LinkedIn hat sich als eine der führenden Plattformen für berufliches Networking etabliert. Die Möglichkeit, sich mit anderen Fachleuten zu vernetzen, Informationen auszutauschen und neue Geschäftskontakte zu knüpfen, wird von vielen Unternehmen und Einzelpersonen intensiv genutzt. In diesem Kontext spielen Kommentare unter Beiträgen eine zunehmend wichtige Rolle.
Doch was viele nicht wissen: LinkedIn-Kommentare können auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn sie als unlautere Werbung gewertet werden. Nämlich dann, wenn Unternehmer:innen und Selbstständige versuchen, ihre Produkte oder Dienstleistungen über LinkedIn-Kommentare unter fremden Postings oder sogar direkt bei der Konkurrenz zu vermarkten.
Was ist unlautere Werbung?
Unlautere Werbung ist im deutschen Wettbewerbsrecht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Das UWG schützt Mitbewerber:innen, Verbraucher:innen und die Allgemeinheit vor unfairen Geschäftspraktiken. Ein Verhalten wird als unlauter bezeichnet, wenn es gegen die guten Sitten verstößt oder den Wettbewerb auf unangemessene Weise verzerrt. Besonders problematisch wird es, wenn Werbung in einer Form erfolgt, die Konsument:innen nicht sofort als solche erkennt. Es geht dabei also oft um die Täuschung von Nutzer:innen oder die irreführende Darstellung von Produkten und Dienstleistungen.
Auf sozialen Netzwerken wie LinkedIn wird Werbung häufig nicht direkt in Form von Anzeigen oder Werbebotschaften verbreitet, sondern durch subtile Kommentare und Empfehlungen. In vielen Fällen versuchen Unternehmen, ihre Produkte über Kommentare unter Beiträgen anderer Nutzer zu bewerben, ohne dies klar als Werbung zu kennzeichnen. Solche „versteckten“ Werbemaßnahmen können aus wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch werden, wenn sie nicht transparent sind.
LinkedIn-Kommentare als unlautere Werbung
Das Oberlandesgerichts (OLG) Dresden musste sich mit einem solchen Fall bereits beschäftigen (Urt. v. 17. Juni 2025, Az. 14 U 1613/24).
Verklagt wurde der Geschäftsführer eines Recycling-Unternehmens. Dieser kommentierte auf LinkedIn den Beitrag eines Fachportals über ein neues Verfahren im Bereich des industriellen Recyclings. Im Kommentar behauptete der Mann, das beschriebene Verfahren gehöre bei ihm „seit Ewigkeiten zum Tagesgeschäft“. Dazu verwies er auf eine Produktseite seines eigenen Unternehmens. Ein Mitarbeiter ebenjenen Unternehmens kommentierte außerdem: „Hier wird das Rad wiederholt neu erfunden.“
Das Landgericht Dresden akzeptierte diese Form der unterschwelligen Werbung noch. Es handele sich bei den Kommentaren lediglich um eine fachliche Auseinandersetzung. Der Link auf die Website des Unternehmens sei informativer Natur.
Das OLG Dresden sah dies jedoch anders. Bei dem Kommentar handele es sich um Werbung. Es bestünde ein unmittelbarer Bezug zum Projekt des Mitbewerbers und der Geschäftsführer erkläre, dass sein eigenes Verfahren überlegen sei (§ 6 Abs. 1 UWG). Die Werbung sei zudem unlauter, weil das Konkurrenzprojekt pauschal als überflüssig dargestellt worden war (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Die Verlinkung auf die eigene Produktseite entlarvte den Kommentar als gezielte Absatzförderung. Dabei stellte das OLG Dresden auf die Sicht eines verständigen Lesers ab.
Transparenz ist entscheidend
Besonders dann, wenn der Kommentierende eine enge Verbindung zu dem beworbenen Unternehmen oder Produkt hat – beispielsweise wenn ein Mitarbeiter des Unternehmens unter einem Post kommentiert, um auf das Produkt oder die Dienstleistung aufmerksam zu machen – ist dies rechtlich bedenklich. Der Kommentar könnte von anderen Nutzern als neutrale oder persönliche Empfehlung aufgefasst werden, was die Grenze zur unlauteren Werbung überschreiten kann.
Wer auf LinkedIn für ein Produkt oder eine Dienstleistung wirbt, sollte dies also transparent und eindeutig kennzeichnen, um rechtlichen Problemen vorzubeugen. Wer auf LinkedIn kommentiert oder Empfehlungen abgibt, sollte sich der rechtlichen Implikationen bewusst sein und sicherstellen, dass diese nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.


