Es ist wieder soweit: Die Sommerferien stehen bevor, die Urlaubssaison wird bald eröffnet – doch wer denkt auf Reisen schon an Recht und Gesetz.
Bevor es mit dem Flugzeug in den Süden geht, müssen wir zunächst zum Flughafen gelangen – oft mit der Deutschen Bahn – die, juristisch betrachtet, weniger ein Verkehrsunternehmen ist als ein tagesaktuelles Rollenspiel zwischen Hoffnung und Verwaltungsakt. Wer mit der Bahn zum Flughafen fährt, erlebt das Zivilrecht in seiner schönsten Form, und zwar als Werkvertrag gemäß § 631 BGB – juristisch betrachtet ein Vertrag mit erhöhtem Enttäuschungspotential.
Fahrgastrechte als Bachelorstudiengang
Wehe, der Zug hat Verspätung. Dann beginnt die Reise erst richtig. Kommt der Zug nämlich mit über 60 Minuten Verspätung greift die neue Fahrgastrechte-Verordnung (EU) Nr. 2021/782 sowie die ergänzenden Regelungen des Eisenbahnverkehrsgesetzes §§ 17 ff. EVO. Bei einer voraussehbaren Verspätung von mehr als 60 Minuten steht dem Fahrgast gemäß Art. 16 Fahrgastrechte-VO ein Wahlrecht zu, ob er sich den Fahrpreis vollständig erstatten lassen will oder ob er die Fortsetzung der Fahrt, gegebenenfalls mit geänderter Streckenführung, bei nächster Gelegenheit oder zu einem Zeitpunkt seiner Wahl wünscht.
Besonders wichtig und im Mittelpunkt des rechtspolitischen Interesses steht Art. 17 der Fahrgastrechte-VO, der eine Fahrpreisentschädigung bei Verspätung vorsieht. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn der Fahrgast die Fahrt durchgeführt hat. Die Entschädigung beträgt 25 Prozent des Fahrpreises ab einer Verspätung von 60 Minuten und 50 Prozent ab 120 Minuten. Die Fahrpreisentschädigung erfolgt verschuldensunabhängig, also auch dann, wenn das Eisenbahnunternehmen alles ihm Zumutbare unternommen hat, um Betriebsstörungen zu verhindern, beispielsweise bei extremen Witterungsbedingungen, großen Naturkatastrophen oder schweren Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
Die Geltendmachung der Fahrgastrechte fühlt sich jedoch an wie ein Bachelorstudiengang im Beweisrecht. Wer glaubt, er könne seine Fahrgastrechte online geltend machen, unterliegt einem grundlegenden Irrtum über die tatsächlichen Gepflogenheiten der Anspruchsgeltendmachung. Zunächst benötigt man das Fahrgastrechte-Formular gemäß Art. 17 Fahrgastrechte-VO. Dieses gibt es nicht digital, sondern ist ausschließlich in Papierform im Zug erhältlich – meistens im Bordbistro zwischen Bockwurst und vegetarischer Bolognese. Es gilt das Abstempeln der Verspätung im Zug auf dem Fahrgastrechte-Formular. Der Stempel ist das Herzstück des Antrages – ohne ihn gibt es kein Geld, kein Mitleid, keine Rechte. Nach erfolgreichem Ausfüllen des Formulars darf es mitsamt aller Belege, Originalfahrkarten, Meldebescheinigung und handschriftlicher Begründung per Post an ein Postfach geschickt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt oftmals bis zu 12 Wochen – schließlich benötigt Gerechtigkeit Zeit, vor allem, wenn sie auf dem Schienenweg reist. Zu beachten ist dennoch die Verjährungsfrist, die sich nach § 15 EVO richtet und grundsätzlich ein Jahr beträgt.
