Es ist Sommer. Die Tage sind lang, die Nächte warm und irgendwo zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verschwimmen die Grenzen – nicht nur am Horizont, sondern auch im rechtlichen Sinne. Was mit einem harmlosen Tequila Sunrise beginnt, kann im Morgengrauen zur strafrechtlichen Grauzone werden. Denn wer in lauer Sommernacht scheinbar sorglos durch den öffentlichen Raum gleitet, bewegt sich dabei oft näher am juristischen Risikobereich, als es auf den ersten Schluck scheint.
Dieser Beitrag entstand im Rahmen des 6. juriosen Essay-Wettbewerbs “Sommer, Sonne, Sonnenschein” 2025. Dieser Text wurde mit dem X. Platz ausgezeichnet. Weitere Informationen zum Essay-Wettbewerb und alle anderen Gewinner-Texte findest Du hier: https://jurios.de/essay-wettbewerb/
Der E-Roller, gemietet per App, wirkt auf den ersten Blick wie ein Spielzeug – juristisch ist er jedoch mehr als das. Zwar ist es teilweise in der Rechtsprechung umstritten, ob E-Scooter als Kraftfahrzeuge im Sinne des Strafrechts zu werten sind, da sie keine typischen Fahrzeuge im klassischen Sinne darstellen. Mittlerweile bejaht die überwiegende Auffassung jedoch diese Einordnung. Ausschlaggebend ist, dass E-Scooter ausschließlich durch Motorkraft betrieben werden und – anders als etwa Pedelecs – keine unterstützende Körperleistung erfordern. Damit sind sie in der Lage, jederzeit ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zu erreichen, was insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu erheblichen Gefahren für den Straßenverkehr führen kann. Die strafrechtliche Einordnung als Kraftfahrzeug entspricht daher dem Schutzzweck der §§ 69, 316 StGB.
Juristisch gesehen ist der E-Roller somit ein Fahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV. Fahrzeugführer ist, wer ein solches Gefährt unter bestimmungsgemäßer Nutzung seiner Antriebskräfte eigenverantwortlich in Bewegung setzt oder lenkt – und es damit im Sinne der §§ 315 ff. StGB „führt“. Auf die damit verbundenen Gefahren reagiert § 316 StGB unmittelbar: Er sanktioniert bereits die abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit.
Was nach Erholung schmeckte, wurde auf dem Heimweg zur Gefahrenquelle. Wer nach drei Tequila Sunrise denkt, der E-Roller bringe ihn sanft durch die Sommernacht, könnte sich irren – denn mit über 1,1 Promille endet nicht nur die Fahrt, sondern auch die strafrechtliche Geduld. Der Bundesgerichtshof geht ab diesem Wert von absoluter Fahruntüchtigkeit aus (BGH, Beschl. v. 28.06.1990, Az. 4 StR 297/90; BGHSt 37, 89). Zwar bleibt es in den meisten Fällen bei der abstrakten Gefährdung – doch wer im Rausch andere gefährdet, fährt schnell zur Hausnummer § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB. Dann ist nicht nur die eigene Fahrt gefährdet, sondern auch die rechtliche Rückkehr.
Und was, wenn zum Tequila noch ein Joint kam?
Jedenfalls kein reiner Genussmoment. Die Kombination von Cannabis und Cocktail wirkt auf den ersten Zug harmlos – ein bisschen Alkohol, ein bisschen THC, es ist ja Sommer.
Doch seit der Teillegalisierung von Cannabis zum 1. April 2024 hat der Gesetzgeber auch die Spielregeln im Straßenverkehr angepasst: Der Bundestag beschloss auf Empfehlung einer Expertenkommission einen neuen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG n.F.). Für Fahranfänger und unter 21-Jährige gilt weiterhin die bisherige Grenze von 1,0 ng/ml – es wird beim „Null-Tequila-Toleranz-Prinzip“ geblieben. Der Grenzwert wird also nicht selten schneller überschritten als der Roller startet.
Zwar handelt es sich bei § 24a StVG „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit – doch wer dabei Anzeichen von Fahruntüchtigkeit zeigt, riskiert „den Wechsel ins Strafrecht“: §§ 316, 315c StGB lassen grüßen und dabei handelt es sich nicht um ein juristisches Happy-Hour-Schnäppchen. Der BGH ((Beschl. v. 02.08.2022 – 4 StR 231/22) stellte klar: Schon unterhalb der Einzelgrenzen kann Fahruntüchtigkeit bestehen, wenn Alkohol und Pflanzenpower im Körper eine juristische Synergie-Party feiern (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013, Az. 3 C 32.12).
