Untersuchungshaft – Freiheitsberaubung gegenüber „Unschuldigen“?

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Obgleich noch kein Urteil gesprochen und keine Schuld festgestellt wurde, erleiden Untersuchungsgefangene bereits einen tiefgreifenden Einschnitt in ihren Alltag: die räumliche Enge, der Mangel an sozialen Kontakten, der monotone Tagesablauf, das Licht, welches abends plötzlich ausgeschaltet wird, sowie der umgebende Beton stellen die gegebene Realität dar. Die damit einhergehende psychische Belastung, welche häufig weit über das hinausgeht, was sich die Öffentlichkeit unter „Haft“ vorstellt, wird dabei oftmals übersehen. Dieses fundamentale Paradoxon zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Unschuldsvermutung und den tatsächlichen Haftbedingungen bildet einen der zentralen Spannungspunkte des Untersuchungshaftvollzugs. In dem Sinne: Willkommen in der Untersuchungshaft.

Wunschkonzert? Nicht hinter Gittern

„Wer sitzt, ist selbst schuld“ – so zumindest wird es in vielen medialen Darstellungen suggeriert. Über die Untersuchungshaft als solche wird selten gesprochen. Und wenn doch, dann geschieht dies meist in abwertenden Bildern, die sich an vermeintlichen „Privilegien“ festklammern. Die öffentliche Wahrnehmung schwankt zwischen Abschreckung, Härtefantasien und dem Bild eines „Luxusvollzugs“. Hinzu kommt die niedrige Transparenz vieler Vollzugsanstalten, wodurch die Berichterstattung erschwert wird. Doch hinter diesen Parolen liegt eine Realität, die kaum in das Schwarz-Weiß-Bild der Öffentlichkeit passt: eine Welt aus Isolation und psychischem Druck. Es sind Menschen, welche rechtlich als unschuldig gelten und dennoch unter Bedingungen leben, die tief in ihre physische und psychische Integrität eingreifen. Genau hier entscheidet sich, wie menschlich ein Rechtsstaat im Kern wirklich ist.


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Zwischen Einsamkeit und Enge: Der isolierte Alltag, über den kaum jemand spricht

Die Untersuchungshaft dient nicht der Sühne, sondern allein der Sicherung des Strafverfahrens. Aus dem Abstandsgebot folgt zudem, dass die tatsächlichen Haftverhältnisse nicht faktisch denjenigen der Einzelhaft gleichkommen dürfen.  Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass Untersuchungsgefangene nicht übermäßig eingeschlossen werden und ausreichende Möglichkeiten zur sozialen Interaktion und Betätigung außerhalb des Haftraums erhalten. Die Einzelunterbringung ist  – als Ausdruck der Unschuldsvermutung – der Regelfall. Ebenso verhält es sich in Bezug auf eine Verpflichtung zur Arbeit. Untersuchungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Was aus Sicht der Sicherheit sinnvoll erscheint, hat gravierende Folgen: Die Einzelzelle wird von vielen Außenstehenden als „Privileg“ (miss)verstanden – tatsächlich gehört sie zu den schärfsten Formen des Freiheitsentzugs.

Häufig wird kritisiert, dass Untersuchungsgefangene viele Stunden des Tages eingeschlossen sind. Dass Inhaftierte in manchen Einrichtungen nahezu 23 Stunden täglich allein in ihrer Zelle verbringen, stellt hierbei keinen Ausnahmefall dar. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. vom 17.10.2012, Az. BvR 736/11; Kammergericht, Urt. vom 17.2.2015, az. 9 U 129/13). Viele Menschen verbringen, Wochen, Monate oder gar Jahre in solchen Verhältnissen.

Suizidrisiko in der Untersuchungshaft: Die vergessene Statistik

Der Suizid zählt zu den häufigsten Todesursachen im Vollzug. Von 2000 bis 2023 traten insgesamt 1.794 Suizide von Inhaftierten auf. Davon sind ungefähr 50% auf die Untersuchungshaft zurückzuführen. Die vielen Suizidfälle legen den Schluss nahe, dass Untersuchungshaft mit einer besonderen Gefährdung einhergeht. Das Bundesverfassungsgericht betont ebenfalls, dass das Suizidrisiko bei Untersuchungsgefangenen noch höher ist als bei anderen Inhaftierten. BVerfG, Beschl. vom 10. Januar 2008, Az, 2 BvR 1229/07. Exemplarisch bennante dieses mehrere Faktoren, die das besonders hohe Suizidrisiko von Untersuchungsgefangenen erklären. Die Ungewissheit über das Verfahren, die fehlende Struktur, die abrupte Isolation und die völlige Abhängigkeit vom Vollzug prägen eine Belastungssituation, auf die die meisten Betroffenen nicht vorbereitet sind.

Hinzu kommt, dass derartige Haftbedingungen den ,“Schlaf-Wach-Rhythmus“ beeinträchtigen können, insbesondere wenn in den Nachtstunden weder Licht noch elektrische Geräte genutzt werden dürfen und damit grundlegende Beschäftigungsmöglichkeiten wie Lesen oder Schreiben entfallen. In der Gesamtschau führen diese Umstände zu einer deutlich erhöhten Vulnerabilität.

Suizidprävention im Rahmen der Untersuchungshaft

Dem Staat obliegt nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 2 GG die Pflicht, das Leben der Gefangenen zu beschützen. Doch die Umsetzung dieser Schutzpflicht ist herausfordernd. Eine wirksame Suizidprävention beginnt bereits in den ersten Tagen des Vollzugs, in denen psychische Krisen besonders häufig auftreten. Denn gerade die ersten Tage der Inhaftierung sind als besonders kritisch zu werten. Die medizinischen Untersuchungen und das allgemeine Aufnahmeverfahren haben dabei eine zentrale Funktion: Werden diese mit der entsprechenden Sensibilität durchgeführt, können sie nicht nur einen wesentlichen Teil der gefährdeten Personen identifizieren, sondern auch die von Neuankömmlingen empfundene Belastung mindern.

Ergänzend sind psychologische Unterstützungsangebote sowie angemessen ausgebildetes Personal nötig, das Warnsignale wahrnimmt und entsprechend reagiert. Trotz dieser vielfältigen Instrumente stößt die in Rede stehende Suizidprävention häufig an personelle, räumliche und organisatorische Grenzen. Sie ist kein Instrument, das sich allein „umsetzen“ lässt. Sie erfordert Aufmerksamkeit und Ressourcen.


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Licht ins Dunkel – Hinsehen statt urteilen

Die gesellschaftliche Diskussion reduziert den Freiheitsentzug oft auf Parolen und schnelle Urteile. Tatsächlich liegt die zentrale Problematik im Spannungsverhältnis zwischen einem menschenwürdigen Freiheitsentzug und der Sicherheit des Staates.

Auffallend und hervorhebenswert ist insoweit der deutliche Forschungsbedarf im Bereich der Untersuchungshaft. Es mangelt an aktuellen empirischen Erkenntnissen. Gerade deshalb braucht es einen Blick hinter die Klischees – und den Mut, dorthin zu sehen, wo kaum jemand hinsieht. Der Rechtsstaat trägt Verantwortung dafür, die Unschuldsvermutung nicht nur zu proklamieren, sondern sie auch umzusetzen. Transparenz schafft dabei nicht nur Kontrolle, sondern auch Vertrauen. Opfer der Bedingungen sind nicht die „bösen Täter“, sondern Menschen in Rechtsunsicherheit – Menschen, die betroffen, mittendrin sind, nicht nur Gegenstand der Theorie. Menschen im Schatten des Verdachts.

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