Straßenverkehrsrechtliche Klausuren gehören zu den absoluten Klassikern in der juristischen Ausbildung und sind insbesondere aus den zivilrechtlichen Examensklausuren des Zweiten Staatsexamens nicht mehr wegzudenken.
Dies mag zum einen daran liegen, dass die Klausuren des Zweiten Staatsexamens überwiegend von Praktikern gestellt werden und Verkehrsunfälle in Verfahren vor den Amts- und Landgerichten zum „täglich Brot“ gehören. Zum anderen liegt auch die Vermutung nahe, dass sich Verkehrsunfallklausuren aus Sicht von Klausurstellern anbieten, um die zum Teil recht unterschiedlichen juristischen Fertigkeiten und Kenntnisse abzuprüfen, die gegen Ende des Referendariats (jedenfalls aus Sicht der Prüfungsämter) von Prüflingen erwartet werden können.
Prüfungsanforderungen in Verkehrsunfallklausuren
Hierzu zählen insbesondere:
- Präzise und definitionssichere Gesetzesanwendung (in § 7 StVG etwa bei den Tatbestandsmerkmalen „Halter“, „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ oder „höhere Gewalt“),
- Systemverständnis für die Funktionsweise des Deliktsrechts (mit der Verschuldenshaftung (§§ 823 ff. BGB) als Regel und der Haftung für bloße Gefährdung (§ 7 StVG) bzw. vermutetes Verschulden (§ 18 StVG) als Ausnahme),
- der geübte Umgang mit Beweiswürdigungssituationen und Beweislastregeln und
- die eher freie, aber mit Gesetzesnormen „unterfütterte“ juristische Argumentation, die bei Verkehrsunfallklausuren insbesondere im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 StVG stattfindet (wobei erwartet wird, dass Verursachungsbeiträge anhand konkreter StVO-Normen benannt werden).
Während die vorgenannten Kenntnisse bzw. Fähigkeiten nicht nur in der Ausbildung, sondern auch in der Praxis zum Standardrepertoire bei Verkehrsstreitigkeiten zählen, werden Examensklausuren im Verkehrsunfallrecht häufig aus Prüfungszwecken mit weiteren „Problemen“ angereichert. Inhaltlich sind diese Probleme überwiegend im Schadensrecht/§§ 249 ff. BGB (bspw. Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten oder der sog. Integritätszuschlag bei Reparaturkosten) sowie im allgemeinen Haftungsrecht angesiedelt.
Da Probleme im Schadensrecht in Verkehrsunfallklausuren meist einfach erkennbar und – jedenfalls im zweiten Staatsexamen – mit sorgfältiger Kommentararbeit lösbar sind, sollen diese im Folgenden nicht näher erörtert werden. Vielmehr soll es nachfolgend um haftungsrechtliche Spezialkonstellationen gehen, die in der Regel zu den anspruchsvollsten Klausurproblemen gehören. Für die Klausurbearbeitung hat sich hier die Formel bewährt:„Problem erkennen, Problem benennen und vertretbar lösen.“
Die nachfolgenden Erörterungen sollen bei der Umsetzung dieses Dreischritts in der Klausur eine Hilfestellung bieten und ein besseres Verständnis für anspruchsvolle Haftungskonstellationen bei Verkehrsunfällen schaffen. Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden die Haftungseinheit, Zurechnungseinheit, Gesamtschau, Drittschadensliquidation und die gestörte Gesamtschuld im Kontext von Verkehrsunfallklausuren diskutiert.
Die Haftungseinheit
Die Haftungseinheit fällt dabei insoweit etwas aus der Reihe, als es sich um eine rechtliche Konstruktion handelt, die bei nahezu jeder Verkehrsunfallklausur auftritt, in der Regel jedoch keiner näheren Erörterungen bedarf.
Eine Haftungseinheit liegt allgemein formuliert dann vor, wenn mehrere Beteiligte einheitlich in Höhe einer bestimmten Quote für einen gemeinsamen Verursachungsbeitrag haften (siehe hierzu auch Holler/Schmaus ZJS 2022, 185, 187 f.). Je nach Ursache der Haftungseinheit wird dabei näher differenziert zwischen Haftungseinheiten aus rechtlichen Gründen und Haftungseinheiten aus tatsächlichen Gründen.
1. Haftungseinheit aus rechtlichen Gründen
In der Praxis wie auch in Klausuren mit Verkehrsunfällen liegt regelmäßig mindestens eine Haftungseinheit aus rechtlichen Gründen vor. Anknüpfungspunkt für die einheitliche und gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schädiger ist dabei der Umstand, dass bei einem Verkehrsunfall für den mit einem beteiligten Fahrzeug verursachten Schaden nicht nur der unmittelbar handelnde Fahrzeugführer (§ 18 Abs. 1 StVG) haftet, sondern auch der Halter (§ 7 Abs. 1 StVG) und dessen Haftpflichtversicherung (§ 1 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG). Letztere haften wegen der Gefährdungshaftung des Halters sogar dann, wenn der Fahrzeugführer selbst nicht haftet, weil er sich exkulpieren kann (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG).
