Examensrelevant: Kein Schadensersatz für vertauschtes Pferde-Sperma

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut einen examensrelevanten Pferdefall entschieden. Vertauscht der Züchter die Samen zweier Zuchthengste bei der Besamung einer Stute führt dies nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns.

Die Klägerin, eine Stutenhalterin, forderte Schadensersatz, weil der Tierarzt ihre Stute nicht mit dem gewünschten Samen eines Springpferdes besamt hatte, sondern mit dem Samen eines Dressurhengstes.

Der Fall: Vertauschter Samen und ein ungewolltes Hengstfohlen

Der Streitfall begann, als die Frau ihre Stute mit dem Samen des Springpferdes „B.“ befruchten lassen wollte. Der Tierarzt konnte jedoch zweimal keinen Erfolg verzeichnen. Schließlich wurde ein zweiter Tierarzt eingeschaltet, der die Stute erfolgreich besamte – allerdings nicht mit dem gewünschten Samen von „B.“, sondern mit dem Samen des Dressurhengstes „S.“. Die Stute brachte daraufhin ein Hengstfohlen zur Welt, das nachweislich von „S.“ abstammte.

Und ja, in der Entscheidung des BGH werden aus Datenschutzgründen auch die Namen der beteiligten Pferde anonymisiert. Denn bei besonders bekannten Zuchthengsten lässt sich allein vom Pferdenamen auf die Parteien erschließen.

Die Frau war enttäuscht über den Tausch und forderte Schadenersatz vom Züchter. Sie argumentierte, dass das Fohlen von „S.“ im Vergleich zu einem hypothetischen Fohlen von „B.“ einen geringeren Wert habe. Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass die Wertdifferenz 2.500 Euro betrage. Zudem musste die Klägerin für die Anmeldung des Fohlens beim Zuchtverband eine Decktaxe von 1.200 Euro an das Gestüt zahlen, zu dem „S.“ gehörte. Insgesamt verlangte sie von dem Tierarzt rund 4.830 Euro Schadenersatz, einschließlich der Kosten für das Gutachten und die Decktaxe.

Sowohl das Amtsgericht (AG) Tostedt als auch das Landgericht (LG) Stade wiesen die Klage in weiten Teilen ab. Zwar wurde die Zahlung der Decktaxe als erstattungsfähig anerkannt, doch der Anspruch auf Ersatz der Wertdifferenz und der Sachverständigenkosten wurde abgelehnt. Die Gerichte argumentierten, dass der Tierarzt zwar eine Pflichtverletzung begangen habe, indem er den falschen Samen verwendete, jedoch ein Schaden in Form der geforderten Wertdifferenz nicht nachgewiesen werden könne.

Der BGH: „Keine Prognose über den entgangenen Gewinn möglich“

Der BGH bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanzen. Zwar habe der Tierarzt die ihm obliegende Pflicht zur gewissenhaften Durchführung der Besamung verletzt, indem er den falschen Samen verwendete. Allerdings sei es nicht möglich, den entgangenen Gewinn der Klägerin in der verlangten Höhe zu berechnen. Der BGH verwies darauf, dass es aufgrund der „vielen nicht vorhersehbaren Unsicherheiten“ bei der Zucht von Pferden spekulativ sei, welche Entwicklung ein Fohlen genommen hätte, wenn die Besamung mit dem Samen von „B.“ statt „S.“ erfolgt wäre.

Zudem stellte der BGH fest, dass es für die Berechnung des entgangenen Gewinns konkreter Anknüpfungspunkte bedarf, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Zwar existieren in der Pferdezucht allgemeine Erfahrungssätze und Erwartungen hinsichtlich der Qualität der Nachkommen von bestimmten Hengsten. Doch in diesem Fall fehle es an Erfahrungswerten bezüglich der Stute der Klägerin, die bisher keine Zuchtstute war und keine vorherigen Nachkommen hervorgebracht hatte. Die Beurteilung des Werts des hypothetischen Fohlens von „B.“ basierte somit auf unsicheren Annahmen.

Die Rolle der Zuchterfahrung

Ein zentrales Argument der Vorinstanzen und des BGH war, dass das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen – in diesem Fall eines Pferdes – von Natur aus vielen unvorhersehbaren Faktoren unterliegt. Die Entwicklung des Fohlens und dessen Marktwert sind daher schwer prognostizierbar. Selbst wenn die Besamung mit „B.“ erfolgreich gewesen wäre, wäre es nicht garantiert, dass das Fohlen die gewünschte Qualität aufgewiesen hätte oder der Marktwert tatsächlich höher gelegen hätte als der des von „S.“ stammenden Fohlens.

Die Frau konnte auch nicht nachweisen, dass das Fohlen von „S.“ in irgendeiner Weise minderwertiger war, als das Fohlen von „B.“ es hypothetisch gewesen wäre. Der BGH verwies zudem auf die fehlende Zuchterfahrung mit der Stute der Klägerin und stellte fest, dass aufgrund der unsicheren Prognosen über den Erfolg der Besamung mit „B.“ keine objektiven Gesichtspunkte vorlagen, die einen Schaden in Form einer Wertdifferenz von 2.500 Euro gerechtfertigt hätten.

In Bezug auf die Gutachterkosten entschied der BGH ebenfalls zugunsten des Tierarztes. Da das vorgelegte Gutachten abstrakte Berechnungen anstellte, die keine konkreten Tatsachen zu den Tieren berücksichtigten, sei die Einholung des Gutachtens weder erforderlich noch zweckmäßig gewesen. Daher könne die Klägerin auch die Kosten für das Gutachten nicht von dem Tierarzt verlangen.

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