Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 9. Juli 2025 einen Referentenentwurf veröffentlicht, der die Einführung eines elektronischen Widerrufsbuttons für Online-Verträge vorsieht. Verbraucher sollen künftig Verträge im Internet genauso einfach widerrufen können, wie sie diese abgeschlossen haben. Der Button wird für Online-Käufe, Dienstleistungen und Finanzverträge verpflichtend. Die Maßnahme ist Teil der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie, die bis spätestens 19. Dezember 2025 in Deutschland umgesetzt werden muss.
Zentraler Bestandteil ist der neue § 356a BGB-E, der die Einführung eines elektronischen Widerrufsbuttons vorschreibt. Dieser muss im Kundenbereich dauerhaft sichtbar platziert und klar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Bezeichnung gekennzeichnet sein. Der Widerruf erfolgt in einem zweistufigen Prozess: Zunächst wird der Button angeklickt, anschließend erfolgt die Bestätigung auf einer separaten Seite („Jetzt widerrufen“). Danach muss dem Verbraucher eine automatisierte Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit übermittelt werden, etwa per E-Mail oder im Kundenkonto.
Begrenzung des „ewigen Widerrufs“ und weitere Neuerungen
Der Entwurf schränkt außerdem das bislang teils unbegrenzte Widerrufsrecht bei fehlenden Informationen ein:
- Finanzdienstleistungen dürfen nur noch bis 12 Monate + 14 Tage widerrufen werden, sofern ordnungsgemäß belehrt wurde.
- Bei Lebensversicherungen beträgt die maximale Widerrufsfrist 24 Monate + 30 Tage.
Ziel ist Rechtssicherheit für beide Seiten und die Vermeidung jahrelanger Rückabwicklungen aufgrund kleiner Informationsfehler.
Verbraucher:innen sollen künftig auch bei Finanzverträgen besser über Risiken und Kosten informiert werden. Anbieter müssen:
- Verträge verständlich und transparent gestalten,
- bei digitalen Abschlüssen persönliche Kontaktmöglichkeiten wie Telefon oder Video anbieten,
- deutlich machen, ob Folgekosten oder Laufzeitbindungen bestehen.
So sollen auch komplexe Finanzprodukte für Laien nachvollziehbar werden.
Eine weitere Neuerung: Die Verpflichtung zur Bereitstellung von gedruckten Vertragsunterlagen entfällt. Digitale Dokumente sollen künftig ausreichen, dies soll Ressourcen sparen und ist ein weiterer Schritt Richtung papierloser Verwaltung.
Unternehmen im E-Commerce und Dienstleistungsbereich stehen vor mehreren Aufgaben:
- UI-Design anpassen: Der Button muss klar erkennbar, barrierefrei und mobilfähig sein.
- Zweistufige Prozesskette integrieren: Der Widerruf muss zunächst ausgelöst, dann bestätigt werden.
- Bestätigung automatisieren: Technisch muss der Zeitpunkt des Widerrufs präzise protokolliert und bestätigt werden.
- Dokumentation sicherstellen: Die Nachvollziehbarkeit des Widerrufs ist entscheidend, besonders im Streitfall.
Digitaler Zugang zur Justiz
Neben der Stärkung des Verbraucherrechts treibt das BMJ eine weitere Digitalisierung voran: die digitale Klageeinreichung am Amtsgericht. Geplant ist ein zentrales Portal, über das Verbraucher einfache Klagen, z. B. Zahlungsklagen oder Gewährleistungsansprüche, online und ohne Anwaltszwang einreichen können. Dazu sollen rechtliche Dokumente elektronisch hochgeladen werden können. Ziel ist ein vereinfachter Zugang zum Rechtssystem, insbesondere für Privatpersonen und kleine Unternehmen.
Die Neuerungen sollen – wenn alles nach Plan verläuft – Anfang 2026 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf bringt echten Fortschritt: Der elektronische Widerrufsbutton schafft Transparenz und Nutzerfreundlichkeit, ganz im Sinne des digitalen Verbraucherschutzes. Gleichzeitig bietet der geplante digitale Zugang zur Justiz die Chance, auch die Rechtsdurchsetzung zeitgemäß zu gestalten. Mit der Kombination aus digitalem Widerruf und digitaler Klageeinreichung werden sowohl Vertragsabschluss als auch Rechtsweg an die digitale Realität angepasst, ein Meilenstein in Richtung eines modernen Rechtsstaats.