Innerhalb dieser Haftungseinheit von Halter, Haftpflichtversicherung und Fahrzeugführer müssen sich die Beteiligten nicht nur sämtliche Verursachungsbeiträge (die in der Regel überwiegend auf Verkehrsverstößen des Fahrzeugführers beruhen) entgegenhalten lassen, sondern auch die Betriebsgefahr, die allein damit begründet wird, dass im Verkehr ein Fahrzeug betrieben wird.
Relevant ist dies insbesondere im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 (i.V.m. § 18 Abs. 3) StVG, die dann zur Anwendung kommt, wenn durch die Beteiligung eines Fahrzeugs Schäden an einem anderen Fahrzeug entstanden sind. Im Rahmen dieser Haftungsabwägung ist zu beachten, dass in der Regel auf beiden Seiten eine Haftungseinheit (Halter – Fahrzeugführer – Haftpflichtversicherung) vorliegt.
Zu dieser an sich nicht weiter komplexen rechtlichen Konstruktion sind in Klausuren bisweilen vermeintliche Probleme angelegt, wenn bspw. der Halter gegen seine Inanspruchnahme einwendet, er habe das Auto ja nicht gefahren und müsse sich einen Verkehrsverstoß des Fahrzeugführers deshalb nicht entgegenhalten lassen. Solche Argumente lassen sich unter Hinweis auf die Haftungseinheit problemlos entkräften.
2. Grenzen der Haftungseinheit aus rechtlichen Gründen
Etwas komplexer sind dagegen Fälle gelagert, in denen die Haftungseinheit an ihre Grenzen kommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es um Beteiligte geht, die nicht an der Haftungseinheit teilnehmen, etwa einen Eigentümer, der nicht zugleich Halter des Fahrzeugs ist (bspw. der Sicherungsnehmer eines sicherungsübereigneten Kfz oder ein Leasinggeber).
Auf die Haftung wirkt sich dies wie folgt aus:
Wenn der nichthaltende Eigentümer des beschädigten Kfz den Halter des gegnerischen Kfz auf Grundlage von § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch nimmt, muss er sich nach § 9 StVG zwar ein (Mit-)Verschulden des Fahrzeugführers anrechnen lassen. Da er nicht an der Haftungseinheit teilnimmt, muss er sich jedoch nicht die Betriebsgefahr des PKW entgegenhalten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2007 – VI ZR 199/06, Rn. 16). Hieraus folgt, dass wenn der Halter des gegnerischen Kfz dem Fahrzeugführer kein Mitverschulden nachweisen kann, der Eigentümer seine ersatzfähigen Schäden regelmäßig in voller Höhe geltend machen kann und bei ihm nicht die für die Betriebsgefahr in der Praxis üblichen 20 % verbleiben.
Noch weitergehend sind die Konsequenzen, wenn der nichthaltende Eigentümer des beschädigten Kfz den Fahrer des gegnerischen Kfz auf Grundlage des allgemeinen Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) in Anspruch nimmt:
Insoweit trägt der Eigentümer die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden des Fahrers des gegnerischen Kfz. Wenn ihm dieser Nachweis gelingt, muss er sich jedoch regelmäßig nicht einmal das (Mit-)Verschulden des Fahrzeugführers anrechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2023 – VI ZR 203/22, Rn. 54). Denn § 9 StVG ist nur bei einer Inanspruchnahme auf Grundlage von § 7 StVG anwendbar und eine Mitverschuldenszurechnung nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB findet nur statt, wenn zwischen Anspruchsgläubiger und -schuldner schon zuvor ein Schuldverhältnis bestand, was bei Verkehrsunfällen meist nicht der Fall ist.
3. Haftungseinheit aus tatsächlichen Gründen
Exotischer in Verkehrsunfallklausuren und deshalb auch schwerer zu erkennen sind Haftungseinheiten aus tatsächlichen Gründen. Eine Haftungseinheit aus tatsächlichen Gründen liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Verhaltensweisen sämtlicher Schädiger zu ein und demselben unfallursächlichen Umstand geführt haben bzw. zu einem Verursachungsbeitrag „verschmolzen“ sind (vgl. BGH, Urt. v. v. 29.09.1970 – VI ZR 74/69, Rn. 29).
Hierzu folgender Beispielsfall (aus dem vorgenannten BGH-Urteil):
Lastwagenfahrer K, der für seinen Arbeitgeber L einen Lastzug führte, sah sich aufgrund eines Schadens gezwungen, einen seiner Lastwagenanhänger auf einer Bundesstraße zurückzulassen und darauf zu warten, dass der Anhänger repariert bzw. abgeschleppt wird. Die Reparaturen führte der B durch, dessen Mechaniker den Lastwagenanhänger anschließend auf einen nahen Abstellplatz schieben wollten. Dabei baten sie E, den Tankwart einer nahen Raststätte, um Hilfe.
