Sommerzeit ist Badezeit – Flipflops klatschen, Pommesduft liegt in der Luft, und irgendwo fliegt garantiert eine Badekappe im hohen Bogen durch die Gegend. Doch was für die einen nach Freizeitspaß am Beckenrand klingt, wird für andere zur juristischen Bauchlandung. Während der eine in knapper Speedo mit Einhornmuster stolz seine Bahn zieht, wird die andere wegen ihres Burkinis des Schwimmbads verwiesen. Der Sprung ins kühle Nass wird zur Gratwanderung zwischen Sonnencreme und Staatsgewalt.
Denn die Frage, was der Mensch am Wasser tragen darf, ist keine reine Stilfrage – sondern eine des Rechts. Zwischen Chlorgeruch, Liegestuhl und Hausordnung entfaltet sich ein Spannungsfeld aus Grundrechten, Hygieneregeln und öffentlicher Ordnung. Es lohnt sich, mit juristischer Taucherbrille nachzuforschen: Darf der Staat oder der Badbetreiber wirklich vorschreiben, was Menschen im Schwimmbad tragen?
Kleider machen Leute – und manchmal Probleme
„Die Badebekleidung muss den guten Sitten entsprechen“ – so oder so ähnlich steht es in zahlreichen kommunalen Badeordnungen.[1] Ein Satz, der klingt wie aus der Zeit, als Männer noch Badekarren ins Wasser schoben und Frauen am Strand nur knöchellang plantschten. In einigen Städten wurde der Burkini sogar explizit verboten – aus Sorge vor Hygieneproblemen oder wegen seines angeblich politischen Signals.[2] Zugleich wird der freizügige Badespaß in Form von String-Bikinis oder Leopardenmuster-Speedos mit erhobener Augenbraue kommentiert – meist mit Verweis auf den Jugendschutz.[3]
Rechtlich handelt es sich bei solchen Regeln meist um Allgemeinverfügungen oder Hausordnungen, gestützt auf das kommunale Gefahrenabwehrrecht oder das Hausrecht des Betreibers[4]. Rechtlich handelt es sich bei solchen Regelungen meist nicht um Gesetze im formellen Sinne, sondern um Benutzungsordnungen oder Hausordnungen. Diese werden entweder als Allgemeinverfügungen erlassen – gestützt auf das kommunale Gefahrenabwehrrecht (z. B. nach den Polizeigesetzen der Länder) – oder beruhen auf dem privatrechtlichen Hausrecht des jeweiligen Betreibers, etwa der Stadtwerke oder einer kommunalen Bäder-GmbH.[5] Im Rahmen dieser Rechtsgrundlagen können Bekleidungsvorgaben formuliert und durchgesetzt werden, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder des Jugendschutzes. Doch dort, wo Kleidung zum Ausdruck von Religion, Weltanschauung oder Geschlechtsidentität wird, droht juristisches Glatteis: Denn dann geht es nicht mehr um Mode – sondern um Grundrechte.
Heiliges Nass? Wenn Glaubensfreiheit mit Chlor reagiert
Die Wahl der Badekleidung fällt unter die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG – und ja, auch Einhornmotive sind grundrechtlich geschützt. Einschränkungen bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismäßig sein[6]. Ein generelles Verbot von „vollkörperbedeckender Badebekleidung“ dürfte da schnell baden gehen. Denn von einer Burkini-Trägerin oder einem Mann im Neoprenanzug geht kaum eine konkrete Gefahr aus – außer vielleicht bei der Modepolizei.
