Das Große Kribbeln: Zwischen FKK und einem abstinenten freudlosen Urlaub im Grünen

-Werbung-spot_imgspot_img

Mit großer Reiselust und ungezügelter Vorfreude planen etwa 60 % der Deutschen in den Sommermonaten eine mindestens mehrtägige Reise, um unvergessliche Urlaubserlebnisse mit nach Hause nehmen zu können. Sommer, Sonne, Sonnenschein – was könnte schöner sein! Dass mancher Sommerurlaub dann doch unvergesslicher als geplant wird, hätte so mancher Urlauber sich bei Antritt seiner Traumreise aber dennoch nicht träumen lassen. Während viele beim Urlaubsreisechaos an Flugverspätung, ausgefallene Bustransfers oder Ungezieferbefall á la all inclusive denken, hat sich in den nachfolgend geschilderten Fällen etwas völlig anderes ereignet.


Dieser Beitrag entstand im Rahmen des 6. juriosen Essay-Wettbewerbs “Sommer, Sonne, Sonnenschein” 2025. Dieser Text wurde mit dem X. Platz ausgezeichnet. Weitere Informationen zum Essay-Wettbewerb und alle anderen Gewinner-Texte findest Du hier: https://jurios.de/essay-wettbewerb/


Haarige Angelegenheit – Unerwartete Dschungelcamp-Prüfung im Hotelpool

Das Amtsgericht Bad Homburg beschäftigte sich mit einem haarsträubenden Fall, der für die 10-jährige Tochter der Klägerin in einem Haardebakel endete (AG Bad Homburg, Urt. v. 30.06.1998, Az. 2 C 109/97). Das Entspannungsbad der Tochter im hoteleigenen Pool wurde für sie ein Ausflug ins Grüne. Assoziiert man die Farbe Grün allgemein als harmonisch und beruhigend, ließ dieses Grün sich für das 10-jährige Mädchen eher mit einem Horrorgrusel-Kabinett gleichsetzen. Das Hotel hatte es, trotz bereits weiterer Grünfärbe-Vorfälle dieser Art, vermieden die Hotelgäste haarklein auf die starke Chlorung des Wassers hinzuweisen. Auch wenn Hygiene im Pool stets zu begrüßen ist, ging dies in dem Fall haarscharf an der beabsichtigten Wirkung vorbei. Eine haarige Angelegenheit, auch wenn dabei niemandem die Haare zu Berge standen.

Nackte Tatsachen – so viel Offenheit gefällt nicht jedem

Juristinnen und Juristen und solche, die dabei sind es zu werden, wissen: Im Recht ist vieles streitig und seien es nur zwei, die sich gegenübersitzen, befinden sich acht Ansichten im Raum. So musste sich das OLG Frankfurt aufgrund der eingelegten Berufung des Klägers damit beschäftigen, ob freikörperkulturbetreibende Hotelgäste einen Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB darstellen (OLG Frankfurt am Main, Urt. v, 20.03.2003, Az. 16 U 143/02). Für den Kläger und seine Frau lag dies als offene Tatsache zugrunde, wie ein offenes Buch nackte Tatsachen offenbart. Das OLG stellte dabei fest, dass das LG zuvor korrekterweise einen Reisemangel angenommen hatte. Weder aus dem Reiseprospekt noch sonstigen überreichten Unterlagen ergab sich der Hinweis, dass in der gebuchten Anlage freie Körperkultur betrieben werden würde. Über so viel Offenheit und Transparenz wie die Hotelgäste verfügte der Reiseveranstalter offenbar nicht.

Laut Gericht handele es sich bei einer solchen Urlaubsgestaltung um eine sehr spezielle Form der Urlaubsgestaltung, welche nicht zu erwarten ist, ohne dass es einen konkreten Hinweis hierauf gibt. Sich den Anblicken nackter Haut in der Hotelanlage zu entziehen, sei nicht vergleichbar mit der Situation an einem Strand, an dem textilfrei gebadet werden darf.  Manch einer wird sich fragen, was an freundlichen unbekleideten Hotelgästen so mangelhaft sei, außer der offensichtlich mangelnden Kleidung mag man nicht viel kritisieren können. Das OLG judizierte, dass das Ästhetik- und Schamempfinden durch das Praktizieren von freier Körperkultur dazu führe, dass so mancher sich unfrei und gehemmt fühle. Dies beeinträchtige die Reise erheblich, was über eine reine Unannehmlichkeit hinausgehe und somit einen Reisemangel darstelle. Wo die Hüllen fallen, fällt bei manchem auch die Urlaubsfreude (aus), sodass im vorliegenden Fall dem Kläger und seiner Frau nur durch die vorzeitige Abreise die Stofflosigkeit der Gäste erspart blieb.