Noch bevor es ihnen gelang, den Anhänger von der Bundesstraße auf den Abstellplatz zu schieben, fuhr der A mit seinem Pkw auf diesen auf, weil es Nacht war und der Anhänger unbeleuchtet abgestellt worden war. Der A erlitt dabei schwere Verletzungen.
In den anschließenden Rechtsstreitigkeiten nahm der A wegen seiner Schäden nicht nur den Lastwagenfahrer K und seinen Arbeitgeber L in Anspruch, sondern auch Werkunternehmer B und den Tankwart E. Der BGH hat insoweit eine Haftungseinheit aus tatsächlichen Gründen zwischen allen vier in Anspruch genommenen bejaht. Denn „die Verhaltensweisen sämtlicher Schädiger [haben] hier zu einem und demselben unfallursächlichen Umstand geführt haben, nämlich dahin, daß der unbeleuchtete und ungesicherte Anhänger auf der Bundesstraße stehenblieb, ehe der Verursachungsbeitrag des Geschädigten hinzutrat und den Schaden herbeiführte.“
4. Abgrenzung von Haftungseinheit aus tatsächlichen Gründen und Gesamtschau
Vorgreiflich soll an dieser Stelle schon darauf hingewiesen werden, dass die Abgrenzung von Fällen der Haftungseinheit aus tatsächlichen Gründen und Fällen, in denen die sog. Gesamtschau zur Anwendung kommt (hierzu unten näher) bisweilen schwierig ist. In beiden Fällen haben Ursachenbeiträge mehrerer Schädiger kausal zur Entstehung des Unfallschadens geführt.
Maßgebliches Unterscheidungskriterium in solchen Fällen ist die Frage, ob sich die Ursachenbeiträge der verschiedenen Schädiger wie im oben dargestellten Fall nur in einem unfallbedingenden Umstand ausgewirkt haben (Anwendungsfall der Haftungseinheit aus tatsächlichen Gründen) oder ob es sich um mehrere, selbstständig nebeneinander stehende/nebentäterschaftliche Ursachenbeiträge handelt (Anwendungsfall der Gesamtschau).[1]
Die Zurechnungseinheit
Eng mit der Haftungseinheit verwandt ist die sog. Zurechnungseinheit, die in Verkehrsunfallklausuren der Prüfungsämter soweit ersichtlich bisher zwar eine überschaubare Rolle gespielt hat, als Thematik einer solchen Klausur jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, da auch hierzu immer wieder Rechtsprechung ergeht.
Genau wie die Haftungseinheit wird die Zurechnungseinheit in Konstellationen angewendet, in denen sich die Verhaltensweisen mehrerer Beteiligter in ein und demselben Verursachungsbeitrag niedergeschlagen haben, weshalb insoweit eine Einheit der Beteiligten angenommen wird.
Der wesentliche Unterschied zur Haftungseinheit besteht in der Frage, welche Beteiligten die gemeinsame Einheit bilden. Während bei der Haftungseinheit die Einheit zwischen mehreren Schädigern gegenüber dem Geschädigten/Gläubiger besteht, besteht diese bei der Zurechnungseinheit zwischen dem Gläubiger selbst und einem Schädiger.
Zur Veranschaulichung folgender Beispielsfall (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.1973 – VI ZR 91/71):
Der A befuhr abends in absolut fahruntüchtigem Zustand (Tatzeit BAK: 1,55 ‰) eine Bundesstraße und wurde dort von zwei Polizeibeamten angehalten, weil er deren polizeiliches Haltezeichen missachtet hatte. Im Laufe der vor Ort durchgeführten Überprüfung kamen zwei weitere Polizeibeamte hinzu. Die Streifenwagen und das Fahrzeug des A waren während der Überprüfung an den gegenüberliegenden Rändern der Straße abgestellt, wodurch die Fahrbahn verengt war.
Der F, der sich der Engstelle in seinem Pkw mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit näherte und nur das Abblendlicht eingeschaltet hatte, bemerkte diese nicht rechtzeitig und kollidierte deshalb frontal mit einem der abgestellten Streifenwagen. Bei dem Unfall starben der A und drei der Polizeibeamten. Nachdem die Hinterbliebenen der Polizeibeamten gegen den F erfolgreich Ansprüche wegen der Unfallschäden geltend gemacht hatten, machte dieser Regressansprüche gegen die Hinterbliebenen des A geltend.
Für das Verständnis des Falls und der Frage, weshalb hier eine Zurechnungseinheit und keine Haftungseinheit vorliegt, hilft es, sich zunächst nochmals zu vergegenwärtigen, wer gegen wen Ansprüche geltend gemacht hat und in welcher Rolle: Die Hinterbliebenen der Polizeibeamten haben hier zunächst als Geschädigte den F als „Schädiger 1“ in Anspruch genommen. Der F wollte hiernach bei den Hinterbliebenen des A als „Schädiger 2“ Regress nehmen.
