Die unerlaubte Nutzung einer per Künstlicher Intelligenz (KI) nachgeahmten Stimme kann teuer werden: Ein Youtuber muss dem bekannten Synchronsprecher Manfred Lehmann 4.000 Euro zahlen, weil er dessen markante Stimme ohne Einwilligung für zwei seiner Videos verwendete. Das entschied das Landgericht Berlin II.
Manfred Lehmann ist seit Jahrzehnten die deutsche Stimme von Hollywood-Stars wie Bruce Willis und Gérard Depardieu – für viele Kino- und Fernsehfans eine unverwechselbare Klangfigur. Zu seinen ikonische Zeile gehören unter anderem „Yippie-Ya-Yeah, Schweinebacke!“ aus der Stirb langsam-Reihe und die sarkastische Antwort „Negativ. Ich bin ein Fleischeis am Stiel“ aus dem Film Das fünfte Element.
Umso größer war die Überraschung, als Zuschauer in den Kommentaren zweier Youtube-Videos feststellten: Diese Stimme klingt ganz nach Lehmann – obwohl der 80-Jährige nie an den Produktionen beteiligt war. Tatsächlich hatte der Youtuber keine Originalaufnahmen verwendet, sondern eine KI-generierte Stimme, die Lehmanns Tonfall und Ausdruck täuschend echt imitiert. Dass dafür keine Zustimmung des Synchronsprechers vorlag, sah das Landgericht Berlin II als klare Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Recht an der eigenen Stimme verletzt
„Natürlich handelte es sich dabei nicht um die Stimme des Klägers, sondern um eine von einer KI erzeugte Nachahmung dieser Stimme“, betonte das Gericht. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei jedoch mit einer menschlichen Imitation vergleichbar – der Schutzumfang sei derselbe. Es ist das erste deutsche Gerichtsurteil, in dem diese Frage geklärt wurde. Die Nachahmung habe beim Publikum eine „Zuordnungsverwirrung“ ausgelöst, so das Gericht. Kommentierende Nutzer hätten die Stimme eindeutig Lehmann zugeordnet. Genau diese Verwechslungsgefahr mache den Eingriff besonders gravierend, erklärte das Gericht. Denn so könne der Eindruck entstehen, Lehmann habe den Videos bewusst seine Stimme geliehen – was nicht der Fall war.
Besonders problematisch sei dabei die politische Ausrichtung des Youtube-Kanals. Laut Gericht lasse sich der Youtuber „offenbar eher dem rechten politischen Spektrum zuordnen“. In seinen Videos übe er satirisch zugespitzte Kritik an der Bundesregierung und bewerbe gleichzeitig einen eigenen Online-Shop. Durch die Nutzung der KI-Stimme werde suggeriert, Lehmann identifiziere sich mit den Inhalten. Dies könne sein öffentliches Ansehen schädigen – gerade weil es sich um eine der bekanntesten deutschen Stimmen handele. Auch der Umstand, dass in den Videos kein Hinweis auf die KI-generierte Herkunft der Stimme erfolgte, wirkte sich negativ auf die Bewertung aus.
Fiktives Honorar: 2.000 Euro pro Video
Auf die Meinungs- oder Kunstfreiheit konnte sich der Youtuber hingegen nicht berufen. Zwar habe der Youtuber sich über die damaligen Regierung lustig gemacht, die Stimme wurde jedoch gezielt genutzt, um das Video attraktiver zu machen und möglichst viele Views zu generieren. Außerdem werbe der Youtuber am Ende des Videos für seinen Webshop, was für eine geschäftliche Intentionen spreche.
Das Landgericht sprach Lehmann daher ein fiktives Honorar in Höhe von insgesamt 4.000 Euro zu – also 2.000 Euro pro Video. Grundlage dafür war die Schätzung eines erfahrenen Vermittlers, laut dem Lehmann als „meistgebuchte Werbestimme Deutschlands“ für vergleichbare Leistungen mindestens 1.800 Euro pro Auftrag erhalte. Das Gericht orientierte sich bei der Bemessung auch an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unberechtigten Bildnutzung Prominenter.
Das Urteil gilt als richtungsweisend für den Umgang mit KI-generierten Stimmen prominenter Persönlichkeiten. Es zeigt: Auch künstlich erzeugte Stimmen können rechtlich geschützt sein – wenn sie mit der Persönlichkeit einer realen Person in Verbindung gebracht werden.
Entscheidung: LG Berlin II, Urt. v. 20.08.2025, Az. 2 O 202/24