Die Quintessenz von der Geschicht´,
reise zu nackten Hotelgästen nicht,
denn in manchen Unterkunftsanlagen,
wird andere Gäste der Anblick plagen,
Der eine lobts´der andere klagt,
bis ein Gericht am Streite verzagt.
Zu rutschig für den Beischlaf

– das Bondage-ABC für getrennte Betten –

Wenn passionierte Urlaubs-Casanovas am Urlaubsbestimmungsort mit unangenehmen Realitäten konfrontiert werden, kann das schnell zu Ärgernissen führen. So erging es dem Kläger, der mit seiner Lebensgefährtin einen feucht fröhlichen Urlaub vollbringen wollte. Bereits in der ersten Nacht blieb es dem Liebespaar verwehrt in gewohnter Manier den Beischlaf zu betreiben. Der Grund: Getrennte Betten statt eines Doppelbetts, welche sich auf rutschigen Fliesen befanden, sodass eine fröhlich lustvolle Rutschpartie in Form von harmonischem Intimverkehr für das Paar unmöglich erschien. Der nächtlich angestaute Stress, welcher nicht abgebaut werden konnte, aufgrund der Liebe auf Distanz, führte zur Forderung von Schadenersatz i.H.v. 20% des Reisepreises, da die ersehnte Harmonie und Entspannung ausgeblieben seien. Das AG Mönchengladbach (AG Mönchengladbach, Urt. v. 25.04.1991, Az. 5a C 106/91) konnte dem Vorbringen des Klägers dabei nicht folgen.

Zunächst habe der Kläger weder dargetan, welche besonderen Beischlafgewohnheiten ein festverbundenes Doppelbett erforderten, noch komme es darauf speziell an, da den Maßstab der durchschnittliche Reisegast bilde. Dem Gericht seien zudem mehrere übliche Beischlafgewohnheiten bekannt, die auf einem Einzelbett problemlos ausführbar seien. Eine zweiwöchige Abstinenz sei daher nicht erforderlich gewesen. Ein weiterer praktischer Vorschlag des Gerichts – der anderen nichtdurchschnittlichen Beischlafgewohnheitenausführendenreisenden hilfreich sein könnte – ist das Zusammenbinden der Doppelbetten durch Gürtel oder Schnur. Ein solches Bondage für Einzelbetten vereinigt was getrennt war und lässt die Urlaubsfreuden wieder aufleben. Dies zeigt eindrücklich, dass die Praxis in Gerichtssälen Eingang gefunden hat. Auch Richterinnen und Richter frönen nicht nur der liebsamen Paragraphenreiterei, sondern verfügen über solide praktische Kenntnisse im wahren echten Leben, jenseits von Recht und Gesetzbuch. So kommen wertvolle sachverhaltsnahe Erwägungen vom Gericht in die Welt, die – wie in diesem Fall – aufzeigen, Leidenschaft kann auch rutschige Fliesen und Bettritzen überwinden und aus einer räumlichen Trennung ein Kleinod aus Harmonie und Romantik werden lassen.

Unvergesslichkeit bedarf der Auslegung

Vorstehend genannte Fallbeispiele illustrieren meisterhaft, dass Unvergesslichkeit, welcher als unbestimmter Rechtsbegriff verstanden werden könnte, der Auslegung bedarf und je nach Einzelfallbetrachtung sehr verschiedene Bedeutungen aufweisen kann. Unvergesslichkeit meint nicht zwingend positive Erlebnisse, sondern vielmehr – laut dem Deutschen Duden – etwas, das nicht aus der Erinnerung oder dem Gedächtnis zu löschen ist. Also eine Situation oder ein Erlebnis, welches sich aufgrund der besonders positiven oder negativen Erfahrung in unseren Gehirnsynapsen derart einbrennt, dass es auf alle Zeit gespeichert bleibt. Wie die obigen Fälle zeigen, ist dies nicht immer etwas Schönes und teilweise brennen sich die Erinnerungen nicht nur in das Gehirn ein, sondern bleiben zeitlich begrenzt in Form grüner Haare zurück.