Der BGH hat einen Regressanspruch des F gegen A abgelehnt. Maßgeblicher Gesichtspunkt war für den BGH dabei, dass sich die von den Polizeibeamten und A zu verantwortenden Kausalbeiträge in ein und demselben unfallbedingten Beitrag – Verursachung der für den Verkehr gefährlichen Engstelle – ausgewirkt haben, weshalb insoweit eine Zurechnungseinheit zwischen den Geschädigten und Schädiger 2 vorliegt. Die Zurechnungseinheit wirkt sich in solchen Fällen wie folgt aus:
Auf erster Stufe (Anspruch Geschädigter – Schädiger 1) muss sich der Geschädigte den gemeinsamen Verursachungsbeitrag der Zurechnungseinheit entgegenhalten lassen.
Auf zweiter Stufe (Regress Schädiger 1 – Schädiger 2) kann Schädiger 1 von Schädiger 2 dann aber auch keinen Ausgleich mehr verlangen, da der Verursachungsbeitrag von Schädiger 2 dem Schädiger 1 schon auf erster Stufe anspruchsmindernd zugutekam. In den Worten des BGH: „Der haftungsrechtlich gemeinsame Verursachungsanteil der Geschädigten und des [Schädigers 2] kann den [Schädiger 1] nur einmal entlasten.“
Gesamtschau: Einzelfallabwägung
Wie bereits dargelegt, kommt die sog. Gesamtschau bei verkehrsunfallbedingten Haftungskonstellationen nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Schädiger selbstständige, nebeneinanderstehende Verursachungsbeiträge gesetzt haben, die also gerade nicht wie bei der Haftungseinheit zu einem Verursachungsbeitrag „verschmolzen“ sind. Hieraus folgt, dass die Schädiger in solchen Konstellationen als Nebentäter im Sinne von § 840 Abs. 1 BGB haften (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, Urt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04).
Wie sich aus § 840 Abs. 1 BGB ergibt, haften die Schädiger dem Geschädigten in einer solchen Konstellation als Nebentäter gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Dies besagt jedoch nichts darüber, in welcher Höhe die Schädiger dem Geschädigten haften.
Unproblematisch, für Klausuren deshalb aber auch weniger interessant, ist insoweit der Fall, dass der Geschädigte sich keinerlei Mitverursachungsbeiträge bzw. Mitverschulden entgegenhalten lassen muss und ihm eine Haftungsquote von 100 % zusteht. Nach § 840 Abs. 1 BGB kann er seinen Schaden in diesem Fall in voller Höhe gegen jeden Nebentäter/Schädiger geltend machen. Die Höhe der Verursachungsbeiträge der einzelnen Nebentäter ist in einem solchen Fall nur für einen etwaigen Gesamtschuldnerinnenregress auf zweiter Stufe relevant.
Eine differenziertere Vorgehensweise ist nach dem BGH erforderlich, wenn der Geschädigte sich einen eigenen Verursachungsbeitrag entgegenhalten lassen muss. In diesem Fall ist nach dem BGH ein zweistufiges Vorgehen geboten, bei dem auf erster Stufe eine Einzelabwägung stattfindet und auf zweiter Stufe die eigentliche Gesamtschau.[2] Zur Veranschaulichung folgender (fiktive) Beispielsfall:
Der A war in einen Verkehrsunfall verwickelt, durch den an seinem Pkw ein Schaden in Höhe von 10.000 Euro entstand. Hierfür waren nebeneinanderstehende Verursachungsbeiträge des A selbst sowie der Schädiger B, C und D ursächlich. Die Verursachungsbeiträge aller Beteiligten wiegen gleich schwer, betragen also jeweils 25 %. Aus Sicht des A stellt sich in dieser Situation die Frage, in welcher Höhe er seinen Schaden gegen B, C und/oder D einzeln bzw. insgesamt geltend machen kann.
1. Einzelabwägung unter Ausblendung der anderen Schädiger
Auf erster Stufe wird im Rahmen der sog. Einzelabwägung der Betrag ermittelt, zu dem der Geschädigte jeden Schädiger einzeln in Anspruch nehmen kann (sog. Einzelquote). Dabei kann jeder Schädiger dem Geschädigten dessen Mitverursachungsbeitrag entgegenhalten, wobei der Anteil der übrigen Nebentäter ausgeblendet wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04, Rz. 18).
Übertragen auf den Beispielsfall bedeutet das, dass A gegenüber B, C oder D einzeln je höchstens 50 % bzw. 5.000 Euro geltend machen kann. Wenn man die Verursachungsbeiträge der übrigen Schädiger ausblendet, betragen die Verursachungsbeiträge von A und dem in Anspruch genommenen Schädiger nämlich jeweils 50 – 50.
2. Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Verursachungsbeiträge
Dabei belässt es der BGH jedoch nicht, da es „bei Beteiligung mehrerer Schädiger nicht sachgerecht wäre, wenn der Geschädigte im Ergebnis nicht über die Höchstquote hinauskäme, die sich bei der Einzelabwägung im Verhältnis zu dem am stärksten beteiligten Schädiger ergibt“ (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1970 – VI ZR 74/69, Rn. 28).
