Wer an Täter des § 184b StGB denkt, denkt an schlimme Täter, die pornografische Inhalte mit Kindern konsumieren oder besitzen. Als Referendarin durfte ich in der Anwaltsstation bei einer auf Strafrecht spezialisierten Kanzlei allerdings einen Fall begleiten, der zeigt, dass der Tatbestand des § 184b StGB auch von Personen erfüllt wird, die dieses Klischee nicht erfüllen.
In dem konkreten Fall wurde eine Frau von der Staatsanwaltschaft verfolgt, obwohl diese eher Geschädigte als Täterin war. Ihr Mann besaß kinderpornografisches Material. Der Mann speicherte das Material auf dem gemeinsamen Computer, zu dem beide Zugang hatten. Natürlich konsumierte die Frau das Material nicht. Im Laufe der Zeit entdeckte sie das Material und stellte ihren Mann zur Rede. Dieser setzte sie allerdings stark unter Druck und drohte ihr mit schlimmen Konsequenzen, wenn Sie die Polizei informieren sollte. Eingeschüchtert von den Drohungen sah die Frau von einer Anzeige ab. Sie wollte sich allerdings absichern, um ihren Mann später noch anzeigen zu können. Deshalb entschied sich die Frau dazu, eine Sicherheitskopie anzulegen, um später noch ausreichend Beweismittel zu haben. Aufgrund der Drohungen des Mannes und auch um die eigenen Kinder zu schützen, blieb die Frau erst einmal untätig.
Partnerin entdeckt und sichert Kinderpornografie bei Mann
Es verging einig Zeit, bis die Frau die Zeit und Kraft fand, tätig zu werden. Als der Mann für längere Zeit abwesend war, hatte die Frau sowohl die Zeit als auch die Energie, sich dem Thema anzunehmen. Sie erstattete bei der Polizei Anzeige. Die Polizei handelte unmittelbar, nahm den Mann fest, welcher auch direkt in Untersuchungshaft kam. Der Prozess gegen ihren Mann ging schnell, und führte zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Allerdings nahm die Polizei auch Ermittlungen gegen die Frau auf. Sowohl aufgrund des Zugangs zum Computer als auch aufgrund der erstellten Sicherheitskopie hatte die Frau Besitz an dem pornografischen Material. Dazu konnte der Besitzwille ebenfalls nicht angezweifelt werden.
Aufgrund der Sicherheitskopie war es unstrittig, dass die Frau wusste, um was für Material es sich handelt. Entsprechend war der Tatbestand des § 184b StGB zweifellos erfüllt. Die letzte Möglichkeit, um zu verhindern, dass der § 184b StGB erfüllt wird, bestand somit darin, eine Rechtfertigung oder Entschuldigung zu finden. Allerdings war insoweit die Beweisführung schwierig, da es schlicht keine Beweise für die Drohung gab und es auch schwierig wäre, nachzuweise, dass die Gefahr über einen sehr langen Zeitraum hinweg bestand.
Einstellung des Verfahrens
Die größten Erfolgsaussichten hatte somit eine Einstellung des Verfahrens, welche aufgrund der Gesetzesreform des § 184b StGB inzwischen wieder möglich ist. Nach langen Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft konnte diese überzeugt werden, die Ermittlungen nach § 153 StPO einzustellen. Für die Frau ging der Fall somit glimpflich aus. Bei solchen Verfahren muss berücksichtigt werden, dass bei einer Verurteilung nicht nur eine Strafe droht. Ähnlich schlimm sind in der Regel die hohen Kosten für die Gutachten anfallen. Die Auswertung der Festplatten kostet häufig mehrere tausend Euro. Dazu kommen die weiteren Verfahrenskosten, sodass die Kosten insgesamt schnell im fünfstelligen Bereich liegen. Eine solche Summe ist für viele Personen, insbesondere für Mütter mit Kindern, finanziell untragbar. Anstelle der Einstellung nach § 153 StPO hätte die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit gehabt, das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen. Der Unterschied besteht darin, dass die Einstellung bei § 153a StPO davon abhängt, dass eine Auflage erfüllt werden muss. Die häufigste Auflage ist die Zahlung von Geld.
Insgesamt war ich sehr froh darüber, dass es uns gelungen ist, eine Bestrafung der Frau für Ihren Mut zu verhindern. Die Kanzlei, bei der ich tätig war, heißt Schneider || Mick und ist neben dem Wirtschaftsstrafrecht auf das Sexualstrafrecht spezialisiert. Wer ähnliche Probleme, insbesondere im Sexualstrafrecht hat, ist dort in besten Händen und trifft auf sehr empathische Anwälte mit viel Erfahrung im Sexualstrafrecht. Entsprechend kann ich die Kanzlei sowohl für Mandanten als auch für Referendare in der Anwaltsstation wärmstens empfehlen.


