Ein Kläger fühlte sich aufgrund der Umrüstung diverser Ampelanlagen in Hildesheim in seinen Grundrechten verletzt und reichte deshalb Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht ein. Die Ampeln sollen zukünftig gleichgeschlechtliche Paare anzeigen und den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin den sicheren Weg über Straßen ermöglichen. Bereits aus anderen (Groß-)Städten wie Frankfurt am Main sind die gleichgeschlechtlichen Ampelmännchen nicht aus dem Stadtbild wegzudenken. Und dort regt sich niemand darüber auf.
Ein anderer Wind scheint in Hildesheim zu wehen. Dem empörten Bürger nahm die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts nach der mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 nun den Wind aus den Segeln. Die Klage sei schon unzulässig. Obwohl bei der – als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) – eingeordneten Klage des Bürgers, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung für die Klagebefugnis reicht, lehnte das Gericht eine solche bereits ab. Schauen wir uns aber erstmal an, worauf der Kläger sich bezog.
Klageschrift mit mehreren verletzten Grundrechten
Laut der Klage fühle sich der Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GG verletzt. Wegen der gleichgeschlechtlichen Ampelmännchen liege eine Ungleichbehandlung aufgrund seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung vor. Weiterhin bezog er sich auf die Verletzung seiner sexuellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG. Schließlich sah er sein Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG verletzt.
Das Gericht lehnte jedenfalls schon die Möglichkeit dieser Grundrechtsverletzungen ab. Die vielfältigen Ampeln zeigen nicht nur homosexuelle Pärchen oder Frauen, sondern auch Männer sowie heterosexuelle Paare. Insofern liegt schon keine Ungleichbehandlung vor. Eine mögliche Verletzung seines Erziehungsrecht sei ebenfalls nicht ersichtlich, weil seine Kinder auch ohne die neuen Piktogramme der Ampeln mit der alltäglichen Realität gleichgeschlechtlicher Paare konfrontiert werde. Auch eine Beeinträchtigung der sexuellen Orientierung sei nicht erkennbar.
Keine Verletzung ersichtlich
Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen, da die Normen nicht drittschützend seien. Wer nun neugierig geworden ist, wo sich Regelungen zu den (Farben der) Ampeln befindet, schaut gerne mal in § 37 Abs. 2 Nr. 5 S. 1 StVO nach. Zur Regelung, was für Piktogramme Verwendung finden müssen, ist dort folgendes notiert: „Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt.“
Als Mitglied des Gemeinderats aka Ratsherr, führt der Kläger aktuell auch ein Verfahren gegen den Ratsbeschluss der Stadt Hildesheim aus dem Jahr 2023, in denen die vielfältigen Ampelmännchen beschlossen worden sind.
Entscheidung: VG Hannover, Urteil v. 23.9.2025, 7 A 4883/23


