Die zustimmungswerte und wichtige Rechtserkenntnis, dass Prüfungsämter grundsätzlich aus Art. 15 I, III 1 DSGVO verpflichtet sind, kostenfrei Kopien der Examensklausuren bereitzustellen, erstritt bereits 2022 ein Absolvent der Zweiten Juristischen Prüfung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.11.2022, Az. 6 C 10.21). Diese Entscheidung haben nicht nur einzelne Landesgesetzgeber, sondern auch die Prüfungsämter der Länder sowie der Fakultäten zur Kenntnis genommen. Doch inwiefern gilt das auch für die Schwerpunktbereiche an den Universitäten?
Im Wintersemester 2022/2023 habe ich an der Humboldt-Universität zu Berlin meine Schwerpunktprüfung geschrieben, die aus einer Klausur, einer Studienarbeit (meine ist hier abzrufen) und einer mündlichen Prüfung besteht. Nach langem Warten und unzähligen Blicken in unser Notenbekanntgabesystem war dann endlich soweit: Die Klausurbewertungen waren da! Nachdem ich mich kurz und für Außenstehende kaum erkennbar über meine Note gefreut hatte, kam mir das eingangs erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in den Sinn und ich forderte – neugierig auf die Einzelheiten der Bewertung – beim Prüfungsbüro eine Kopie meiner Klausur nebst Bewertung an. Zu meinem Erstaunen erhielt ich kurz später von dort die Nachricht, eine Klausureinsicht werde erst nach Abschluss des gesamten Schwerpunktes – in diesem Zeitpunkt also erst in mehreren Monaten – gewährt.
Klausureinsicht erst nach Abschluss des gesamten Schwerpunkts?
Nachdem ich das Prüfungsbüro der Fakultät auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen hatte, wurde mir meine Schwerpunktklausur zur Verfügung gestellt. Mir wurde sinngemäß erklärt, ich müsse „nicht sofort mit Paragrafen kommen“, was freilich aus mehreren Gründen befremdlich ist. Erstens sollte eine rechtsgebundene Behörde (Art. 20 III GG) eigentlich kein Problem damit haben, wenn auf das Recht bestanden wird. Erst recht und damit zweitens sollte sich eine Fakultät, welche Juristen ausbildet, nicht darüber beschweren, dass sich diese auch wie solche verhalten. Und last but not least: Die DSGVO hat Artikel, keine Paragrafen.
Vielmehr erstaunt hat mich aber die Bitte, nicht zu verbreiten, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Klausuren schon vor der Bewertung aller Prüfungsleistungen besteht. (Übrigens auch digital – Niemand muss den weiten Weg vom ständigen Aufenthaltsort, der juristischen Bibliothek, zum Prüfungsbüro auf sich nehmen. Dies ergibt sich aus Art. 15 III 3 DSGVO.) Zwar ist nachvollziehbar, dass das Prüfungsbüro zusätzliche Arbeit zu vermeiden versucht. Nichtsdestotrotz findet sich im Internetauftritt der Fakultät nunmehr die Bitte, den Antrag erst am Ende des Schwerpunkt zu stellen. Zuvor enthielt die Website die Angabe, die Klausur werde erst zu diesem Zeitpunkt ausgegeben.
Ändert das irgendetwas in dieser Welt? Wahrscheinlich nicht.
Dennoch ist es wichtig, dass sich keine Juristin und kein Jurist damit zufriedengibt, wenn sich Behörden rechtswidrig verhalten möchten oder das Recht als reine Formsache verstehen. Denn dies wird nicht im Ansatz der Bedeutung des Rechts gerecht. Nur wenn zumindest die Juristinnen und Juristen von Zeit zu Zeit auf das Recht bestehen, behält es letztlich seine Bedeutung.
Freilich war dies nur der Anfang der Geschichte. Ich erinnere mich an jede Examensklausur – vom 18. bis zum 29. Oktober 2024 durfte – oder musste – ich in den Messehallen am Funkturm in Berlin die schriftlichen Prüfungen ablegen. Noch viel mehr erinnere ich mich an den 10. Januar 2025 – den Tag der Notenbekanntgabe. Am Vormittag war ich im Büro und hatte Dienst. Ich habe jede Minuteüberprüft, ob die Ergebnisse vorliegen und kurz nach 9 Uhr stand fest: Ich habe bestanden.
Schließt das Landesrecht die Übersendung von Examensklausuren aus?
