Wer ein Smartphone in der Absicht einsteckt, damit die Affäre seiner Frau zu beweisen, handelt nicht automatisch mit Zueignungsabsicht. Damit liegt dann auch kein räuberischer Diebstahl vor. Das entschied der BGH in einem aktuellen, examensrelevanten Beschluss.
Angeklagt war ein Mann, der seine Frau verdächtigte, eine Affäre mit einem anderen Mann zu haben. Gemeinsam mit seinem Sohn lauerte er dem Liebhaber auf einem Parkplatz auf. Als der Liebhaber in seinem Auto saß, stieg der Mann zu ihm ins Auto, wobei er ein Messer und eine mit Ottokraftstoff gefüllte Flasche mit sich führte. Der Mann ergriff sodann das Handy des Liebhabers, das sich in einer Halterung in der Mitte des Armaturenbretts befand, und steckte es in seine Jackentasche, um es für sich zu behalten. Unmittelbar danach drückte er dem Zeugen die Messerspitze an die linke Halsseite und äußerte „Ich werde deine Tochter entführen und ficken. Dich werde ich umbringen.“ Dabei bewegte er die Flasche mit der Flüssigkeit und drohte dem Liebhaber außerdem, ihn zu verbrennen.
Keine Zueignungsabsicht bei Handy als Beweismittel
Als der Liebhaber sich wehrte, sprühte der Sohn des Angeklagten ihm Pfefferspray ins Gesicht. Entgegen der Erwartung von Vater und Sohn gelang es dem Opfer jedoch, das Auto zu starten und davonzufahren. Daraufhin sprang der Angeklagte aus dem Fahrzeug.
Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten dagegen hatte Erfolg.
Dafür hätte er das Smartphone des Liebhabers unter Ausschließung des Voreigentümers seinem eigenen Vermögen „einverleiben“ wollen. Das LG führte dazu aus, dass der Mann das Handy an sich bringen wollte, um die vermeintliche Affäre seiner Frau z beweisen. Daraus folgt nach Ansicht des BGH aber noch keine Zueignungsabsicht, sondern lediglich ein zeitlich eng begrenzter Besitzwille. Es sei nicht ersichtlich, dass der Mann das Handy auch wirklich seinem Vermögen zuführen wollte.
Entsprechend verhalte es sich laut BGH beispielsweise auch in Fällen, in denen der Täter ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen.
Entscheidung: BGH, Beschl. v. 13.08.2025, Az. 4 StR 308/25


