Wellnessmassage mit „happy end“ – aber nicht für den Betreiber

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Ein Massagesalon in Nordrhein-Westfalen, der laut Gewerbeanmeldung „Wellnessmassagen“ anbot, war in Wahrheit offenbar nur Fassade für ein verdecktes Prostitutionsgewerbe. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschied im Eilverfahren: Die zuständige Behörde durfte nicht nur den betroffenen Salon schließen, sondern auch sämtliche anderen Standorte desselben Betreibers stilllegen.

Google-Rezensionen verraten sexuelle Dienstleistungen

Die Behörden wurden auf den Betrieb aufmerksam, nachdem zahlreiche Google-Rezensionen explizit sexuelle Dienstleistungen beschrieben. Die Erfahrungsberichte mehrerer Nutzer zeichneten ein übereinstimmendes Bild: Von einer einfachen Wellnessmassage konnte keine Rede sein. Bei einer Kontrolle fanden die Beamten verschlossene Türen, kameraüberwachte Eingänge und blickdichte Fenster – ein für öffentlich zugängliche Wellnessbetriebe ungewöhnliches Bild.

Für die Behörde lag der Verdacht nahe, dass unter dem Deckmantel eines Massagesalons ein Prostitutionsgewerbe betrieben wurde – ohne die dafür gesetzlich erforderliche Erlaubnis. Die Konsequenz: Schließung aller Betriebsstätten und Anordnung des Sofortvollzugs. Der Betreiber wehrte sich dagegen mit Klage und Eilantrag vor dem VG Köln – vergeblich.

Betrieb ohne Genehmigung – Verstoß gegen das Prostituiertenschutzgesetz

Das VG Köln bestätigte die Einschätzung der Behörde. Die Indizienlage – insbesondere die Vielzahl gleichlautender Online-Bewertungen – lege den Schluss nahe, dass der Betreiber sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbot. Auch wenn bei der Durchsuchung keine Kondome oder Sexspielzeuge gefunden wurden, sei dies laut Gericht kein Ausschlusskriterium: Solche Hilfsmittel seien bei den beschriebenen Leistungen nicht zwingend erforderlich. Das Fehlen dieser Utensilien stimme vielmehr mit dem Bild aus den Erfahrungsberichten überein.

Nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), das seit 2017 in Kraft ist, bedarf der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes einer besonderen Erlaubnis (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG). Zudem sind Schutzmaßnahmen wie Notrufsysteme verpflichtend. Keine dieser Anforderungen war in dem Massagesalon erfüllt. Dass der Betreiber offiziell lediglich Wellnessmassagen angeboten habe, sei unbeachtlich, so das Gericht. Entscheidend sei, welche Leistungen tatsächlich angeboten und erbracht würden – und hier seien die Hinweise auf eine unerlaubte Prostitution zahlreich und konkret.

Schließung aller Standorte gerechtfertigt

Die Maßnahme der Behörde, nicht nur den betroffenen Salon, sondern auch alle weiteren Standorte des Betreibers zu schließen, wurde ebenfalls bestätigt. Das Gericht stufte den Mann als „unzuverlässig“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) ein. Diese Einschätzung stützt sich auf den wiederholten, offenbar systematischen Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ohne Genehmigung – über Jahre hinweg und an verschiedenen Standorten.

Auch den Sofortvollzug der Maßnahme hielt das Gericht für notwendig. Es bestehe die begründete Annahme, dass der Betreiber seine Geschäfte sonst auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens fortsetzen würde – erneut ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.


Entscheidung: VG Köln, Beschl. v. 29.07.2025, Az. 1 L 1057/25

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