BVerwG: Klausurseiten in Strafrechts-Klausur „nachgeschummelt“?

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Ein jahrelanger Rechtsstreit um angeblich nachträglich eingefügte Klausurseiten hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beschäftigt – mit einem für Studierende ebenso wichtigen wie ernüchternden Ergebnis: Ob einzelne Teile einer Prüfungsleistung bewertet werden müssen, kann nicht isoliert eingeklagt werden. Solche Entscheidungen der Prüfer:innen sind Verfahrenshandlungen, die erst mit dem abschließenden Prüfungsbescheid einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind

Der Fall beginnt im Sommersemester 2017. Ein Jurastudent war im Wiederholungsversuch einer Strafrechtsklausur mit 3 Punkten durchgefallen. Laut Erstkorrektur fehlten wesentliche Ausführungen. Der Student war jedoch überzeugt: Die bemängelten Inhalte habe er sehr wohl dargestellt – und zwar auf den Seiten 12 bis 16 seiner Bearbeitung.

Plötzlich fünf Seiten mehr

Bei der Klausureinsicht präsentierte er genau diese Seiten. Doch die Prüfer:innen waren verblüfft: Die fraglichen Seiten hätten sich bei der Korrektur nicht im Klausurenstapel befunden. Für die Universität war der Fall klar: Die fünf Seiten seien erst nachträglich im Remonstrationsverfahren eingefügt worden. Ein Täuschungsversuch, der zur Folge hatte, dass die gesamte Klausur nun mit 0 Punkten bewertet wurde.

Der Student klagte gegen diese drastische Bewertung – und gewann. Das Verwaltungsgericht entschied, es fehle an einer hinreichenden Rechtsgrundlage, um eine erst nach Abgabe der Prüfung begangene Täuschungshandlung zu sanktionieren. Die Universität lenkte ein und ließ die Klausur nochmals korrigieren. Doch der Erfolg für den Studenten blieb aus: Der neue Prüfer bestätigte das ursprüngliche Ergebnis und stellte klar, dass er die als „nachgeschummelt“ eingestuften Seiten nicht bewerten werde.

Der Student legte erneut Widerspruch ein. Wieder ging es vor das Verwaltungsgericht – diesmal erfolglos. Doch das Oberverwaltungsgericht (OVG) ließ auf Antrag des Studenten die Berufung zu. Es bestünden Zweifel an der Unparteilichkeit des Professors, der den Täuschungsvorwurf erhoben und gleichzeitig bewertet hatte. Noch bevor das OVG über die Berufung entschied, entzog die Universität dem Rechtsstreit allerdings die Grundlage: Sie hob den angegriffenen Bescheid auf und ließ die Klausur von einem anderen Professor neu prüfen. Für diesen Teil erklärten beide Seiten das Verfahren für erledigt.

Was ist mit den mysteriösen Seiten 12–16?

Ein Problem aber blieb: Der Student wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass auch die Seiten 12 bis 16 in die Bewertung durch den neuen Prüfer einfließen müssten. Doch das OVG blockte ab. Eine solche Feststellung sei unzulässig. Der Student habe kein Rechtsschutzinteresse mehr für eine isolierte Verpflichtungsklage. Und selbst wenn man den Antrag als Klageänderung deute, sei er nach § 44a Satz 1 VwGO unstatthaft – einzelne prozessuale Schritte im Prüfungsverfahren seien nur zusammen mit dem finalen Prüfungsbescheid Überprüfungsgegenstand.

Eine Revision ließ das OVG nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Studenten landete beim BVerwG – und blieb dort erfolglos.

BVerwG: Nur eine Verfahrenshandlung

Das Bundesverwaltungsgericht bringt nun endgültig Klarheit: Wenn ein Prüfer entscheidet, bestimmte Seiten nicht zu bewerten, weil sie angeblich nicht während der Prüfung erstellt wurden, handelt es sich um eine reine Verfahrenshandlung. Und solche Handlungen können nicht isoliert angegriffen werden. Sie gehören zur Vorbereitung der eigentlichen Bewertung – und dürfen daher erst im Rahmen der Anfechtung des Prüfungsbescheids überprüft werden.

Spannend ist dabei die dogmatische Einordnung: Die Frage, ob bestimmte Blätter zu einer Prüfungsleistung gehören oder nicht, ist laut BVerwG keine Bewertungsfrage, sondern eine Tatsachenfeststellung. Sie geht der eigentlichen Prüfung der inhaltlichen Qualität voraus. Deshalb besteht hier kein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum.

Mit anderen Worten: Ob die Seiten 12–16 echt waren, ist eine reine Tatsachenfrage – aber ihre gerichtliche Klärung ist erst möglich, wenn die Universität eine finale Prüfungsentscheidung inklusive oder exklusive dieser Seiten trifft.

Verfahrensfehler? Nicht entscheidungserheblich

Der Student hatte zusätzlich mehrere Verfahrensfehler gerügt, etwa die unterlassene Zeugenvernehmung oder die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Doch auch diesen Beanstandungen erteilte das BVerwG eine Absage: Sie lägen entweder gar nicht vor oder seien jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

Für Studierende bedeutet das: Auch wenn Zwischenschritte im Prüfungsverfahren fragwürdig erscheinen, bleibt der Rechtsweg oft erst dann geöffnet, wenn die Hochschule eine endgültige Bewertung ausspricht.

Was aus den Seiten 12 bis 16 wird, ist unklar. Ob der Student sie geschrieben hat oder heimlich „nachgeschoben“, blieb weiterhin offen.


Fundstelle: BVerwG, Beschl. v. 21.11.2025, Az. 6 B 22.25).

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