Die Petition zweier Referendarinnen aus Sachsen fordert die Landespolitik und die Bundespolitik dazu auf, rechte Bewerber:innen nicht zum Rechtsreferendariat zuzulassen. Die Petition kommt zu einem Zeitpunkt, in dem die Rechtslage in den Bundesländern hierzu uneinheitlich ist. Sachsen könnte deswegen zum Einfalltor für Rechtsradikale werden. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hielt im Gegensatz dazu letzte Woche eine entsprechende Ausschlussklausel im Juristenausbildungsgesetz Thüringens.
Die Petition „Einfallstor für rechtsextreme Bewerber:innen schließen!“ hat bereits über 1.200 Unterschriften und richtet sich an das Landesjustizministerium sowie das Bundesjustizministerium. Die Initiatorinnen verlangen eine strengere Kontrolle bei der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst. Genauso wie in anderen Bundesländern soll es auch in Sachsen eine Ausschlussregelung im Juristenausbildungsgesetz geben, die Extremisten – aller politischen Richtungen – ausschließt.
„Wir fordern, dass sowohl das SächsJAG als auch die BRAO dahingehend reformiert werden, dass bereits das Tätigsein gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung einen Versagungsgrund für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst darstellt“, heißt es in der Petition.
Die Einstellung von Referendar:innen mit rechtsextremistischem Weltbild berge „unmittelbare Gefahren“. Diese könnten ihre Denkweise durch die Tätigkeit im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdiensts nach Außen tragen. „Dabei kommt es nicht darauf an, dass er selbst keine unmittelbaren Entscheidungen treffen darf. Eine menschenfeindliche Haltung kann sich bereits im Umgang mit Menschen im Gerichtssaal zeigen.“ Rechte Referendar:innen seien zudem „ein Sicherheitsrisiko für migrantisch gelesene Referendar:innen“, denen die Existenzberechtigung abgesprochen werde. „Das Referendariat stellt einen Schutzraum dar, in dem Referendar:innen nicht dazu bereit seien müssen, sich verfassungsfeindlichen Positionen ihrer Kolleg:innen auszusetzen“, betonen die Initiator:innen.
Damit dem Kriterium der Verfassungstreue auch tatsächlich Rechnung getragen und das Rechtsreferendariat in Sachsen nicht zu einem Einfallstor für rechtsextreme Bewerber:innen wird, ist es aus ihrer Sicht „höchste Zeit“ für eine Änderung der Versagungsgründe in § 8 Abs.3, Abs. 4 SächsJAG nach dem Vorbild anderer Bundesländer. Beispielsweise nach dem Vprbild Thüringens, in dem das Tätigsein gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ein Ausschlussgrund ist (§ 8 ThürJAG).
„Da auch Anwält:innen als Organe der Rechtspflege durch ihre Tätigkeit unseren Rechtsstaat in erheblicher Weise prägen, sollte auch der Versagungsgrund des § 7 S. 1 Nr. 6 BRAO auf ein Tätigsein gegen die demokratische Grundordnung verschärft werden. Verfassungsfeindliche Tätigkeiten stellen auch außerhalb von strafbarem Verhalten eine akute Gefahr für unsere freiheitlich demokratische Grundordnung und die Funktion einer unabhängigen Justiz dar“, schreibt die Initiative.
ThürVerfGH hält Klausel, die Rechtsextremisten ausschließt
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGH) setzte Ende November ein wichtiges Signal, das auch für Nachbarländer wie Sachsen Bedeutung entfaltet. Das Gericht entschied, dass § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG mit der Landesverfassung vereinbar ist (Urt.v .v 26.11.2025 – VerfGH 9/25). Die Norm verpflichtet die Ausbildungsbehörden, Bewerberinnen und Bewerbern die Zulassung zu versagen, wenn sie „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig waren“. Die AfD-Fraktion hatte die Regelung vor Gericht angegriffen.
Das Gericht stellte klar, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit der Bewerber:innen durch § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG gerechtfertigt sei. Die Norm diene dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, da gesellschaftliches Vertrauen in die Justiz nur dann gewährleistet sei, wenn auch im Vorbereitungsdienst die Unabhängigkeit und Neutralität der Justiz gewahrt bleibe.
Das Gericht bejahte die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit, da § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege schütze. Dabei stellte der ThürVerfGH klar, dass bereits die Tätigkeit von Referendaren Auswirkungen auf das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Justiz haben könne. Auch wenn die Referendare:innen keine eigenständigen Entscheidungen treffen, erfordere ihre Tätigkeit Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit.
