Muffin, die Mini-Raubkatze: OVG bannt Savannah-Katze aus dem Wohngebiet

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Justin Bieber lebte es vor. Mit seinen zwei halben Raubtierkätzchen „Sushi“ und „Tuna“ setzte er einen neuen Haustiertrend, dem das OVG Münster nun vorerst einen Riegel vorgeschoben hat. Muffin’s Halter aus Kleve versuchte mit sämtlichen rechtlichen Mitteln, den Kater weiterhin im Wohngebiet halten zu dürfen.

Kreuzung zwischen Raub- und Hauskatze

Das besondere an Muffin, einer Savannah-Katze, sind seine Vorfahren. Sein Vater ist ein Serval, also ein Raubtier aus Afrika, seine Mutter eine Hauskatze. Das macht ihn zu einer F1-Generation, der ersten Kreuzung zwischen einem Serval und einer Hauskatze. Der Kläger aus Kleve hielt seinen Muffin in einem Wohngebiet. Die Stadt Kleve ordnete mittels Ordnungsverfügung an, die Haltung auf dem Grundstück innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Den Eilantrag des Tierhalters lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Auch die daraufhin eingereichte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster hatte keinen Erfolg.

Halbes Raubtier im Wohngebiet nicht üblich

Der 10. Senat entschied, dass die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Die Begründung liest sich insbesondere wie folgt: „Kleintierhaltung ist als Annex zum Wohnen nur zulässig, wenn diese in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt.“ Das sei hier aber nicht der Fall. Auch das Argument des Klägers, die Nachfrage nach der Katzenrasse sei gestiegen, ließe nicht den Schluss zu, dass die Haltung in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet üblich ist oder eine für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung darstellt.

Ein Indiz für die Gefährlichkeit von Savannah-Katzen der F1-Generation ist deren Aufnahme in die Liste gefährlicher Tiere in anderen Bundesländern. Hinzu kommt die Einschätzung des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sowie die strengen Anforderungen an die Sicherung der Gehege, die dem Schutz der Umgebung dienen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen Dritter rechtfertigen keine andere Bewertung, da sie lediglich ein Verteidigungsverhalten des Tieres bei Bedrängung beschreiben und keinen aktiven Angriff auf Menschen belegen

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Qualzucht verboten

Das Verwaltungsgericht Gießen kam bereits am 24. September letzten Jahres an anderer Stelle zu dem Ergebnis, dass die Zucht von Savannah-Katzen in den ersten vier Generationen (also F1 bis F4) als Qualzucht einzustufen ist, vgl. § 11b TierSchG.

Das liegt daran, dass die Hauskatzen größtenteils zum Austragen ausgewählt werden. Der Größenunterschied zu den Servals ist beachtlich. Zur Folge hat dies oftmals Komplikationen während des Austragens sowie etliche Totgeburten. Es käme nicht selten vor, dass die Hauskatzen während ihrer Trächtigkeit auch verenden. Dies liege an den sehr großen Föten, auf den der Körper der Hauskatze nicht ausgerichtet sei. Bereits beim Deckungsakt würden die Servals den Katzen oftmals Verletzungen hinzufügen.

Als Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein amtstierärztliches Gutachten, indem insbesondere steht, dass „es bei der Verpaarung der Savannah-Zuchtkatzen oder einer Hauskatze mit einem Serval zu Stressreaktionen kommen könne, da die Rassen deutlich unterschiedlich groß und schwer seien und der Serval anders kommuniziere.“

Weiterhin sei eine deutliche Unfruchtbarkeitsquote der männlichen Nachkommen in den Generationen F2 bis F4 nachzuweisen. Dadurch werde die Zucht zu einem Eingriff in das Fortpflanzungssystem und stelle somit eine tierschutzwidrige Maßnahme dar, § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.


Entscheidung: OVG Münster, Beschl. v. 7.10.2025, Az. 10 B 1000/25

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