Wird der Burkini aus religiösen Gründen getragen – etwa von muslimischen Frauen, die sich sittsam kleiden möchten –, ist zusätzlich Art. 4 Abs. 1 und 2 GG betroffen. Die Religionsfreiheit schützt nicht nur das stille Gebet, sondern auch das äußere Erscheinungsbild[7]. Eingriffe sind hier besonders heikel – und juristisch nur bei hinreichend gewichtigen Gründen zulässig[8]. Ein pauschales Hygiene-Argument hat vor Gericht oft genauso viel Gewicht wie eine nasse Poolnudel[9]. Zwar wird in Badeordnungen und kommunalen Debatten häufig auf angebliche hygienische Risiken durch bestimmte Badebekleidung – etwa Burkinis oder weit geschnittene Shorts – verwiesen, doch ist ein solches Argument aus juristischer Sicht nur dann tragfähig, wenn es auf belastbaren Tatsachen beruht. Das hat insbesondere der französische Conseil d’État im Jahr 2016 klargestellt: In einem vielbeachteten Beschluss erklärte er das Burkini-Verbot einer französischen Gemeinde für rechtswidrig, da es weder durch konkrete Hygienegefahren noch durch Sicherheitsbedenken gerechtfertigt sei. Maßgeblich sei vielmehr die Verhältnismäßigkeit – und ob eine tatsächliche Störung der öffentlichen Ordnung vorliege. Auch deutsche Verwaltungsgerichte erkennen Hygienevorgaben als legitimes Ziel an, verlangen aber eine nachvollziehbare Differenzierung und keine symbolische Diskriminierung unter dem Deckmantel der Sauberkeit.[10]
Auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 GG wird schnell tangiert. Wenn etwa nur Frauen vom Badeverbot betroffen sind, liegt eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung vor[11]. Und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) macht klar: Bei öffentlich zugänglichen Bädern ist Diskriminierung aufgrund von Religion, Geschlecht oder Weltanschauung ein No-Go – im wahrsten Sinne[12].
Ein Blick über den Beckenrand: die internationale Lage
International zeigt sich ein gemischtes Bild: Frankreich beispielsweise verfolgt eine besonders trockene Trennung von Staat und Religion – laïcité nennt man das dort. Im Sommer 2016 verbannten mehrere Kommunen den Burkini vom Strand – mit Verweis auf Ordnung, Hygiene und gesellschaftliches Klima. Der französische Staatsrat, der Conseil d’État, hatte jedoch kein Verständnis für diese sommerliche Verbotswelle: Am 26. August 2016 erklärte er ein solches Verbot für rechtswidrig[13]. Das Tragen religiös motivierter Kleidung sei nicht per se eine Provokation[14].
Deutschland hingegen fährt eine andere Linie: Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Religionsfreiheit auch das Recht, sich nach außen zu bekennen – sei es mit Kreuz, Kippa oder Burkini[15]. Auch wenn der deutsche Sommer manchmal etwas verregnet ist: Bei den Grundrechten herrscht meist eitel Sonnenschein.
Belgien und die Niederlande haben teils ähnliche Einschränkungen wie Frankreich, in der Schweiz gibt es lokale Unterschiede. In einigen Gemeinden wurde sogar explizit entschieden, kein Burkiniverbot zu erlassen – mit dem Ziel, Diskriminierung zu vermeiden[16].
Fazit – Grundrechte in Badehose
Wer hätte gedacht, dass Badebekleidung zum Prüfstein des Grundgesetzes werden kann? Ob String, Shorts oder Burkini – im Zweifel sollte das Verfassungsrecht auch am Beckenrand gelten. Der Staat darf nicht nach Bauchgefühl und Badesitten entscheiden, sondern muss stets prüfen, ob ein Eingriff notwendig, geeignet und verhältnismäßig ist. Wer seine Grundrechte ins Freibad mitbringen will, sollte sie dort nicht an der Umkleidekabine abgeben müssen.
Kurz gesagt: Der Sommer ist bunt – und das Grundgesetz auch. Und manchmal ist die mutigste Schwimmbewegung diejenige Richtung Freiheit.
