Examensrelevanter Pferdefall: Wenn Cindy tritt, kann Willy nichts dafür!

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Der Fall, der das Landgericht (LG) Lübeck beschäftigte, klingt fast wie ein tierisches Drama: Ein Pferd, das unschuldig grast, wird plötzlich von einem Weidekollegen angegriffen – das Ergebnis: ein gebrochenes Vorderbein. Die Frage, die sich hier nicht nur für die Halterin von Willy, sondern auch für das Gericht stellte, war: Wer trägt die Kosten für die teuren tierärztlichen Behandlungen? Denn während Willys Halterin die Haftpflichtversicherung von Cindys Halter zur Rechenschaft zog, weigerte sich diese, den vollen Schaden zu decken – und so landete der Fall vor Gericht (LG Lübeck, Urt. v. 19.08.2025, Az. 5 O 177/24).

Der Vorfall: Ein Pferd tritt zu – haftet dann auch nur eines?

Alles begann, als Stute Cindy die Weide betrat, auf der Wallach Willy genüsslich Gras fraß. Was dann passierte, war ein unerwarteter Vorstoß: Cindy rannte auf Willy zu und trat ihn so unglücklich, dass er sich eine Radiusfraktur zuzog. Die Behandlungskosten für das gebrochene Bein summierten sich auf stolze 11.000 Euro, was für Willys Halterin unerfreuliche war. Sie wollte natürlich nicht auf den Kosten sitzen bleiben und klagte gegen die Haftpflichtversicherung von Cindys Halter, um den Schaden ersetzt zu bekommen.

Doch die Versicherung gab sich nur zur Hälfte einsichtig und zahlte lediglich 50 Prozent der Behandlungskosten. Die Versicherung argumentierte, dass sich durch den Vorfall eine „beidseitige Tiergefahr“ realisiert habe, bei der beide Pferde in irgendeiner Weise zur Entstehung des Schadens beigetragen hätten. Im Wesentlichen vertrat sie die Auffassung, dass auch Willy, als er ruhig und friedlich auf der Weide stand, aufgrund seiner bloßen Anwesenheit zu der Gefahr beigetragen habe, die sich aus der unberechenbaren Natur der Tiere ergeben könne.

Streitentscheidend und examensrelevant: § 833 BGB

Das LG Lübeck nahm sich der Sache unter Berufung auf § 833 BGB an. Diese Vorschrift regelt die Tierhalterhaftung und sieht vor, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich für alle Schäden haftet, die das Tier anrichtet – unabhängig davon, ob er selbst Verschulden daran trägt. Es handelt sich dabei um eine Gefährdungshaftung, die in ihrer Grundstruktur der Haftung eines Kfz-Halters für Schäden entspricht, die durch ein Fahrzeug verursacht werden.

Allerdings ist die Haftung des Tierhalters nicht uneingeschränkt, sondern an die Bedingung geknüpft, dass sich auch tatsächlich eine „typische Tiergefahr“ verwirklicht. Ein tierisches „Fehlverhalten“ muss sich in irgendeiner Form manifestieren – sei es durch Ausschlagen, aggressives Verhalten oder eine unvorhersehbare Handlung des Tieres.

Die Versicherung argumentierte im vorliegenden Fall, dass das bloße Stehen und Grasen eines Pferdes auf der Weide ebenfalls eine „Tiergefahr“ begründen könne, weil die Präsenz eines weiteren unberechenbaren Tieres das Risiko einer möglichen Auseinandersetzung mit sich bringe. Sie zog in Betracht, dass sich – wie häufig bei Pferden – möglicherweise ein rangbedingter Konflikt zwischen den beiden Tieren ereignet haben könnte. Doch diese Argumentation fand beim LG Lübeck kein Gehör.

LG Lübeck: Der passive Willy ist unschuldig

Das Gericht stellte klar, dass die bloße Anwesenheit von Willy auf der Weide keineswegs eine Tiergefahr im Sinne von § 833 BGB darstelle. Willy stand laut den Feststellungen des Gerichts passiv auf der Weide und graste, als Cindy plötzlich auf ihn zulief und ihm das Bein brach. Es fehle an jeglicher aktiven Teilnahme Willys am Geschehen – Willy hatte nichts getan, außer „da zu sein“.

Da Willy also nur passiv auf der Weide stand und keinerlei aktive Gefahr ausging, war er laut LG Lübeck für den Vorfall nicht verantwortlich. Cindy hingegen hatte in einem plötzlichen Angriff Willy mit ihrer Hinterhand getreten, was zu der Radiusfraktur führte. Daher habe Cindy eindeutig die Verantwortung für den Schaden zu tragen.

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