Der Sommer ist die Jahreszeit, wenn es um Reisen geht. Natürlich möchte man auch anderen Leuten zeigen, wo man denn in diesem Sommer in der Sonne liegt und auf das Meer schaut. Üblich passiert genau das über soziale Medien, die es heute ermöglichen, in rasender Geschwindigkeit den Urlaub mit allen Kleinigkeiten zu dokumentieren und zu teilen. Aktuelle Zahlen zeigen, rund 65,5 Millionen Deutsche nutzen im Jahr 2025 soziale Medien. Überwiegend werden dort natürlich schöne Landschaften, das Essen oder die eigene Sommerfigur gezeigt.
Dieser Beitrag entstand im Rahmen des 6. juriosen Essay-Wettbewerbs “Sommer, Sonne, Sonnenschein” 2025. Dieser Text wurde mit dem X. Platz ausgezeichnet. Weitere Informationen zum Essay-Wettbewerb und alle anderen Gewinner-Texte findest Du hier: https://jurios.de/essay-wettbewerb/
Doch spätestens, wenn es um Bilder oder Videos von den eigenen Kindern geht, werden Juristen nachdenklich. Eltern, die ihre Kinder bei allem fotografieren oder filmen und die Ergebnisse bei diversen Plattformen hochladen, nehmen in der Bevölkerung einen nicht mehr unerheblichen Teil ein. Ganze 41,4 Prozent aller Eltern stellen Bildnisse ihrer Kinder öffentlich zur Verfügung, sodass durchschnittlich bis zum 5. Lebensjahr über 1.000 Bilder eines Kindes gepostet werden.
Aber was auf den ersten Blick wie unermüdliche Liebe der Eltern wirkt, wirft ernsthafterechtliche Fragen auf. In erster Linie werden hier wohl Fragen aus dem Medienrecht auftauchen, auch verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen. Dabei gerät ein Rechtsgebiet immer wieder in den Hintergrund, obwohl es ebenfalls elementare Fragen aufwirft. Gemeint ist das Familienrecht.
„Sharenting“ als Kindeswohlgefährdnung?
Das Familienrecht, welches oft nur nebensächlich behandelt wird und sich zumindest an Universitäten eher mit wenigen Begeisterten zufriedenstellen muss, ist durchaus auch neuen gesellschaftlichen Aspekten und Phänomenen ausgesetzt. Eines davon ist das sogenannte „Sharenting“. Würde man Sharenting frei aus dem Englischen übersetzen, würde es wohl so etwas wie „geteilte Elternschaft“ oder „Teiler-Elternschaft“ bedeuten. Gemeint ist, dass Eltern die Bilder oder Videos, welche ihre Kinder zeigen, aus diversen Gründen in den sozialen Medien teilen und veröffentlichen.
Kann es eigentlich sein, dass das Veröffentlichen von Urlaubsfotos oder Videos der Kinder eine Kindeswohlgefährdung ist?
Um der Frage nach der Kindeswohlgefährdung nachzugehen, ist es zuerst sinnvoll, über den Begriff des Kindeswohls, ganz ohne Gefährdungen, nachzudenken. In der deutschen Privatrechtsordnung gilt das Kindeswohl als sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff (MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1666 Rn. 48-53), was vereinfacht bedeutet, dass eigentlich kein Jurist genau weiß, was damit konkret gemeint ist. Wenn man also einen Juristen danach fragt, wird er einem die liebste Antwort seiner Berufsgruppe geben: „Es kommt drauf an!“
Worauf kommt es an? Auf den Einzelfall. Der Gesetzgeber beachtet schlicht die Tatsache, dass jedes Kind unterschiedlich im Charakter und in seinen Bedürfnissen ist, weshalb er lediglich grobe Anhaltspunkte im Gesetz verankert. So stehen etwa in § 1631 Absatz 1 BGB die Pflichten der Eltern, das Kind zu beaufsichtigen, es zu pflegen und zu erziehen, was nach Absatz 2 unter Ausschluss von Gewalt zu erfolgen hat. Zudem haben Eltern gemäß §1666 Absatz 1 BGB die Pflicht, für das körperliche, geistige, seelische und vermögenswerte Wohl zu sorgen, konkreter wird das Gesetz nicht. Was genau das Kindeswohl also ist, ist eine Einzelfallentscheidung. Aus diesem Grundkann auch nicht pauschal gesagt werden, was eine Kindeswohlgefährdung ist und was nicht.