Ein bloßes Nichteintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung – wie etwa das bloße Haben einer politischen Meinung – reiche allerdings nicht aus, um einen Ausschluss zu rechtfertigen. Auch die bloße Mitgliedschaft in einer Partei sei üblicherweise nicht ausreichend.
OVG Bautzen: Nazi-Referendar muss zugelassen werden
Wie problematisch die unterschiedlichen Rechtslagen in den Bundesländern sind, zeigt eine Entscheidung des OVG Bautzen, der auf der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (SächsVerfGH) beruht. Das Gericht verpflichtete die Ausbildungsbehörde, einen Referendar zuzulassen, der bei der Jungen Alternative sowie beim rechtsradikalen Verein Ein Prozent e.V. aktiv war (OVG Bautzen, Beschl. v. 6.11.2025 – 2 B 267/25).
Das Problem: Nach der Rechtsprechung des SächsVerfGH dürfe die Aufnahme nur dann verweigert werden, wenn der Bewerber die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe (Beschl. v. 21.10.2022 – Vf. 95-IV-21 (HS)).
Im Fall des Betroffenen läge ein nichtgerechtfertigter Eingriff in die Ausbildungs- und Berufsfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Sächsischen Verfassung vor. Denn wer in Deutschland Richter oder Anwältin werden will, muss das Referendariat durchlaufen.
Das Gericht betonte, dass die Ablehnung des Bewerbers aufgrund seiner politischen Aktivitäten nicht gerechtfertigt sei, da ihm kein strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Politische Aktivitäten, auch innerhalb rechtsextremer Organisationen, reichten nach § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SächsJAG nicht aus, um die Eignung für den Vorbereitungsdienst zu verneinen. Im juristischen Vorbereitungsdienst seien weniger strenge Anforderungen an die Verfassungstreue zu stellen als im späteren Richteramt.
Die Entscheidung des SächsVerfGH und des OVG Bautzen führten zu heftigen Kontroversen, da viele der Ansicht waren, dass eine Zugehörigkeit zu einer rechtsextremen Gruppierung, selbst ohne konkrete verfassungsfeindliche Taten, als ein schwerwiegendes Signal gegen die Verfassungstreue und die Unabhängigkeit der Justiz gewertet werden müsse.
Der III. Weg Jurist klagt sich einmal durch die Republik
Ein besonders aufsehenerregender Fall, der die Zulassung von Referendar:innen mit extremistischem Hintergrund betrifft, ist der des ehemaligen Funktionärs der rechtsextremen Partei Der III. Weg. Der Bewerber war zunächst von der bayerischen Ausbildungsbehörde aufgrund seiner politischen Aktivitäten nicht zum Referendariat zugelassen worden. Doch der Referendar klagte sich durch sämtliche Instanzen. In Thüringen war er ebenfalls erfolglos – er scheiterte an eben jenem § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG, den der ThürVerfGH inzwischen als verfassungskonform einstufte. Später versuchte es der Referendar in Sachsen und musste dort aufgrund der weniger strengen Regelung zugelassen werden.
Gegen die verweigerte Zulassung in Bayern klagte der Rechtsreferendar trotzdem – unterlag allerdings vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.10.2024 –
BVerwG 2 C 15.23).
Das BVerwG stellte klar, dass für den juristischen Vorbereitungsdienst nicht die strengen beamtenrechtlichen Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht gelten. Dennoch müssen auch Referendar:innen Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erfüllen, da sie während des Vorbereitungsdienstes an der staatlichen Rechtspflege teilnehmen. Diese Anforderungen beinhalten insbesondere, dass sie sich nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung betätigen dürfen. Die Beteiligten eines Rechtsstreits haben ein Recht darauf, dass niemand an ihrer Angelegenheit mitwirke, der begründete Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Haltung aufweise.
Die Verfassungstreuepflicht des Klägers wurde vom BVerwG in Zweifel gezogen, weil er Mitglied der Partei Der III. Weg war, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuft wird. Das Programm der Partei, das unter anderem die Ungleichwertigkeit von Menschen propagiert, verstoße gegen zentrale Grundwerte der Verfassung. Das BVerwG entschied auch, dass das Parteienprivileg gemäß Art. 21 Abs. 2 und 4 GG nur die Rechtsfolgen eines erfolgreichen Parteiverbots betreffe, jedoch keine Immunität für Mitglieder einer extremistischen Partei gewähre. Daher müsse auch ein Parteimitglied nicht bis zum Parteiverbot als verfassungstreu behandelt werden.