Nachdem ich meine Freunde, meine Lerngruppe – welche ich freilich zu erstgenannten zähle – und meine Familie informiert hatte, richtete sich meine erste Nachricht an das GJPA: Ich wollte Kopien meiner Examensklausuren haben. Das Problem: Das GJPA wurde durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg als gemeinsame Behörde beider Länder errichtet und wendet entsprechend Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrages im Grundsatz Berliner Recht an. § 23 III JAG Bln schließt jedoch seinem Wortlaut nach andere Anspruchsgrundlagen als § 23 II JAG Bln aus. Letztgenannte Norm erlaubt dem Prüfling nur eine Einsicht in den Räumlichkeiten des GJPA. Bei strikter Anwendung des Landesrechts wäre daher ein Anspruch nach Art. 15 I, III 1 DSGVO auf Übersendung der Examensklausuren ausgeschlossen.
Und so sehr mir im Studium das Europarecht missfiel, weil es vermeintlich systemwidrig war, so sehr war ich motiviert, es genau in diesem Moment zur Anwendung zu bringen. Zwar enthält Art. 23 I DSGVO eine Öffnungsklausel, die den Mitgliedsstaaten Abweichungen von der DSGVO in genauer bezeichneten Fällen erlaubt. Von dieser Ermächtigung hat das Land Berlin auch scheinbar mit § 23 III JAG Bln Gebrauch gemacht. Denn die Gesetzgebungsmaterialien weisen ausdrücklich die Festlegungen der DSGVO als den Grund für die Einführung von § 23 III JAG Bln aus (AH-Drs. 18/3273, S. 15.). In den Gesetzgebungsmaterialien heißt dahingehend es wörtlich:
„Denn bei mehr als einer Million Klausurseiten, die im Geschäftsbereich des GJPA jährlich anfallen und als Klausuren in Gesamturkunden zusammengefasst sind, bestünde insbesondere bei der Gewährung des Rechts auf Zurverfügungstellung kostenloser Kopien aus Artikel 15 Absatz 3 DSGVO, von dessen erheblicher Inanspruchnahme durch die Prüfungskandidaten auszugehen wäre, ein hohes Risiko der Beschädigung, Veränderung, Vertauschung oder Vernichtung der Prüfungsarbeiten, vor allem weil diese zu diesem Zweck entheftet und maschinell kopiert oder gescannt werden müssten. Hinzu kommt, dass durch die zu erwartende Anfertigung einer erheblichen Anzahl kostenloser Kopien auch ein nach Artikel 23 Abs. 1 lit. e DSGVO grundsätzlich berücksichtigungsfähiges fiskalisches Interesse berührt wäre.“ (AH-Drs. 18/3273, S. 17).
Fiskalische Interessen bedroht?
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Rein fiskalische Interessen, die berührt würden, wenn das GJPA allen Prüflingen kostenfreie Kopien zur Verfügung stellen würde, sind vorliegend i. R. d. Art. 23 I DSGVO nicht berücksichtigungsfähig.
Fiskalische Interessen können nur dann Teil des Staatswohls sein, wenn sie in erheblichem Maße bedroht sind (vgl. Kühling/Buchner/Golla, 4. Aufl. 2024, BDSG § 32 Rn. 14). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich gewesen, da dieses Vorgehen keine Kosten in einem Ausmaß verursacht hätte, welche dem – zugegebenermaßen finanziell dürftig aufgestellten – Land Berlin die Erfüllung anderer Aufgaben wesentlich erschwert hätte. Auch die Möglichkeit einer Vertauschung war mangels Aufnahme in Art. 23 I DSGVO nicht berücksichtigungsfähig. Vielmehr liegt die Vermeidung dessen im Aufgabenbereich des GJPA. Daran ändert es nichts, dass das Land versucht, mit § 23 III JAG Bln einen erhöhten Verwaltungsaufwand zu verhindern – denn dieser ist von Art. 23 I DSGVO nicht erfasst, weshalb § 23 III JAG Bln europarechtswidrig ist und keine Anwendung findet.
Habe ich hiermit Recht? Ich bin mir nicht sicher. Jedenfalls aber hat das GJPA basierend auf dieser Argumentation ohne jegliche Beanstandung meine Examensklausuren digitalisiert samt Bewertung übersandt.
Und so kann ich euch nur raten, euer Recht durchzusetzen, auf eurer Ansicht zu beharren, solange ihr sie für richtig haltet und euch von fadenscheinigen Argumenten nicht beirren zu lassen.


