Können pensionierte Richterinnen und Richter einfach aus dem Ruhestand zurückgeholt werden, um im Staatsexamen zu prüfen? Das wollte ein Rechtsreferendar, der sein Zweites Examen im letzten Versuch nicht bestanden hatte, genauer wissen. Und hatte vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Erfolg.
Der Kläger hatte die erste juristische Staatsprüfung 2016 bestanden. Nach dem juristischen Vorbereitungsdienst legte er die zweite Staatsprüfung ab und bestand diese im ersten Versuch nicht. Nachdem er den sogenannten Ergänzungsvorbereitungsdienst absolviert hatte, wurde er erneut zur Prüfung zugelassen und legte seine Aufsichtsarbeiten im Dezember 2019 ab – jedoch erneut erfolglos.
Insgesamt erzielte der Rechtsreferendar eine durchschnittliche Punktzahl von 3,5. Die Klausuren des Klägers wurden wie folgt bewertet: ZR I: 3 Punkte, ZR II: 3 Punkte, ZR III: 2,5 Punkte, ZHG-Klausur: 3 Punkte, StR I: 3,5 Punkte, StR II: 5 Punkte, ÖR I: 5 Punkte, ÖR II: 3 Punkte. Diese Punktzahl reichte jedoch nicht aus, um ihn zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Hierfür wäre ein Notendurchschnitt von 3,75 erforderlich gewesen.
Gegen den Notenbescheid legte der Referendar am 23. März 2020 Widerspruch ein. Daraufhin wurde die Note der StR I-Klausur von 3 Punkten auf 5 Punkte angehoben, womit der Kläger einen Notendurchschnitt von 3,69 Punkten hatte. Mit Klage vom 19. August 2021 begehrte der Referendar die Neubewertung seiner Klausuren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Das VG Hamburg gab ihm in mehreren Punkten Recht.
Pensionierte Prüfer dürfen nicht prüfen!
Zunächst hatte der Referendar gerügt, dass drei seiner Prüferinnen und Prüfer bereits aus dem aktiven Dienst ausgeschieden seien. Die drei Prüfer waren von der Präsidentin des Gemeinsamen Landesjustizprüfungsamtes zuvor wieder zu Prüfern bestellt worden. So geht das aber nicht – entschied das VG Hamburg. Die drei betroffenen Prüfervoten in den Aufsichtsarbeiten ZR I, ZR III und ÖR II dürfen nicht in die Bewertung einfließen. Der Referendar hat einen Anspruch auf Neubewertung dieser drei Klausuren.
Der Grund: Die Zweitvoten der Prüfer DirAG a.D. A (ZR I), Ri’inLG a.D. B (ZR III) und VRiOVG a.D. C (ÖffR II) durften mangels ordnungsgemäßer Prüferbestellung keine Berücksichtigung finden. Die Prüferbestellung stellt gegenüber den Prüfern und Prüferinnen einen Verwaltungsakt dar.
„Da die Verlängerung der Prüfereigenschaft ausdrücklich im Wege einer Einzelfallentscheidung erfolgen soll („kann […] im Einzelfall […] verlängern“), muss der Entscheidungsträger nicht nur überhaupt den Willen zu einer Entscheidung haben, sondern ihm muss bei der Verlängerungsentscheidung bewusst sein, dass ein solcher Einzelfall geprüft wird, und darüber hinaus, welche Sachverhaltsaspekte für die Entscheidung zu berücksichtigen sind, was nur durch ein zweiaktiges Vorgehen erreicht werden kann.“
Daran fehlte es bei der Prüferbestellung durch das Justizprüfungsamt, sodass die drei Prüferinnen und Prüfer nicht wirksam zu Prüfern bestellt worden seien.
Einzelne Klausur kann auch noch während des Klageverfahrens gerügt werden
Der Rechtsreferendar hatte zunächst eine Neubewertung der Aufsichtsarbeiten ZR I, ZR II, ZR III, ÖR II und StrR I begehrt. In der Folgezeit machte er jedoch geltend, die Aufsichtsarbeit StrR I nicht mehr anzugreifen. Stattdessen wendete er sich jetzt gegen die Bewertung der Klausur ZHG. Das VG Hamburg bestätigte in seiner Entscheidung, dass eine nachträgliche Rüge einer Klausur möglich sei. Die Bewertung dieser Klausur sei nicht mangels fristgerechter Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO bestandskräftig und damit unangreifbar geworden.
„Denn bei der zweiten Staatsprüfung für Juristen nach der Länderübereinkunft sind Teilleistungen wie einzelne Klausuren nicht isoliert anfechtbar. Streitgegenstand ist allein der Bescheid der Prüfungsbehörde, mit welchem dem Prüfling das (Nicht-)Bestehen der Staatsprüfung und die erzielte Punktzahl mitgeteilt werden. Die einzelnen Teilleistungen, mithin auch die Bewertungen der angefertigten Klausuren, sind hingegen nur Begründungselement dieser Bescheide ohne eigene Verwaltungsaktsqualität.“
Auch der Umstand, dass das Überdenkungsverfahren nicht vor der Klageerhebung stattgefunden hatte, führe nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn die Durchführung des Überdenkungsverfahrens stelle keine Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung der Klage dar. Die Verwaltungsgerichtsordnung fordere für die Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 68 Abs. 1 und 3 VwGO lediglich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, eingeleitet durch die fristgerechte Erhebung eines Widerspruchs.
Dementsprechend kann ein Prüfling auch erstmalig im Klageverfahren Einwendungen gegen eine im Widerspruchsverfahren nicht beanstandete Bewertung erheben, die, wie hier, nicht selbstständig anfechtbar ist.
Entscheidung: VG Hamburg, 18.02.2025, Az. 2 K 3576/21


