Richter fälschte mutmaßlich Anwaltsschriftsätze – LG Bielefeld muss neu verhandeln

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Ein Richter, der wegen besonders schwerer Urkundenfälschung verurteilt wurde, darf auf einen neuen Prozess hoffen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat das Urteil des Landgerichts (LG) Bielefeld wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Der Vorwurf wiegt schwer: Der Richter soll in mehreren Fällen Schriftsätze eines Rechtsanwalts manipuliert und seine eigenen Kontakt- sowie Kontodaten eingesetzt haben, um Anwaltsgebühren zu fordern.

Im Jahr 2016 soll der Richter Schriftsätze eines Rechtsanwalts verändert und dabei nicht nur den Briefkopf, sondern auch Kontodaten und weitere Kontaktinformationen angepasst haben. Besonders brisant: Die Schreiben sollen mit der Unterschrift des betroffenen Rechtsanwalts versehen gewesen sein. Offen blieb bislang, in welcher Rolle die Sekretärin des Anwalts agierte. Diese hatte die Schriftsätze ausgefertigt und versendet. Der angeklagte Richter behauptete im Verfahren, sie sei vom Rechtsanwalt dazu bevollmächtigt worden.

AG Bielefeld: Urkundenfälschung

Das AG Bielefeld verurteilte den Richter zunächst zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung wegen besonders schwere Urkundenfälschung in insgesamt 15 Fällen. In der Berufung vor dem LG Bielefeld wurde darüber gestritten, ob die Schriftsätze tatsächlich ohne Zustimmung des Rechtsanwalts versendet wurden. Nach Überzeugung der Kammer war dem Richter bewusst, dass der Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilt hatte – weder an seine Sekretärin noch an den Richter selbst.

Ausschlaggebend für die nun erfolgreiche Revision vor dem OLG Hamm war jedoch nicht der inhaltliche Streit über die Bevollmächtigung, sondern ein formaler Aspekt des Strafprozesses. Die Verteidigung des Richters hatte eine sogenannte „Inbegriffsrüge“ erhoben, die sich auf § 261 StPO stützt. Demnach darf ein Gericht nur auf Grundlage dessen urteilen, was in der Hauptverhandlung mündlich verhandelt wurde. Alles, was außerhalb dieses Rahmens steht, darf nicht zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden.

Inbegriffsrüge erfolgreich

Im Mittelpunkt der Revision stand die Frage, ob das Landgericht seine Überzeugung auf Elemente gestützt hatte, die nicht zum „Inbegriff der Hauptverhandlung“ gehörten. Dabei ging es insbesondere um zwei Aspekte: eine verlesene Erklärung des Verteidigers und einen von dem Richter selbst gestellten Beweisantrag. Das LG Bielefeld hatte beide als Einlassungen des Angeklagten gewertet und daraus abgeleitet, dass dieser gewusst haben müsse, dass keine Bevollmächtigung vorlag.

Das OLG Hamm bestätigte zwar, dass die Erklärung des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten gelten könne. Dafür spreche, dass der Richter in der Erklärung mehrfach auf frühere Aussagen Bezug genommen und sich auch vor und nach der Verlesung mündlich geäußert habe. Auch seine Unterschrift unter dem Schriftstück werteten die Richter:innen als Hinweis darauf, dass die Erklärung seinem eigenen Willen entsprach. Damit habe das LG Bielefeld zu Recht diese Erklärung in seine Urteilsfindung einbezogen.

Anders bewertete das OLG Hamm jedoch den Beweisantrag, den der Richter ebenfalls im Verfahren eingebracht hatte. Zwar war der Antrag mit Namen und Unterschrift versehen und enthielt eine Begründung, jedoch sahen die Richter:innen darin keine Einlassung im prozessrechtlichen Sinne. Das bloße Stellen eines Beweisantrags könne nicht als Stellungnahme zum Tatvorwurf gewertet werden, da dies das Recht des Angeklagten auf eine passive Verteidigung aushöhlen würde. In der Begründung des Antrags habe der Angeklagte keine Bezugnahme auf vorangegangene Aussagen vorgenommen. Auch sprach die Formulierung laut OLG Hamm für einen rein prozessualen Antrag als für eine persönliche Stellungnahme.

Damit lag aus Sicht des OLG Hamm ein Verfahrensfehler vor. Das LG Bielefeld habe in seiner Urteilsfindung zumindest teilweise auf eine Grundlage zurückgegriffen, die nicht dem Inbegriff der Hauptverhandlung entsprach. Dieser Fehler war entscheidend – das Urteil musste aufgehoben werden. Der Fall wird nun vor einer anderen Strafkammer des LG Bielefeld neu verhandelt.


Fundstelle: OLG Hamm, Beschl. v. 26.08.2025, Az.O Rs 29/25

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