So mancher Urlauber sollte sich deshalb statt eines unvergesslichen Urlaubs ggf. lieber einen gewöhnlichen Urlaub wünschen, der so langweilig ist wie eine Packung ungesüßtes Basis-Vollkornmüsli. Einen Urlaub also, dem es an unvergesslichen Erlebnissen mangelt, aber der gerade keinen Reisemangel beinhaltet und so weder zu Forderungen von Schadenersatz, Reisepreisminderung oder sonstigen Mängelgewährleistungsrechten gem. §§ 651a ff. BGB führt. Wenn man es sich genau überlegt, könnte man auch sagen, warum nicht zuhause Sommer, Sonne und Sonnenschein genießen, im trauten Heim? Dies führte zu weniger Ärger und Verdruss, sodass es den Urlaubern nicht an Urlaubsfreude und Erholung mangeln würde, was aber nach dem deutschen Gesetzgeber gerade Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen soll (vgl. die Bestimmungen des BurlG). Das BAG bestätigt den Zweck des unionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, welcher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dienen soll, sich von ihren im Arbeitsverhältnis bestehenden Pflichten zu erholen (BAG, Urt. v. 19.03.2019, Az. 9 AZR 362/18).

In den oben genannten Fällen wurde die Erreichung dieses Zwecks verfehlt und ins Gegenteil verkehrt. Es bestünde die Möglichkeit den vertrauten Wohnort und dessen Umgebung einmal richtig kennenzulernen und bspw. nahegelegene Badeseen zu erkunden. Der Vorteil liegt klar auf der Hand: Kein Chlor, keine grünen Haare. Man kommt von dem Urlaub genauso zurück, wie man vorher war, nur eben erholt und weniger verärgert. Dafür bedarf es keines tiefgründigen Orakelspruches, es liegt offen auf der Hand, auch ohne Freikörperkultur betreibende Hotelgäste, dass dies einige Vorteile in sich birgt. Auch der heimische Schlafplatz hält keine unerwartet getrennten Einzelbetten parat, sodass in jeder Urlaubsnacht nymphomanische Beischlafpraktiken ganz nach Gusto des Liebespaares ausgeübt werden können. Ein Mehr an Erholung mag man kaum für möglich halten, oder?

Hitzesommer könnten Justiz entlasten

On top, als Sahnehäubchen obendrauf, würden die Gerichte durch schlichtes zuhause bleiben der sonst Verreisenden, prozessökonomisch betrachtet, von einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten über Reisemängel entlastet werden. Dies schonte die wertvollen Ressourcen der Gerichte gerade in Zeiten des Mangels von Justizpersonal. Ein angespanntes, praktisches Nachdenken über übliche und unübliche Beischlafgewohnheiten würde so manch rauchenden Richterkopf entlasten. Auch fragt man sich wozu Sommer, Sonne und Sonnenschein überhaupt an einem Urlaubsbestimmungsort in der Ferne bspw. auf Mallorca, auf Teneriffa oder auf den Malediven suchen? Aktuellen Prognosen zufolge ist die Wahrscheinlichkeit für einen Hitzesommer im Jahr 2025 groß.

Der Klimawandel könnte somit förmlich eine positive Seite aufweisen und dazu führen, dass so manchem Reisenden die Reise-Eskapade erspart bliebe. Der durchschnittlich Reisende sparte sich damit unnötig hervorgerufene Urlaubskosten, Aufwand, Ärger und kann sich ebenso gut in der heimischen Trockenheit und Hitze erholen. Wozu also noch verreisen, wenn ein unvergesslicher Urlaub auch am Heimatort erlebt werden kann, ganz ohne grün gechlorte Haare, nackte Hotelgäste oder unfreiwilliger Beischlafabstinenz?

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

10,950FollowerFolgen
3,146FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel

Datenschutz-Übersicht

Diese Internetseiten verwenden teilweise so genannte Cookies. Cookies richten auf deinem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Cookies dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu machen. Cookies sind kleine Textdateien, die auf deinem Rechner abgelegt werden und die dein Browser speichert.

Die meisten der von uns verwendeten Cookies sind so genannte „Session-Cookies“. Sie werden nach Ende deines Besuchs automatisch gelöscht. Andere Cookies bleiben auf deinem Endgerät gespeichert, bis du diese löschst. Diese Cookies ermöglichen es uns, deinen Browser beim nächsten Besuch wiederzuerkennen.

Weitere Informationen findest du in der Datenschutzerklärung: Mehr erfahren