Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass ein Gewährleistungsausschluss im Pferdekaufvertrag nicht wirksam ist, wenn bereits beim Vertragsschluss deutlich wird, dass das Tier für den Reitsport genutzt werden soll – und es diese Voraussetzung objektiv nicht erfüllt. Damit hat das Gericht eine Steilvorlage für alle kommenden Examensklausuren im Kaufrecht geschaffen.
Hobbyreiterin erhält Kaufpreis zurück
Geklagt hatte eine Hobbyreiterin, die im Internet auf ein scheinbar geeignetes Sportpferd gestoßen war. Nach telefonischem Kontakt mit der Verkäuferin und einem Proberitt entschied sie sich zum Kauf für 13.800 Euro. Im schriftlichen Vertrag war ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss vereinbart worden – typische Praxis im Pferdehandel. Zudem enthielt der Vertrag keine ausdrückliche Vereinbarung zur Eignung des Pferdes für den Reitsport.
Doch kurze Zeit nach dem Kauf zeigte das Tier deutliche Lahmheitsanzeichen. Ein Tierarzt stellte massive gesundheitliche Auffälligkeiten im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe fest. Für sportliche Nutzung, etwa im Reitunterricht oder auf Turnieren, sei das Pferd dauerhaft ungeeignet. Die Käuferin wollte daraufhin vom Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurück – doch die Verkäuferin berief sich auf den Haftungsausschluss und bestritt zudem, dass das Tier bereits beim Verkauf krank gewesen sei.
Gewährleistungsausschluss hat Grenzen
Das LG Frankenthal stellte zunächst klar: Zwar sind Gewährleistungsausschlüsse im Tierkauf auch für gesundheitliche Mängel grundsätzlich zulässig. Doch sie finden dort ihre Grenze, wo beim Vertragsschluss eine bestimmte Verwendungsabsicht erkennbar war. In diesem Fall sei im Verkaufsgespräch deutlich geworden, dass die Käuferin ein Pferd für den Reitsport suchte. Diese Information sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen.
Entscheidend war laut Urteil, dass die Verkäuferin damit rechnen musste, dass die Käuferin das Tier nur erwerben wollte, wenn es auch tatsächlich für sportliche Nutzung geeignet war. Daraus ergebe sich eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die vorrangig gegenüber dem allgemeinen Gewährleistungsausschluss gelte.
Relevanz für das Examen – und den Pferdekauf
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte, dass das Pferd unter chronischen Knieproblemen leidet. Fremdkörper im Gelenk verursachten Reizungen, die immer wieder zu Lahmheit führten. Eine nachhaltige sportliche Nutzung sei daher ausgeschlossen – und das bereits zum Zeitpunkt des Kaufs absehbar.
Das Urteil ist nicht nur für Reiter:innen von Bedeutung, sondern auch ein Prüfungsfall mit hohem Examenspotenzial. Wer sich auf das Kaufrecht vorbereitet, sollte vor allem die Abgrenzung zwischen Gewährleistungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung sicher beherrschen – und prüfen, ob § 476 BGB zur Beweislastumkehr greift, falls Verbraucher:innen beteiligt sind.
Entscheidung: LG Frankenthal, Urt. v. 01.08.2025, Az. 7 O 257/22