Auf zweiter Stufe wird daher bei der sog. Gesamtschau bzw. Gesamtabwägung der Betrag ermittelt, zu dem der Geschädigte die Schädiger insgesamt in Anspruch nehmen kann (sog. Gesamtquote). Anders als bei der Einzelabwägung werden hierfür die zusammenaddierten Verantwortungsanteile sämtlicher Schädiger zu dem Verursachungsbeitrag des Geschädigten ins Verhältnis gesetzt.
Auf den Beispielsfall angewendet bedeutet das, dass A den B, C oder D einzeln jeweils maximal in Höhe von 5.000 Euro (Einzelabwägung) und die Schädiger insgesamt maximal in Höhe von 7.500 Euro in Anspruch nehmen kann (Gesamtabwägung). Wenn A den B bspw. bereits auf 5.000 Euro in Anspruch genommen hat, steht ihm gegen diesen kein weiterer Anspruch zu. Jedoch kann A gegen C und/oder D noch weitere 2.500 Euro geltend machen.
Die Drittschadensliquidation
Anders als die bisher erörterten Haftungskonstellationen begegnet die Drittschadensliquidation den meisten Juristen schon früh in ihrer Ausbildung, weshalb jedenfalls die Grundzüge bekannt sein dürften. Zur Erinnerung:[3]
Die Grundsätze der Drittschadensliquidation finden Anwendung, wenn
- ein Beteiligter dem Grunde nach zwar einen Anspruch gegen den Schädiger hat, jedoch keinen Schaden,
- ein anderer Beteiligter zwar einen Schaden, aber keinen Anspruch gegen den Schädiger hat und
- dies auf einer aus Sicht des Schädigers auf einer zufälligen Schadensverlagerung beruht (siehe hierzu etwa BGH, Urt. v. 14.01.2016 – VII ZR 171/14, Rn. 33).
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird nach der Rechtsprechung der Schaden des einen Beteiligten zum Anspruch des anderen Beteiligten gezogen. Anschließend kann letzterer entweder
- den Anspruch selbst gegen den Schädiger geltend machen und den Ertrag an den Geschädigten auskehren, oder
- den Anspruch an den Geschädigten abtreten, oder
- den Geschädigten mit einer Einziehungsermächtigung und gewillkürten Prozessstandschaft dazu ermächtigen, den fremden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
Neben der sauberen Subsumtion unter die richterrechtlich geschaffenen Voraussetzungen besteht die Hauptschwierigkeit bei der Drittschadensliquidation in Klausurfällen erfahrungsgemäß darin, zu erkennen, wann es auf sie ankommt und wann nicht.
1. Eigener Anspruch des Geschädigten?
Kritisch geprüft werden sollte zunächst immer die Frage, ob dem Geschädigten tatsächlich kein eigener Anspruch gegen den Schädiger zusteht.
Hierzu folgender Beispielsfall (angelehnt an eine Examensklausur aus Baden-Württemberg):
Die K betreibt eine Auto-Werkstatt und hat in dieser unter Einsatz von Material und Arbeitsstunden aufwendige Reparaturarbeiten am Sportwagen des A durchgeführt. Nach Abschluss der Arbeiten, jedoch vor Abnahme, fährt ein Mitarbeiter der K den Sportwagen auf der Autobahn Probe und wird dabei in einen Unfall mit dem B verwickelt. Der Pkw des A wird bei dem Unfall vollständig zerstört.
In dem anschließenden Rechtsstreit macht K gegen B unter anderem die (mangels Fälligkeit des Werklohns vor Abnahme, vgl. § 641 Abs. 1 S. 1 BGB) entgangene Reparaturvergütung als Schaden geltend. Etwaige Ansprüche des A gegen B wegen des Unfalls hat der A an K abgetreten.
Jedenfalls gedanklich muss in einem solchen Fall – trotz der Abtretung – stets mit der Prüfung eigener Ansprüche von K gegen B begonnen werden. Wenn solche bestehen, wären nämlich die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation nicht erfüllt, weshalb es nicht nur unnötig, sondern schlichtweg falsch wäre, diese zur Anwendung zu bringen.
Die Lösung des Prüfungsamts sieht die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation als gegeben, da die K in Form der entgangenen Reparaturvergütung zwar einen Schaden hat, sie gegen B jedoch keinen eigenen Anspruch habe. Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB bestünden nicht, da bezogen auf K kein Eingriff in ein geschütztes Recht bzw. Rechtsgut vorliege.
Der A habe gegen B als Eigentümer zwar einen Anspruch, bezogen auf die Reparaturarbeiten aber keinen eigenen Schaden. Diese Schadensverlagerung sei aus Sicht des B auch zufällig, da dem A nur wegen des späten Gefahrübergangs nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB kein eigener Schaden entstanden sei.
