Wer an eine typische Gartenlaube denkt, hat meist eine vertraute Szenerie vor Augen: ein kleines Häuschen zwischen Obstbäumen, umgeben von akkurat gezogenen Hecken, ein Grill auf der Terrasse, dazu das stetige Surren des Rasenmähers. Kleingärten gelten als Orte der Erholung, als Rückzugsräume vom hektischen Alltag – aber sicher nicht als Wohnraum. So sehen es zumindest die Kleingartenordnungen vieler Vereine vor, die akribisch festlegen, welche Sträucher wachsen dürfen, wann die Hecken geschnitten werden müssen und, vor allem: dass die Laube nicht zum Wohnen genutzt werden darf.
Doch Recht und Realität folgen nicht immer derselben Logik. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2025 (Az. 5 StR 483/25), der feststellt: Auch eine Gartenlaube kann strafrechtlich eine Wohnung sein. Und zwar selbst dann, wenn die Kleingartenordnung Übernachten ausdrücklich verbietet und die Laube im Winter leer steht.
Was war geschehen? Ein Mann war mehrfach in Gartenlauben einer Berliner Kleingartenanlage eingebrochen. Er entwendete Werkzeuge, Haushaltsgegenstände, Elektrogeräte – und richtete sich zwischenzeitlich sogar in einer der Lauben provisorisch ein. Das Landgericht Berlin I sah den Sachverhalt als Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und verurteilte den Mann entsprechend. Der Angeklagte legte Revision ein. Sein zentrales Argument: Wo das Wohnen verboten ist, kann keine Wohnung sein.
Der BGH sah das anders und verwarf die Revision. Die Richterinnen und Richter betonten: Strafrechtliche Wertungen sind autonom und nicht an Vereinsrecht oder Verwaltungsrecht gebunden.
Wohnung im strafrechtlichen Sinn
Was macht eine Wohnung im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus? Nach gefestigter Rechtsprechung müssen es abgeschlossene und überdachte Räume sein, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Sie dürfen nicht bloß Arbeits- oder Geschäftsräume sein. Entscheidend ist also die Widmung – der Zweck, dem der Raum nach Einrichtung und Gestaltung dient. Nicht dagegen der tatsächliche oder rechtlich zulässige Gebrauch.
Das Problem: Kleingartenanlagen sind streng regulierte Räume. Die Kleingartenordnungen definieren, wie eine Parzelle auszusehen hat, welche baulichen Anlagen zulässig sind und welche Nutzungsvorschriften gelten. Allen gemein ist das klare Verbot, dauerhaft oder auch nur zeitweise in der Laube zu übernachten. Das Bundeskleingartengesetz stellt in § 3 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich klar, dass eine Laube nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf.
Rein praktisch unterfallen die Berliner Gartenlauben jedoch der oben genannten strafrechtlichen Definition einer „Wohnung“: Sie verfügten über Schlafgelegenheiten, Kochnischen, Sitzbereiche und teils sogar sanitäre Einrichtungen. Sie boten, wie der BGH formulierte, eine räumliche Privat- und Intimsphäre, die das Strafrecht besonders schützen will. Genau dieser Schutzgedanke liege hinter der Qualifikation des Wohnungseinbruchsdiebstahls.
Die Tatsache, dass die Lauben im Winter nicht genutzt wurden oder dass ein Vereinsstatut das nächtliche Verweilen untersagte, ändere daran nichts. Zivilrechtliche Verbote seien nicht geeignet, die strafrechtliche Bewertung eines Einbruchsortes zu beeinflussen. Ebenso wenig stehe das Bundeskleingartengesetz der Anerkennung als Wohnung entgegen – schließlich verbietet es nur die Eignung zum dauerhaften Wohnen, nicht aber das temporäre.
Nicht nur für Kleingärtner interessant, sondern auch examensrelevant
Könnte dann jeder Schuppen, jede Hütte oder jedes Gartenhaus zur Wohnung werden? Die Antwort lautet: Nein. Entscheidend ist die Einrichtung und Zweckbestimmung. Eine Werkzeughütte mit Regalen und Gartengeräten vermittelt keine Intimsphäre. Eine Laube mit Schlafcouch, Kühlschrank und Geschirr schon eher.
Für Jurastudierende ist dieser Beschluss besonders aufschlussreich. Er zeigt exemplarisch, wie autonom strafrechtliche Begriffe ausgelegt werden und wie wenig sie sich von vereinsrechtlichen oder zivilrechtlichen Regelungen beeinflussen lassen. In Prüfungen verlangt der Wohnungseinbruchdiebstahl zunächst eine präzise Herleitung des Wohnungsbegriffs. Sodann muss erörtern werden, ob auch die Wohnstätte im konkreten Fall – hier eine Gartenlaube – unter § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt, wobei insbesondere der Schutzzweck der Norm heranzuziehen ist.
Entscheidung: BGH, Beschl. v. 4.11.2025, Az. 5 StR 483/25