Fluggastrecht als Köningsdiziplin des Urlaubsrechts
Die Bahnreise zum Flughafen ist somit ein Test. Wer sie übersteht, ist moralisch gestählt für jeden Langstreckenflug. Der nächste Fallstrick lässt jedoch meistens nicht lange auf sich warten. Hat man schließlich den Flughafen erreicht, beginnt die eigentliche Königsdisziplin des Urlaubsrechts – das Fluggastrecht. Dieses wird auf europäischer Ebene geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die sich seit ihrer Inkraftsetzung als bemerkenswert komplexes sowie praxisrelevantes Regelwerk etabliert hat. Genauso wie die Fahrgastrechte-VO regelt auch die Fluggastrechte-VO Ansprüche bei Nichtbeförderung, Annullierung sowie Verspätung. Ihr Anwendungsbereich umfasst Fluggäste, die auf Flughäfen innerhalb der Europäischen Union ihren Flug antreten oder mit einer EU-Fluggesellschaft aus einem Drittstaat in die EU einreisen. Das Ziel der Fluggastrechte-VO ist es, den Verbraucherschutz im Luftverkehr durch einheitliche Entschädigungs- und Betreuungsansprüche erheblich zu stärken. So wird zumindest juristisch versucht, dem Chaos am Gate etwas Ordnung zu verleihen.
Art. 4 der Fluggastrechte-VO regelt die Nichtbeförderung – also, wenn das Flugzeug voll ist, obwohl noch Sitze frei wirken. Dieses ist oftmals bei der Überbuchung der Fall. Die Airlines kalkulieren gerne damit, dass nicht jeder am Gate erscheint. Wenn aber plötzlich alle pünktlich am Gate stehen, reichen die Sitze auf einmal nicht mehr. Die Airline ist dann gemäß Art. 4 der Fluggastrechte-VO zunächst verpflichtet, Freiwillige zu suchen, die gegen Zahlung und Hotelgutschein heldenhaft auf ihren Sitz verzichten. Sollten sich keine Freiwilligen finden, kommt es zur unfreiwilligen Nichtbeförderung und das Portemonnaie der Airline wird geöffnet, sodass diese verpflichtet sind, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Fluggastrechte-VO zu zahlen.
Sollte der Flug einfach aus dem Flugplan verschwinden, wurde der gebuchte Flug schlicht und ergreifend annulliert – sei es wegen technischer Defekte, fehlender Crew, überraschendem Unwetter oder plötzlichem Streik – damit entsteht für den Fluggast ein Wahlanspruch. Er kann gemäß Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO zwischen der Erstattung des Ticketpreises, einer anderweitige Beförderung zum Ziel oder den Rückflug zum Ausgangspunkt wählen. Der Verordnungsgeber wäre kein wahrer Verbraucherschützer, wenn es nicht obendrein noch Geld fürs Warten gäbe. Hierbei kommt es auf die Länge der Strecke an, sodass ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Fluggastrechte-VO besteht. Bei einer Kurzstrecke bis zu 1.500 km erhält der Fluggast einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro. Bei den Mittelstrecken – innerhalb der EU über 1.500 km sowie alle Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km – erhält der Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro und letztendlich bei den Langstrecken, also über 3.500 km, erhält der Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro.
„Ich trink nen Sekt vielleicht“
Ursprünglich wollte der Verordnungsgeber nur Annullierungen entschädigen. Der Europäische Gerichtshof – vermutlich einmal selbst gestrandet – sorgte mit seinem berühmten Sturgeon-Urteil (EuGH, 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07) dafür, dass auch erhebliche Verspätungen von mehr als drei Stunden am Zielort den Annullierungen gleichgestellt sind. Denn, ob man drei Stunden in der Flughafenhalle oder drei Stunden am Urlaubsort fehlt – der Frust des Fluggastes dürfte in beiden Fällen gleich groß sein. Der EuGH entschied, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Annullierungen und Verspätungen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt und deshalb die Entschädigungsregelungen des Art. 7 Fluggastrechte-VO im Wege der teleologischen Auslegung auch auf erhebliche Flugverspätungen entsprechend anzuwenden sind. Im Ergebnis bedeutet das für die Flugreisenden, dass – genauso wie bei der Verspätung – bis zu 600 Euro Entschädigung von den Airlines gezahlt werden muss. Es sei denn, die Airline kann sich erfolgreich exkulpieren.