Eine andere Lösung hierzu ist jedoch mit der Rechtsprechung des BGH gut vertretbar. Anknüpfungspunkt hierfür ist, dass sowohl § 7 Abs. 1 StVG als auch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur den Eigentümer (hier: A), sondern auch den berechtigten Besitzer (hier: K) schützen (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2019 – VI ZR 481/17, Rz. 24).
Der berechtigte Besitzer kann nach h.M. zwar keine Substanzschäden an dem Pkw geltend machen, weil er nur Schäden geltend machen kann, die durch den Eingriff in sein Recht zum Besitz verursacht wurden und die Sachsubstanz dem Eigentümer zusteht. Zu den Schäden, die der berechtigte Besitzer geltend machen kann, gehört nach der Rechtsprechung jedoch auch ein Schaden, der dem Besitzer durch seine Erfüllungspflicht gegenüber dem Eigentümer entsteht.[4]
So hat der BGH ausgeführt, dass wenn ein Werk, das sich im Besitz des Werkunternehmers befindet, vor Abnahme beschädigt wird und der Unternehmer deshalb ohne (zusätzlichen) Vergütungsanspruch Arbeiten daran vornehmen muss, dies einen Haftungsschaden des Unternehmers begründet (vgl. BGH, Urt. v. 09.04.1984 – II ZR 234/83, Rn. 10). Eine Übertragung dieser für den BGH maßgeblichen Wertungen auf den Klausurfall erscheint zumindest gut vertretbar.
Wer dieser Lösung folgt, käme zu dem Ergebnis, dass K gegen B ein eigener Anspruch zusteht und dürfte die Drittschadensliquidation dann konsequenterweise nicht zur Anwendung bringen.
2. Eigener Schaden des Anspruchsinhabers?
Ebenfalls kritisch geprüft werden sollte die Frage, ob dem Beteiligten, dem gegen den Schädiger ein Anspruch zusteht, tatsächlich nicht ein eigener Schaden entstanden ist.
In Examensklausuren stellen sich insoweit insbesondere Abgrenzungsprobleme zwischen der Drittschadensliquidation und dem normativen Schadensbegriff bzw. Fragen der Vorteilsausgleichung.
Allgemein lässt sich sagen, dass der maßgebliche Unterschied darin besteht, dass dem Anspruchsinhaber in Fällen der Drittschadensliquidation zu keinem Zeitpunkt ein eigener Schaden entstanden ist. Demgegenüber entsteht dem Anspruchsinhaber in Fällen, in denen es auf den normativen Schadensbegriff bzw. Fragen der Vorteilsausgleichung ankommt, im Ausgangspunkt zwar ein eigener Schaden, dieser wird ihm aber von Dritten kompensiert.
a) Normativer Schadensbegriff
Zum normativen Schadensbegriff folgender (fiktive) Beispielsfall:
A wird bei einem Verkehrsunfall, der überwiegend auf einem Verursachungsbeitrag des B beruht, schwer verletzt und ist infolgedessen zwei Wochen lang arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber des A (L) zahlt dem A für die zwei Wochen den vollen Lohn, hat durch die Abwesenheit des A im Betrieb aber Gewinnausfälle bei Projekten. Diese möchte er gegen B geltend machen.
Obwohl A in diesem Fall gegen B einen Anspruch, trotz Arbeitsunfähigkeit aber keinen Lohnausfall hat (Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EntFG) und L gegen B keinen eigenen Anspruch, aber Schäden hat, wäre es falsch, hier die Drittschadensliquidation anzuwenden.
Vielmehr ist dieser Fall nach allgemeiner Ansicht über den normativen Schadensbegriff zu lösen, der hier zur Folge hat, dass der Schaden des A aufgrund gesetzlicher Wertungen nicht durch die Entgeltfortzahlung des L entfällt.[5] Diese Wertung wird im vorliegenden Fall der Legalzession nach § 6 Abs. 1 EntFG entnommen, wonach Ersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen Dritte auf den Arbeitgeber übergehen, wenn dieser dem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung gewährt.
Hintergrund des Rückgriffs auf den normativen Schadensbegriff ist dabei, dass die Legalzession zugunsten des Arbeitgebers sonst regelmäßig leerlaufen würde. Der Arbeitgeber würde zwar den Anspruch des Arbeitnehmers erhalten, ohne Schaden wäre dieser für ihn aber „wertlos“.
b) Vorteilsausgleichung
Auch Fragen der Vorteilsausgleichung können in Verkehrsunfallklausuren relevant werden, wie folgender Beispielsfall (angelehnt an eine Examensklausur aus Baden-Württemberg) zeigt:
A betreibt einen Pizzalieferdienst. Zu Finanzierungszwecken hat er einen der Pkw, die er zur Auslieferung nutzt, an die Bank B sicherungsübereignet. Laut Sicherungsvertrag zwischen A und B trägt der A zwar die Kosten der laufenden Wartung und Unterhaltung für das Fahrzeug (Instandhaltung), Reparaturen oder gar eine Ersatzbeschaffung (Instandsetzung) schuldet A im Verhältnis zu B jedoch nicht.
