Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Proberichter:innen nicht als Einzelrichter:innen über eine Beschwerde gegen eine Überstellungshaft entscheiden dürfen. Die aktuelle Entscheidung betrifft die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen, der in Überstellungshaft kam, bevor er nach Rumänien abgeschoben wurde.
Der Fall begann im Januar 2021, als der Afghane über Rumänien nach Deutschland einreiste. Wenige Monate später wurde sein Asylantrag abgelehnt, und die Abschiebung nach Rumänien angeordnet. Daraufhin ordnete das zuständige Amtsgericht im Herbst 2021 die Überstellungshaft an. Darunter versteht man die vorläufige Freiheitsentziehung einer Person, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf die Abschiebung in den für die Bearbeitung ihres Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union wartet. Der Mann legte gegen diese Maßnahme Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht übertrugen die Sache an einen Berichterstatter, der die Entscheidung zunächst als Einzelrichter treffen sollte. Einen Tag nach der Beschwerdeentscheidung erfolgte jedoch die Abschiebung des Mannes nach Rumänien. Monate später wurde die Beschwerde des abgeschobenen Afghanen durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter zurückgewiesen. Dagegen erhob der Mann Rechtsbeschwerde zum BGH.
Proberichter darf nicht bei Freiheitsentzug entscheiden
Der BGH entschied, dass das Gericht in diesem Fall nicht ordnungsgemäß besetzt war. Über die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG müsse in einer Freiheitsentziehungssache die gemäß § 72 Abs. 1 S. 2, § 75 GVG mit drei Richter:innen besetzte Zivilkammer des Landgerichts entscheiden. Eine Übertragung auf den:die Einzelrichter:in sei gemäß § 68 Abs. 4 S. 1 FamFG i. V. m. § 526 ZPO grundsätzlich möglich, allerdings nicht, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine:n Richter:in auf Probe handelt.
Ein:e Richter:in auf Probe ist im deutschen Recht ein:e juristisch voll ausgebildete:r Richter:in, der oder die sich in der Anfangsphase seiner richterlichen Laufbahn befindet und noch nicht auf Lebenszeit ernannt wurde; während dieser Probezeit wird die Eignung für das Richteramt bewertet, bevor eine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit erfolgen kann. Der Probedienst dauert in der Regel 3,5 bis 4 Jahre, maximal 5 Jahre (§ 12 Abs. 2 Satz 1 DRiG).
Das dürfen berufsanfänger bei StA und Gericht am Anfang nicht
In seinem ersten Dienstjahr darf der oder die Richter:in auf Probe folgende Tätigkeiten nicht ausüben:
- Familienrichter (§ 23b Abs. 3 Satz 2 GVG),
- Vorsitzender des Schöffengerichts (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GVG),
- Insolvenzsachen (§ 22 Abs. 6 GVG),
- Betreuungssachen und Unterbringungssachen (§ 23c Abs. 2 GVG).
- Bereitschaftsdienst in diesen Bereichen
Auch die Probezeit bei der Staatsanwaltschaft dauert – in der Regel – mindestens 3 Jahre. In den ersten drei Monaten unterliegen die Berufsanfänger:innen der sogenannten „vollen” Gegenzeichnung, d.h. es müssen sämtliche Akten von einem erfahrenen Dezernenten überprüft und abgezeichnet werden. Das Dezernat ist in den ersten sechs Wochen um
ca. 30 % abgesenkt – in der Regel muss der Anfänger darüber hinaus weder Kollegen
vertreten noch Bereitschaftsdienst wahrnehmen.
Fundstelle: BGH, Beschl. v. 29. Juli 2025, Az. XIII ZB 44/22