Rechtsgutachten sieht in Kinderfotos Gefährdung
Wenn diese Erkenntnis nun vor den Hintergrund des Sharentings gestellt wird, müsste man zu dem Schluss kommen, dass die oben genannte Leitfrage nicht beantwortet werden kann. Jedoch gibt es aktuelle Neigungen, das Sharenting unter bestimmten Aspekten doch als Kindeswohlgefährdung einzustufen. Im Dezember 2024 sprach erstmals ein von Campact und dem Deutschen Kinderhilfswerk in Auftrag gegebenenes Rechtsgutachten von einer Erfüllung des Tatbestands. Insbesondere die kommerzielle Nutzung von Kinderfotos seien als Merkmal zur Bestimmung einer Kindeswohlgefährdung zu nennen.
Wenn Eltern also Fotos oder Videos von ihren Kindern nutzen, um in sozialen Medienbeliebter zu werden oder sogar Geld damit verdienen, soll dies für den Tatbestand ausreichen. Dies leuchtet aus rechtlicher Sicht ein, wenn man bedenkt, dass Kinderarbeit gemäß § 5 JArbSchG unzulässig ist, weil ja gerade eine Überlastung und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen verhindert werden soll.
Aber was, wenn die Eltern keine kommerziellen Absichten verfolgen und trotzdem Bilder ihrer leicht bekleideten Kleinkinder beim Plantschen in den sozialen Medien posten? Soll dies etwa keine Gefährdung für das Kind sein?
KI und Deepfakes verschärfen Problematik
Gerade in Zeiten von Künstlicher Intelligenz (KI) und sogenannten Deepfakes, also KI-generierten Fotos oder Videos, die gegebenenfalls echte Menschen imitieren und durch graphische und auch sprachliche Generierungen den Eindruck eines echten Medieninhalts erwecken, ist die Problematik größer denn je. Auch durch Verpixelung oder ähnliche Versuche, das Kind unkenntlich zu machen, kann kein ausreichender Schutz garantiert werden. Mittlerweile ist es gelungen, unter gewissen Umständen ein verpixeltes Gesicht mit Einsatz von KI zu reproduzieren.
Und so kommt es, dass Eltern zwar vielleicht keine Absicht haben, ihr Kind zum Beruf (Art. 12 Abs. 1 GG) zu machen, es jedoch der Gefahr aussetzen, im Internet kommentiert, beurteilt oder als Deepfake in fiktive, unter Umständen aber sehr unangenehme Situationen gebracht zu werden. In einer Pressemitteilung im August 2024 erklärte sogar das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Gefahr für Kinder und Jugendliche durch generative KI im Internet. Allein im Jahr 2023 waren demnach rund 7.600 Fälle von Verstößen dieser Art bekannt, bei denen es überwiegend um sexual- oder pornographische Inhalte ging.
Insbesondere im Sommer, wo Kinder und Jugendliche gegebenenfalls wenig Kleidung tragen, sind solche ehrverletzenden Missbräuche erheblich leichter zu realisieren. Welche Auswirkungen diese Inhalte und die Reaktionen Dritter auf Kinder und Jugendliche haben, ist nur zu erahnen. Von psychischen bis hin zu physischen Auswirkungen kann alles auftreten. Spätestens jetzt würde man unter Berücksichtigung des § 1666 Absatz 1 BGB zu dem Schluss kommen, dass es sich um eine Kindeswohlgefährdung handelt. Das körperliche und seelische Wohl des Kindes kann nicht mehr gewährleistet werden.
Kein Verschulden, keine Gefährdung?