Bei einem Verkehrsunfall eines Fahrers des A mit C, der maßgeblich auf einem Verursachungsbeitrag des C beruht, wird der sicherungsübereignete Pkw schwer beschädigt. Da B nach dem Unfall kein Interesse zeigt, den Pkw reparieren zu lassen und A diesen für seinen Betrieb dringend benötigt, lässt er den Pkw auf eigene Kosten reparieren. A möchte die aufgewendeten Reparaturkosten gegen C geltend machen. Die B tritt ihm hierfür ihre Ansprüche gegen C ab.
Auch dieser Fall ist nicht mithilfe der Drittschadensliquidation zu lösen, da der Anspruchsinhaberin B (Anspruch als Eigentümerin nach § 7 Abs. 1 StVG) durch den Unfall im Ausgangspunkt ein eigener Schaden entstanden ist und A ursprünglich weder Anspruch noch Schaden hatte. Ein Schaden ist A erst infolge der freiwilligen Reparatur auf eigene Kosten entstanden.
Die Lösung des Falles ergibt sich vielmehr aus den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Hiernach muss sich der Geschädigte Vorteile infolge eines schädigenden Ereignisses gegenüber dem Schädiger zwar grundsätzlich schadensmindernd entgegenhalten lassen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung jedoch bei „freigiebigen Leistungen Dritter“, soweit diese nicht dem Zweck dienen, den Schädiger zu entlasten (vgl. BGH, Beschl. v. 01.06.2010 – VI ZR 346/08, Rz. 22).
Gemessen hieran ist der Schaden bei B durch die von A veranlassten Reparaturen nicht entfallen, da diese nicht C entlasten sollten, sondern gewährleisten sollten, dass A den Pkw wieder nutzen kann.
Gestörte Gesamtschuld
Schließlich kann auch die gestörte Gesamtschuld Gegenstand von Verkehrsunfallklausuren sein. Ähnlich wie bei der Drittschadensliquidation besteht eine Hauptschwierigkeit dabei darin, zu erkennen, wann es in der Klausur auf die gestörte Gesamtschuld ankommt und wann nicht.
Hinsichtlich der Fallgruppen der gestörten Gesamtschuld und der hierfür in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten wird an dieser Stelle auf den Beitrag „Die „gestörte Gesamtschuld“ in a nutshell“ verwiesen, in dem die Grundlagen hierzu bereits aufbereitet wurden.
Ergänzend hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in einigen der für die gestörte Gesamtschuld sonst typischen Fälle bei Verkehrsunfällen überhaupt keine gestörte Gesamtschuld entsteht. Grund hierfür ist, dass die für die Entstehung der gestörten Gesamtschuld maßgeblichen Haftungsprivilegierungen nach der Rechtsprechung im Straßenverkehr zum Teil nicht anwendbar sind. Dies betrifft insbesondere die Haftungsprivilegierungen zwischen Eltern und Kinder (§ 1664 Abs. 1 BGB)[6] sowie die Haftungsprivilegierung zwischen Ehegatten (§ 1359 BGB)[7].
Dass die gestörte Gesamtschuld dennoch als anspruchsvolles Kernproblem in Verkehrsunfallklausuren „eingebaut“ werden kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm (Hinweisbeschl. v. 06.05.2025 – 7 U 91/24):
1. Sachverhalt
In dem Rechtsstreit ging es um einen Unfall auf einer Kreuzung, an dem insgesamt drei Pkw beteiligt waren. Den ersten Pkw (Opel) fuhr die A auf der Linksabbiegerspur in die Kreuzung, wo sie unter Begehung eines Rotlichtverstoßes abbog. Im Gegenverkehr kamen der A zwei Pkw entgegen, welche die Kreuzung in Geradeausfahrt überqueren wollten.
Halter und Eigentümer des vorderen der beiden Pkw (Kia) ist der B. Zum Unfallzeitpunkt führte jedoch nicht B selbst den Kia, sondern seine Lebensgefährtin C. Hinter dem Kia fuhr B, der einen Pkw MB Vito fuhr. Halter und Eigentümer des MB Vito ist D, der Sohn der C.
Aufgrund der drohenden Kollision mit der bei Rot abbiegenden A wurde bei dem Kia der automatische Notbremsassistent ausgelöst, der das Fahrzeug ohne Kollision mit dem Opel von A zum Stillstand brachte. Jedoch konnte der hinter dem Kia in dem MB Vito fahrende B diesen nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen, da er mit zu geringem Abstand hinter dem Kia in die Kreuzung eingefahren war. Der B fuhr daher auf den Kia auf.
Wegen der dabei am Heck des Kia entstandenen Schäden machte B anschließend Schadensersatzansprüche gegen A geltend.
