Examensrelevant: „FUCK“-Tattoo auf der Stirn ist schwere Körperverletzung

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Werden einer Person die Worte „FUCK“ über die Augenbraue tätowiert, kann das eine schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB darstellen. Dieses examensrelevante Urteil fällte der BGH.

Schon der Sachverhalt ist kurios: Der spätere Täter geriet mit dem Tatopfer im Jahr 2023 in Streit, nachdem dieser ihm angeblich eine falsche Zahlenkombination auf den Fingerrücken gestochen hatte. Nämlich „1213“ statt „1312“ für „A.C.A.B.“. Um sich zu rächen, beschloss der Mann, dem anderen das Gesicht zu tätowieren. Wie es dazu kam, dass das Tatopfer sich tatsächlich im Gesicht tätowieren ließ, ist nicht bekannt. Der Mann hatte zuvor nämlich keine Tattoos und beide Männer waren auch keine ausgebildeten Tätowierer.

FUCK-Schriftzug über der Augenbraue

Im BGH-Urteil heißt es dazu nur: „In der Folge tätowierte der Angeklagte dem Geschädigten gegen dessen Willen das Wort „Fuck“ in einem etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. Das „F“ ist mit einer Strichstärke von etwa 2 mm am kräftigsten mit schwarzer Farbe tätowiert, die übrigen Buchstaben weisen eine Strichstärke von etwa 1 mm auf.“

Der Geschädigte gab vor Gericht an, sich für den Schriftzug in seinem Gesicht zu schämen und auch oft darauf angesprochen zu werden. Er wolle das Tattoo entfernen, habe aber kein Geld für eine Lasertherapie. Eine solche Therapie ist außerdem sehr langwierig und schmerzhaft.

Das Landgericht hatte eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB bejaht, fand die Folgen, also die Auswirkungen des FUCK-Tattoo im Gesicht, aber nicht schwer genug für eine schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB.

In erheblicher Weise dauerhaft entstellt

Das sah der BGH anders und bejahte, dass das Opfer durch das Tattoo „in erheblicher Weise dauernd entstellt“ sei (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Ob eine derartige Verunstaltung vorliegt, bemesse sich nach der Wahrnehmung der Verletzung des Geschädigten durch seine Umwelt. Danach könne etwa auffällige Narben im Gesicht aufgrund ihres Hervortretens in allen Lebenslagen und der damit prägenden, das Opfer als Verletzten stigmatisierenden Wirkung als entstellend anzusehen sein. Dies gelte auch für ein FUCK-Tattoo über der Augenbraue. Der geschädigte sei deutlich sichtbar zum Träger einer anstößigen Wortbotschaft gemacht worden, mit der er identifiziert und schließlich auch stigmatisiert werde. Dass er seine Haare über die Tätowierung wachsen lassen könne, ändere daran nichts.

Die Entstellung sei außerdem als „dauerhaft“ anzusehen. Darunter verstehe das Gesetz Beeinträchtigungen, die sich zum Zeitpunkt des Strafurteils als unbestimmt langwierig herausstellen. Irrelevant sei, dass eine Lasertherapie theoretisch möglich sei, aber nicht im finanziellen Rahmen des Opfers liege. Grundsätzlich gelte eine Entstellung nämlich auch dann als dauerhaft, wenn sich Geschädigte frei gegen eine (kosmetische) Operation entschieden.

Da es der Täter gerade darauf abgesehen hatte, sein Opfer möglichst öffentlichkeitswirksam zu stigmatisieren, sei ihm hier auch Absicht vorzuwerfen. Der BGH bejahte damit sogar § 226 Abs. 2 StGB, wodurch sich das Mindeststrafmaß von einem Jahr auf drei Jahre Freiheitsstrafe erhöhe.

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