Zwischen Erholung und Schadensersatz – Kurioses rund um Fluggastrechte und ruinierten Urlaub

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Sommer – bei diesem Begriff denken die meisten sofort an Sonnenschein und heiße Tage, doch für viele Personen ist er auch untrennbar mit Erholung und Reisen in ferne Länder verbunden. Während ein Urlaubsgast vielleicht davon träumt, wie er bald über einen Sandstrand spazieren und in der Sonne liegen wird, träumt so manche Fluggesellschaft indes schon von Ausreden, warum der Flug in den Urlaub nicht wie geplant stattfinden kann. Über das Chaos am Gate wacht seit 2005 die europäische Fluggastrechte-Verordnung – eine Art juristischer Sonnenschirm für all jene, die sehnsüchtig auf ihren Flug warten, der schon längst hätte starten sollen. Während Fluggastrechte ein wichtiges Thema sind, ist es jedoch auch schon zu allerlei Kuriositäten gekommen, mit denen sich deutsche Gerichte in diesem Zusammenhang beschäftigen durften.


Dieser Beitrag entstand im Rahmen des 6. juriosen Essay-Wettbewerbs “Sommer, Sonne, Sonnenschein” 2025. Dieser Text wurde mit dem X. Platz ausgezeichnet. Weitere Informationen zum Essay-Wettbewerb und alle anderen Gewinner-Texte findest Du hier: https://jurios.de/essay-wettbewerb/


Von Bienchen und Blümchen

Bienen sind im Sommer normalerweise nichts, worüber man sich besondere Gedanken machen müsste und auch im Urlaub ist es nicht verwunderlich, auf die fleißigen kleinen Tierchen zu stoßen. Doch als im Jahr 2012 eine Urlauberin noch die letzten Stunden ihres Türkeiurlaubs genoss, verirrte sich eine Biene in eben jenes Flugzeug, mit welchem die Reisende ihren Rückflug nach Deutschland antreten wollte. Der Flug verspätete sich und kam schlussendlich erst sieben Stunden und 15 Minuten später am Zielflughafen an, als geplant.

Die Fluggesellschaft argumentierte tapfer, dass die Biene, welche in ein Pitotrohr des Flugzeugs hineinflog, zur Anzeige einer Fehlermeldung führte, so dass das Flugzeug ausgetauscht werden musste. Dies hätte laut der Airline einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dargestellt, so dass diese nicht zur Zahlung einer Ausgleichszahlung verpflichtet werden könne. Dieser Auffassung erteilte das Amtsgericht Düsseldorf jedoch eine Abfuhr (Urt. v. 27.09.2013 – 36 C 6837/13): Die Biene löste lediglich beim Flieger eines Vorfluges eine Fehlermeldung aus und die Fluggesellschaft konnte nicht substantiieren, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um das Eindringen von Insekten in ein Pitotrohr zu vermeiden, oder weshalb ihr die Ergreifung derartiger Maßnahmen nicht möglich gewesen sein soll. Im Ergebnis sprach das AG der Klägerin eine Ausgleichszahlung i. H. v. 400 Euro nebst Zinsen zu – immerhin genug für eine große Runde Cocktails zur Erholung.

Ein kleiner Champagnercocktail wird wohl drin sein, oder?

Genau hierum geht es auch im nächsten Fall: Ein Flug von Schweden nach Düsseldorf wurde von der Fluggesellschaft kurzfristig annulliert. Nun waren die späteren Kläger nicht nur ohne zu wissen, wie es weiter geht, in Schweden gestrandet, sondern erhielten vom Flugunternehmen auch kein Angebot für eine Unterbringung oder Verpflegung, weshalb sie sich gezwungen sahen, die Angelegenheit selbst in die Hand zu nehmen. Neben Kosten für eine Hotelübernachtung verlangten die Kläger von der Beklagten nicht nur die Erstattung von Speisen während eines Restaurantbesuchs, sondern unter anderem auch für Champagnercocktails.

Das Amtsgericht Düsseldorf sprach den Klägern nicht nur eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Person zu, sondern verurteilte die Fluggesellschaft auch zur Erstattung der Verpflegungskosten, einschließlich der edlen Tropfen – diese könnten zu einem gelungenen Abendessen nämlich durchaus dazugehören: „Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, so dass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden.“ (Urt. v. 23.05.2019 – 27 C 257/18) Die Betreuungspflicht nach Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 endet nicht beim Tafelwasser. Wer Reisende im Regen stehen lässt, darf deren Laune auf der Rechnung serviert bekommen – im Zweifel auch mit Bläschen.

Keine Aussicht? Keine Klage!

Doch nicht immer ist es der Flug, der den Urlaub ruiniert, auch typische Reisemängel beschäftigen unsere Gerichte ebenso oft. Fällt der Urlaub ins Wasser ist die Frustration natürlich groß und ein verärgerter Reisender auf Entschädigung aus – insbesondere, wenn dies im wahrsten Sinne des Wortes zu verstehen ist.

Die exklusive Südamerika-Rundreise einer Urlauberin war von Nebel, Regen und schlechter Sicht gezeichnet. Entspannung und malerische Aussichten? Fehlanzeige. Sie forderte vom Reiseveranstalter eine Minderung – das Wetter sei nicht vertragsgemäß gewesen. Im Gegensatz zur Klägerin blieb das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch relativ trocken: Wer eine Reise für den Dezember nach Ecuador bucht, dürfe sich auch über die dort herrschende Regenzeit nicht wundern. Das OLG lehnte eine besondere Beratungspflicht des Reiseveranstalters ab und legte der Klägerin durch die Blume nahe, vor dem nächsten Urlaubsantritt doch einmal die deutsche Wikipedia zu Konsultieren – dort hätte man sich umfassend über die Regenzeit informieren können. Die Klage wurde schlussendlich abgewiesen, der Veranstalter schuldet keinen Sonnenschein auf Vertragsbasis (Beschl. v. 28.08.2023 – 16 U 54/23). Damit das Urlaubsabenteuer nicht in einem Präzedenzfall endet, sollte in der Gepäckliste eines Juristen daher auch ein Blick auf den Wetterbericht nicht fehlen.

Was bleibt vom Sommer außer Bräune und den Erinnerungen? Vielleicht auch die Erkenntnis, dass Reiserecht keine trockene Materie ist. Im Gegenteil: Zwischen Bienen, Champagner und südamerikanischen Regengüssen zeigt sich, wie absurd, menschlich – und dabei natürlich auch gerecht – unser Rechtssystem sein kann. Wer also diesen Sommer in den Urlaub fliegt sei gewappnet: Mit Sonnenhut, juristischer Recherche und einer ordentlichen Portion Humor. Das Recht fliegt mit – selbst wenn das Flugzeug es nicht tut.

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Dean A. Blohm
Dean A. Blohm
Ist Unternehmensjurist in Hamburg.

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