[1] Vgl. etwa § 6 Badeordnung der KölnBäder GmbH, abrufbar unter: https://www.koelnbaeder.de [zuletzt abgerufen am 15.06.2025]; § 4 Abs. 1 Badeordnung der Stadt Leipzig, abrufbar unter: https://www.leipzig.de [zuletzt abgerufen am 15.06.2025]; § 6 Abs. 1 Badeordnung der Stadt Nürnberg, abrufbar unter: https://www.nuernberg.de [zuletzt abgerufen am 15.06.2025].
[2] Vgl. CE, Ordre n° 402742 v. 26.8.2016 – Ligue des droits de l’homme / Commune de Villeneuve-Loubet, in: Recueil Lebon 2016; dazu ausführlich Rixen, Der Burkini im Schwimmbad – Rechtliche Grenzen religiöser Bekleidungsvorschriften, NJW 2018, 2173 ff.; zur deutschen Diskussion um Hygiene- und Neutralitätsgründe vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 8.6.2019 – 1 L 154/19, juris.
[3] Vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 11.3.1998 – 5 B 149/98, NVwZ-RR 1998, 505, wonach der Betreiber eines Freibads berechtigt ist, bestimmte freizügige Badebekleidung im Rahmen seines Hausrechts zu untersagen, insbesondere unter Hinweis auf das Empfinden anderer Badegäste und den Jugendschutz; siehe auch Rixen, Der Burkini im Schwimmbad – Rechtliche Grenzen religiöser Bekleidungsvorschriften, NJW 2018, 2173 (2174), zur Bewertung sexueller Signalwirkung bestimmter Badebekleidung im öffentlichen Raum.
[4] Vgl. etwa § 14 PolG NRW sowie Art. 7 BayLStVG.
[5] Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.3.1998 – 5 B 149/98, NVwZ-RR 1998, 505, wonach Regelungen über Badebekleidung auf das Hausrecht sowie auf das Gefahrenabwehrrecht gestützt werden können; dazu auch Rixen, Der Burkini im Schwimmbad – Rechtliche Grenzen religiöser Bekleidungsvorschriften, NJW 2018, 2173 (2174); zur rechtlichen Einordnung von Badeordnungen als Allgemeinverfügungen oder Benutzungsordnungen siehe Möstl, Die rechtliche Zulässigkeit kommunaler Kleidungsvorgaben im Freibad, DVBl. 2023, 1125 ff.
[6] BVerfGE 6, 32 (41) – Lüth-Urteil.
[7] BVerfGE 24, 236 (246); st. Rspr.
[8] BVerfGE 108, 282 (297) – Kopftuch-Entscheidung I.
[9] VG Karlsruhe, Urt. v. 27.07.2018 – 6 K 4175/17.
[10] Vgl. CE, Ordre n° 402742 v. 26.8.2016 – Ligue des droits de l’homme / Commune de Villeneuve-Loubet, in: Recueil Lebon 2016: Das Burkini-Verbot wurde für rechtswidrig erklärt, da keine konkrete Störung der öffentlichen Ordnung oder belegte Hygienerisiken vorlagen; vgl. ferner VG Leipzig, Beschl. v. 8.6.2019 – 1 L 154/19, juris; zur Kritik am pauschalen Rückgriff auf Hygieneargumente Rixen, Der Burkini im Schwimmbad – Rechtliche Grenzen religiöser Bekleidungsvorschriften, NJW 2018, 2173 (2174); Möstl, Die rechtliche Zulässigkeit kommunaler Kleidungsvorgaben im Freibad, DVBl. 2023, 1125 ff.
[11] BVerfG, Beschl. v. 28.01.1992 – 1 BvR 1025/82.
[12] § 21 AGG; dazu etwa: BAG, Urt. v. 24.01.2013 – 8 AZR 429/11.
[13] Conseil d’Etat, Ordonnance n° 402742 du 26 août 2016.
[14] Ebd.
[15] BVerfGE 138, 296 – Kopftuch II.
[16] Vgl. Schweizer Bundesamt für Justiz: Stellungnahme zur Gleichbehandlung am öffentlichen Badestrand, 2017.


