasiebezeichnung wahr.“

Etwas anderes gilt nur, wenn sich die geografische Angabe nach und nach zu einer allgemeinen Gattungsbezeichnung entwickelt. So beispielsweise beim „Wiener Würstchen“.

TikTok, Preis und Verpackung entscheidend

Deutschlandweite Bekanntheit erlangte die Süßigkeit jedoch durch TikTok-Videos, in denen Influencerinnen die süße Leckerei tatsächlich in Dubai probierten und ihren Follower:innen hiervon begeistert berichtet hatten.

Und auch der Preis spielte bei der Abwägung des Gerichts eine Rolle: „Ferner sprechen die gerade in der Anfangszeit für die Schokoladenprodukte verlangten besonders hohen Preise sowie die anfänglich nur eingeschränkte Verfügbarkeit der Schokoladenprodukte in Deutschland dafür, dass der Verbraucher die Bezeichnung von vornherein als Herkunftsbezeichnung und nicht bloße Beschreibung einer Zutatenzusammensetzung verstanden hat. Nur für den mit Dubai assoziierten Luxus und das Besondere waren die Verbraucher bereit, tief in die Tasche zu greifen und stundenlang anzustehen.“

Entscheidend war für das OLG Köln außerdem, dass die streitgegenständliche Dubai-Schokolade in einer edlen Verpackung verkauft wurde, auf der die allgemein bekannten Silhouetten des „Burj al-Arab“ und „Burj Khalifa“, der beiden höchsten Gebäude der Welt, zu sehen waren und dem angesprochenen Verkehrskreisen schon damit eine Assoziation zu Dubai vermittelte.


Entscheidung: OLG Köln, Urteile v. 27.06.2025, Az. 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25

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