2. Lösung des OLG Hamm
Dem Grunde nach steht B gegen A vorliegend ein Schadensersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 StVG zu. Fraglich ist jedoch die Haftung der Höhe nach.
a) Verursachungsbeitrag der Haftungseinheit Kia
Für die Ermittlung der hierfür maßgeblichen Haftungsquote von A kommt es auf die Abwägung der Verursachungsbeiträge im Rahmen von § 17 Abs. 2 StVG an. Da B den Schaden als Halter des Kia geltend macht, sind insoweit die Verursachungsbeiträge der Haftungseinheit des Opel mit den Verursachungsbeiträgen der Haftungseinheit des Kia abzuwägen.
Während A sich den Rotlichtverstoß anrechnen lassen muss, ist auf Seiten von C kein Verkehrsverstoß nachweisbar, weshalb bei der Haftungseinheit des Kia an sich nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist.
b) Verursachungsbeitrag der Haftungseinheit MB Vito
Der Kniff des Falls besteht nun aber darin, zu erkennen, dass B sich hier nicht nur den Verursachungsbeitrag der Haftungseinheit des Kia, sondern auch den Verursachungsbeitrag der Haftungseinheit des MB Vito (unzureichender Abstand zum Kia) entgegenhalten lassen muss.
Dahinter steht die Überlegung, dass B als Eigentümer des Kia gegen die anderen Mitglieder der Haftungseinheit des MB Vito (D als Halter und seine Haftpflichtversicherung) keinen Anspruch geltend machen kann bzw. könnte, da ein Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen ist.
§ 8 Nr. 2 StVG regelt, dass § 7 StVG nicht gilt, wenn der Verletzte „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war“. Dahinter steht der Gedanke, dass Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs (bei B: das Fahren des MB Vito) den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2021 – VI ZR 662/20, Rz. 12). In der Praxis erfasst der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG in der Regel zwar Personenschäden oder Sachschäden, die dem Geschädigten in dem Kfz entstehen, bei dessen Betrieb er tätig war. Jedoch ergibt sich aus dem Wortlaut von § 8 Nr. 2 StVG keine Beschränkung auf solche Schäden, weshalb § 8 Nr. 2 StVG nach Auffassung des Gerichts hier auch den Schaden des B an seinem Kia erfasst.
c) Gestörte Gesamtschuld wegen § 8 Nr. 2 StVG
Da B als Eigentümer des Kia Ansprüche gegen A geltend machen kann, wegen des Haftungsausschlusses nach § 8 Nr. 2 StVG aber nicht gegen die anderen Mitglieder der Haftungseinheit MB Vito (die B sonst gesamtschuldnerisch haften würden), liegt eine gestörte Gesamtschuld vor.
Diese löst das Gericht dahingehend, dass A als nichtprivilegierte Schädigerin dem B nach außen nur in Höhe ihres Verursachungsbeitrags im Verhältnis zum privilegierten Schädiger (andere Mitglieder der Haftungseinheit MB Vito) haftet (siehe Lösung 4 in „Die „gestörte Gesamtschuld“ in a nutshell“). Diese Lösung überzeugt, da der Haftungsausschluss nicht zu Lasten der A als nichtprivilegierter Schädigerin gehen, er aber auch nicht durch einen (fingierten) Gesamtschuldnerinnenregress analog § 426 BGB unterlaufen werden darf.
Fazit: Examensrelevant!
Die haftungsrechtlichen Konstellationen, die in Verkehrsunfallklausuren auftreten können, sind gleichermaßen vielfältig wie komplex. In der Prüfung sollte in solchen Fällen zunächst ein ruhiger Kopf bewahrt werden. Anschließend sollte identifiziert werden, ob überhaupt eine haftungsrechtliche Spezialkonstellation vorliegt und wenn ja, um welche es sich handelt.
Dieser Schritt ist essenziell für das Gelingen der Prüfung, da die Frage, welchen Weg die Klausurbearbeitung im weiteren Verlauf verfolgt, maßgeblich von der einschlägigen Konstellation abhängt.
Unabhängig davon, ob die in der Klausur gewählte Lösung derjenigen in der Musterlösung des Prüfungsamtes entspricht, sollte dieser Ansatz aber jedenfalls konsequent zu Ende geführt werden, da eine fehlende innere Stringenz der Klausur in der Regel zu erheblichen Punktabzügen führt.
[1] Vgl. hierzu Buhrmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, Rz. 23a.
[2] Instruktiv hierzu Buhrmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, Rz. 23a.
[3] Vgl. hierzu auch Oetker in: MüKo BGB, 10. Aufl. 2025, § 249, Rz. 293; Brand in: BeckOGK, Stand 01.03.2024, § 249 BGB, Rz. 359.
[4] Vgl. Sprau in: Grüneberg BGB, 84. Aufl. 2025, § 823, Rn. 13.
[5] Vgl. hierzu Grüneberg in: Grüneberg BGB, 84. Aufl. 2025, Vor. § 249, Rn. 13.
[6] Siehe hierzu Veit/Schmidt in: BeckOK BGB, Stand 01.08.2025, § 1664, Rn. 10.
[7] Vgl. Erbarth in: BeckOGK, Stand 01.07.2025, § 1359 BGB, Rn. 57 ff.