Gemäß Art. 9 der Fluggastrechte-VO stehen den Flugreisenden Betreuungsleistungen bei Verspätungen und Annullierungen zu, und zwar unabhängig von der Ursache der Flugstörung, sobald die Wartezeit bestimmte Schwellenwerte erreicht hat. Wer stundenlang wartet, braucht nicht nur Geduld, sondern auch Verpflegung. So erhalten die Fluggäste bei erheblichen Verzögerungen Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefonate, E-Mails und gegebenenfalls Hotelübernachtungen – und das verschuldensunabhängig und ohne Entlastungsmöglichkeit der Airline. Zumindest kann dann die Hotelbar zur Belohnung für die Wartezeit mit einem gut gekühlten Cocktail dazu beitragen, den ersten Teil des Urlaubes doch noch halbwegs versöhnlich einzuläuten.
Bei „außergewöhnlichem Umstand“ leider Pech gehabt
Der Joker der Airlines ist in Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO geregelt, denn so ganz ohne Ausrede will der Verordnungsgeber die Airlines dann doch nicht lassen. Die Airlines sind nur dann von der Zahlung der Ausgleichsleistung befreit, wenn die drei Tatbestands-voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO vorliegen. So muss ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, die Annullierung oder große Verspätung auf einen solchen zurückgehen und die Airline alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Folgen der Annullierung und großen Verspätung ergriffen haben. Daher ist die Frage, ob eine Airline sich entlasten kann, dreistufig zu prüfen. Der EuGH (NJW 2009, 347) zeigt sich diesbezüglich streng, denn technische Defekte sind regelmäßig keine außergewöhnliche Umstände – auch Streiks des eigenen Personals sind solche in der Regel nicht. Meist als hinreichender Entschuldigungsgrund gelten jedoch Naturkatastrophen, politische Instabilität, Vogelschläge sowie Extremwetter.
Kaum ist der Urlaub vorbei, beginnt nicht selten der zweite Teil des Reiseabenteuers – der zähe und oft nervenaufreibende Kampf mit dem Kundenservice bei der Durchsetzung der Entschädigungsansprüche. Dabei hilft nur Geduld, Hartnäckigkeit und gelegentlich anwaltlicher Beistand. Alternativ können sich deutsche Fluggäste – im Übrigen auch deutsche Fahrgäste – an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. mit Sitz in Berlin wenden. Diese sind auf die außergerichtliche Streitbeteiligung im Bereich Reise und Verkehr spezialisiert. Zu beachten ist hier – wie bei den Fahrgastrechten – die Verjährungsfrist. Diese richtet sich regelmäßig bei den Fluggastrechten nach nationalem deutschen Recht, das ist die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB.
Abschließend kann man zu den Fluggastrechten sagen, dass diese ins Spiel kommen, wenn der Urlaub noch am Rollfeld ins Stocken gerät. Für die Airlines ist sie ein kompliziertes Regelwerk, für den Reisenden im Zweifel immerhin ein Trostpflaster, das oftmals zu spät kommt, aber wenigstens kommt.
Insgesamt demonstriert die Urlaubssaison sehr eindrucksvoll, dass das Recht allgegenwertig ist und die ganze Zeit mitreist. Wer in der Urlaubszeit meint, dem Recht entkommen zu können, wird spätestens beim Fahrgastrechteformular oder der Fluggastrechte-VO eines anderen belehrt.
Somit ist der Urlaub rechtlich betrachtet nicht nur Erholung, sondern könnte auch oft eine Weiterbildung im Allgemeinen Verwaltungsrecht, Zivilrecht und Europarecht sein. Wer sich also mit den Fahrgastrechten sowie Fluggastrechten vertraut macht, kann den Urlaub genießen – fast wie ein Mensch, der nie Jura studiert hat – und sich dabei den Ärger wenigstens vergolden lassen.
Frohe Sommerferien! Möge die Bahn pünktlich und der Rückflug nicht annulliert sein.


