Wer den Namen seiner eigenen Katze nicht kennt, hat bei der Frage nach der Eigentümerstellung unter Umständen Pech gehabt. So erging es einem Mann, der sich mit einem Tierheim um eine Katze gestritten hatte, die in der Wohnung seiner Mitbewohnerin aufgefunden worden war.
Der Mann hatte sich ein Haus mit einer Frau und drei Katzen geteilt. Das Problem: Der Mitbewohnerin war es aus Tierschutzgründen verboten, Katzen zu halten. Bei einer Kontrolle fand das Landratsamt Nürnberg trotzdem Katzentoiletten, Futterschüsseln, Kratzbaum, Transportboxen sowie Tierarztrechnungen in den Räumen der Frau. Die anwesenden drei Katzen wurden in Gewahrsam genommen und in ein Tierheim verbracht.
Später machte der Mann jedoch geltend, dass es sich bei den Katzen um seine Tiere gehandelt hätte. Er verlangte die Herausgabe vom Tierheim. Auf Nachfrage konnte er jedoch keinerlei Angabe zu den Namen oder dem Gesundheitszustand der Stubentieger machen. Das Gericht sprach die Tiere deswegen dem Tierheim zu und verneinte einen Herausgabeanspruch.
Wer den Namen nicht kennt, hat Pech gehabt
Das Landgericht Nürnberg-Fürth konnte bei der Nachprüfung des Urteils als Berufungsgericht keine Fehler feststellen. Unmittelbare Besitzerin der Katzen war zur Überzeugung der Richter:innen die Mitbewohnerin und nicht der Mann. Dies ergebe sich neben der Auffindesituation bei der Kontrolle auch daraus, dass der Mann sich nur schwer an die Namen und den Gesundheitszustand der Katzen erinnern konnte und hierbei die Hilfe durch die Mitbewohnerin benötigte. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers berufen. Seine Eigentümerstellung habe er nicht nachgewiesen. Es sei weder eine schriftliche Vereinbarung über den Ankauf vorgelegt worden, noch habe der Kläger konkret vorgetragen, wann er welche Katze von wem erhalten haben will.
Zudem hätte der Mann etwaiges Eigentum an den Katzen dadurch verloren, dass diese mittlerweile aufgrund einer behördlichen Anordnung verkauft wurden. Die Katzen leben inzwischen also nicht mehr im Tierheim, sondern haben ein neues Zuhause gefunden.
Entscheidung: Hinweisbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Mai 2025, Az. 15 S 107/25.