Die spannendste Frage ist an diesem Punkt jedoch, ob die Gefährdung nun wirklich von den Eltern, von der KI oder von der Gesellschaft ausgeht, welche die KI bedient und auf die Inhalte der Eltern reagiert, oder ob sie lediglich mit ihrer Realisierung droht. Anders gesagt ist es fraglich, ob diese Art der Gefährdung des Kindeswohls dazu geeignet ist, den Eltern Vorwürfe zu machen. Dies ist insofern wichtig, da § 1666 Absatz 1 BGB für das staatliche Eingreifen durch Behörden und Gerichte vorsieht, dass die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Wie oben aber schon deutlich wurde, bergen soziale Medien vor allem abstrakte Gefahren, die sich realisieren können, es aber nicht müssen. Ein Bild vom Kind kann für Deepfakes missbraucht werden, muss es aber nicht. Es kann auch einfach nur als Bild existieren. Daher stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber mit dem Begriff der Gefahr im § 1666 Absatz 1 BGB auch abstrakte Gefahren meinte, die von Dritten realisiert werden können.
Wenn das so wäre, müssten Eltern alle abstrakten Gefahren für ihr Kind erkennen, auch wenn diese völlig überraschend oder sogar ohne Verschulden passieren. Jeder Spaziergang und jeder unverschuldete Autounfall würde zum Sorgerechtsfall werden. Zudem verwendet der Wortlaut die Formulierung „Gefahren abwenden“ und nicht etwa „Gefahren verhindern“. Das heißt, dass der Gesetzgeber von den Eltern lediglich das Abwenden konkreter Gefahren anordnet, jedoch nicht verlangt, deren Entstehen zu verhindern (MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1666 Rn. 56-60). Was nicht heißt, dass sie es nicht doch zumindest versuchen sollten.
Andererseits schützt das BGB ausdrücklich auch das seelische Wohl des Kindes (siehe oben). Dies kann bei einigen Kindern und Jugendlichen wohl auch beeinträchtigt sein, wenn eine abstrakte Gefahr die Aussicht auf eine mögliche Realisierung hat. In solchen Fällen könnte die Angst vor konkreten Gefahren und deren Folgen auch dann das seelische Kindeswohl gefährden, wenn es aus rein objektiver Sicht eines Erwachsenen keinen Anhaltspunkt für deren Eintritt geben würde. Allerdings würden dann die Angstzustände eher als konkrete Gefahr angesehen werden, welche die Eltern durch Aufklärung oder andere Maßnahmen abwenden müssten.
Eine Auslegung zugunsten abstrakter Gefahren wäre also nicht praktikabel, daher rechtspolitisch auch nicht empfehlenswert. Das bloße Veröffentlichen der Inhalte ist nach dieser Logik also keine Kindeswohlgefährdung, diese realisiert sich erst, wenn das Kind aktiv durch die Umstände unzumutbar belastet wird. Was genau „belastet“ und „unzumutbar“ bedeutet, ist natürlich wieder abhängig vom Einzelfall.
Gesetz zum Schutz von Kindern nach französischem Vorbild
Noch einmal zusammengefasst kann gesagt werden, dass Eltern grundsätzlich für ihre Kinder verantwortlich sind und sie nach außen vertreten (§§ 1626, 1629 BGB i.V.m. Art. 6 GG), was aber auch die Gewährleistung des Kindeswohls umfasst. Wie das Kindeswohl konkret ausgestaltet ist und wann es gefährdet ist, ist vom Einzelfall abhängig, es lassen sich jedoch Parameter herausarbeiten. Was das Posten von Urlaubsbildern mit den Kindern angeht, kann derGrat zwischen Liebe und Kindeswohlgefährdung jedoch sehr schmal sein, zumal auch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob und wie diese Gefährdung eigentlich eintritt.
Ob der deutsche Gesetzgeber ein neues Gesetz zum Schutz von Kindern im Internet nach französischem Vorbild schafft oder das Familienrecht für die Zeit der Digitalisierung modernisiert, bleibt abzuwarten.
Bis dahin können Kinder und Jugendliche aber durch Datenschutz-Einstellungen oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen geschützt werden. Nachdem sich ein Jurist diesen Überlegungen gestellt hat, kann er auch seinen Urlaub endlich in vollen Zügen genießen. Ist es eigentlich eine Kindeswohlgefährdung, wenn man mit dem Kind in überfüllten Zügen in den Urlaub fährt?