Wer dann bei der Polizeikontrolle in die Sommernacht murmelt, man konsumiere „jeden Tag Cannabis“ und fahre „jeden Tag Auto“, sollte sich später nicht wundern, wenn nicht nur der Rausch, sondern auch die Fahrerlaubnis verblasst – selbst wenn man’s „nicht so gemeint“ hat.
Mit Promille unterwegs (MPu)
So geschehen in Berlin, wo ein E-Scooter-Fahrer im Schlangenlinien-Stil auffiel, sich mit täglichen THC-Routinen brüstete – und die MPU einfach ignorierte. Das Verwaltungsgericht sah’s wenig humorvoll: Wer nicht zwischen Rausch und Verkehr trennt, darf auch nicht zwischen Führerschein und Erinnerung trennen (VG Berlin, Beschl. v. 17.07.2023, Az. VG 11 L 184/23).
Mit Promille unterwegs („MPu“) – das bleibt nicht nur eine stilistische Volte, sondern kann auch verwaltungsrechtliche Folgen haben. Der juristische Nachhall der lustigen Sommernacht endet nämlich nicht zwingend nur mit dem Strafrecht.
Die MPU, medizinisch-psychologische Untersuchung, kann bei auffälligem Fahrverhalten angeordnet werden – insbesondere dann, wenn der Promillewert über 1,6 lag oder sogar der Mischkonsum mit Drogen festgestellt wurde. Gemäß § 13 S. 1 Nr. 2a FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (VGH München, Beschl. v. 05.06.2024, Az.: 11 CS 24.324/24). Außerdem kann es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen, § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB (LG Flensburg, Beschl. v. 23.09.2021).
Als logische Konsequenz: Wer mit über 1,6 Promille oder unter THC-Einfluss erwischt wird, punktet zwar in Sachen Pünktlichkeit beim anstehenden Sundowner am Strand, sammelt jedoch sicherlich Punkte in Flensburg (welches bekanntlich auch am Wasser liegt – aber in unserem Fall nicht das gewünschte Urlaubsziel darstellt).
Ein Fall für die a.l.i.c.?
Und dann? Vielleicht wartete irgendwo noch ein netter Mensch – kennengelernt bei Sommer, Sonne und Sonnenschein. Und möglicherweise war es gar nicht die Heimfahrt, sondern ein kurzer Umweg, um sich wiederzusehen. Wer sich dafür noch etwas Mut antrinkt, verliert dabei leicht den Blick für rechtlichen Implikationen, denn in solchen Momenten könnte die a.l.i.c kurz vorbeischauen. So sommerlich ihr Name klingt, so streng ist ihre Anwendung. Doch, Glück gehabt, bei sogenannten Tätigkeitsdelikten wie § 316 StGB lehnt die Rechtsprechung ihre Anwendung ab (vgl. BGH, NStZ 1997, 228 f.). Der E-Roller mag wacklig wirken, doch juristisch bleibt er standhaft – zumindest gegenüber diesem Konstrukt. Für a.l.i.c ist auf dem Heimweg also kein Platz.
Und selbst wenn irgendwann das Bußgeld bezahlt ist und die MPU bestanden – der Rausch bleibt nicht immer privat. Was, wenn der alkoholselige E-Roller-Ausflug auf dem Heimweg heimlich gefilmt und in sozialen Medien geteilt wird? Ein witziger Clip für eine Story, um die schon lang ersehnte Reichweite zu generieren? Wohl kaum.
Denn wer eine offensichtlich alkoholisierte oder gar hilflose Person ungefragt aufnimmt, und diese verbreitet, rückt nicht nur die betroffene Person, sondern auch sich selbst ins strafrechtliche (Sonnen-)Licht. Nach § 201a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer den höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person durch Bildaufnahmen verletzt – gerade dann, wenn diese Person sich in einem Zustand der Hilflosigkeit (z.B.: auch infolge Alkoholeinflusses oder Mischkonsums) befindet.
Es bedarf also eines Strafantrags des E-Roller-Fahrenden. Ob diese Person sich noch an die Aufnahme erinnern kann, steht auf einem anderen Blatt. Juristisch zählt nur: Der Rausch schützt nicht vor Reichweite – jedenfalls nicht vor der falschen.
Ein Drink, ein E-Roller, ein Video. Und irgendwo dazwischen vielleicht noch der Gedanke an die sympathische Person von der Beachbar, die man „nur mal kurz“ beeindrucken wollte. Ein Cocktail aus Alkohol, App-Roller und Anmaßung. Wenn die Nacht endet und die Sonne aufgeht, beginnt nicht selten der juristische Teil des Abenteuers. Denn gut eingecremt ist halb gewonnen – aber strafrechtlich schützt Sonnenmilch leider nicht. Manchmal ist ein Glas Wasser der bessere (Fuß-)Weg.


