Das Jahr 2025 hat gleich mehrere strafrechtliche Entscheidungen hervorgebracht, die für Jurastudium und Examen besonders relevant sind. Die folgende Übersicht stellt die acht wichtigsten examensrelevanten Entscheidungen vor, ordnet sie verständlich ein und zeigt, warum ihre Kenntnis für eine erfolgreiche Examensvorbereitung unverzichtbar ist.
1. Eine Gartenlaube kann eine Wohnung sein
Der BGH entschied, dass eine Gartenlaube eine „Wohnung“ gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann. Maßgeblich sei nicht, ob zivil- oder öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Wohnnutzung verbieten, sondern die tatsächliche Eignung und Zweckbestimmung als Unterkunft. Im entschiedenen Fall war die Gartenlaube abgeschlossen, überdacht und zur vorübergehenden Nutzung eingerichtet. Sie boten damit Schutz der Privat- und Intimsphäre. Der BGH betonte die autonome strafrechtliche Auslegung des Wohnungsbegriffs: Nutzungsverbote aus dem Kleingartenrecht schlösse die Qualifikation als Wohnungseinbruchdiebstahl nicht aus (BGH, Beschl. v. 4.11.2025, 5 StR 483/25).
2. Kein (räuberischer Diebstahl), wenn Handy als Beweis für Affäre eingesteckt wird
Der BGH stellte klar, dass die Wegnahme eines Handys nicht automatisch einen räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB begründet, wenn der Täter das Smartphone lediglich als Beweismittel nutzen will. Im entschiedenen Fall bedrohte der spätere Angeklagte auf einem Parkplatz den vermeintlichen Liebhaber seiner Frau mit einem Messer und nahm dessen Smartphone an sich, um deren Affäre zu beweisen. Das LG Essen hatte ihn wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH entschied, dass hierfür die erforderliche Zueignungsabsicht fehle: Das Einstecken des Handys diene nicht der rechtswidrigen Einverleibung in das eigene Vermögen, sondern einem zeitlich eng begrenzten Besitzwille zur Datenüberprüfung. Allein der Zweck, Beweisbilder oder -daten zu sichern, rechtfertige keine Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB (BGH, (Beschl. v. 13. 08. 2025, 4 StR 308/25).
3. Tötungsvorsatz bei Drängelmanöver mit Fahrerflucht
Das LG Osnabrück verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB und unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB. Der Autofahrer hatte auf der Bundesstraße mit Lichtzeichen gedrängelt und ein riskantes Überholmanöver durchgeführt, wobei ein anderes Auto von der Straße abkam und eine Person verstarb. Auf die Revision hob der BGH die Entscheidung auf. Es sei eine differenziertere Erörterung notwendig, ob der Autofahrer mit Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dagegen spreche, dass das ursprüngliche Drängelmanöver nicht darauf gerichtet gewesen sei, eine Kollision herbeizuführen. Außerdem sei das Drängelmanöver mit einer Eigengefährdung verbunden gewesen. Allerdings habe das Landgericht nicht ausreichend geprüft, ob die anschließende Fahrerflucht eine versuchte Tötung durch Unterlassen darstellen könne. Denn der Autofahrer hatte nicht angehalten, um dem verunfallten Pkw zu helfen (BGH, Beschl. v. 10.06.2021, Az. 4 StR 312/20).
4. FUCK-Tattoo auf der Stirn ist schwere Körperverletzung
Der BGH entschied, dass das gewaltsame Tätowieren des Wortes „FUCK“ über der Augenbraue des Opfers eine schwere Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellt. Der Täter hatte das Opfer tätowiert, um es aus Rache öffentlich zu stigmatisieren, nachdem zuvor das Opfer beim Tätowieren einen Fehler gemacht hatte. Der BGH führte aus, dass das Gesichtstattoo zu einer dauerhaften erheblichen Entstellung führe, da es für das Umfeld sichtbar sei und den Geschädigten stigmatisiere. Die theoretische Möglichkeit einer späteren Entfernung per Laser ändere nichts daran. Da der Täter die entstellende Folge absichtlich herbeiführte, bejahte der BGH auch die Absicht nach § 226 Abs. 2 StGB (BGH, Urt. v. 10.04.2025, 4 StR 495/24).
5. Überfahren einer Leiche ist kein Unfall
Das Amtsgericht Hagen entschied, dass das Überfahren einer Leiche mit dem Pkw kein „Unfall im Straßenverkehr“ i.S. des § 142 StGB darstellt. Eine Frau hatte den Leichnam einer verstorbenen Person auf der Straße überfahren und sich anschließend vom Unfallort entfernt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das AG lehnte dies ab, weil es an einem tatbestandsmäßigen Unfall fehle: Ein Unfall erfordere ein plötzliches, mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängendes Ereignis, das einen nicht nur belanglosen Fremdschaden verursacht. An einer Leiche entstehe kein vermögensrechtlich relevanter Schaden (AG Hagen, Beschl. v. 06.06.2025, Az. 66 Gs 733/25).
6. Tötungsvorsatz bei Schlägen mit Quarzhandschuh
Der BGH stellte klar, dass bei mehrfachen schweren Schlägen ins Gesicht mit einem Quarzsandhandschuh bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) naheliege. Mehrere Täter hatten dem Mitarbeiter einer Ordnungsbehörde aufgelauert und ihm mindestens 20 Mal mit einem quarzverstärkten Handschuh ins Gesicht geschlagen, um diesem einen Denkzettel zu verpassen. Der BGH betonte, dass bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände erforderlich sei, insbesondere der Gefährlichkeit der Tat, der konkreten Angriffsausführung und dem Vorstellungsbild der Täter. Angesichts der extremen Gefährlichkeit einer derartigen Tatausführung sei es nicht abwegig anzunehmen, dass die Täter den Tod des Opfers für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, auch wenn sie ihm – oder seinen Angehörigen – einen Denkzettel verpassen wollten (BGH, Urt. v. 18. 12. 2024 – 2 StR 297/24).
7. „Blitzerschubsen“ ist strafbar!
Das OLG Hamm entschied, dass das gezielte Umschubsen eines Blitzers eine strafbare Handlung nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB („Störung öffentlicher Betriebe“) darstellt – auch wenn das Gerät nicht beschädigt wird. Nach § 316b StGB macht sich strafbar, wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienenden Anlage dadurch verhindert oder stört, dass er die dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht. Das OLG wertete hier das Umstoßen als tatbestandsmäßiges „Unbrauchbarmachen“, weil durch den Eingriff der Messbetrieb faktisch zum Erliegen kam – eine tatsächliche Beschädigung der Technik ist nicht erforderlich (OLG Hamm, Beschl. v. 1.4.2025, Az. 4 ORs 25/25).
https://jurios.de/2025/04/07/blitzerschubsen-ist-strafbar/
8. Ist ein Hähnchenschenkel ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 StGB?
Vor dem Landgericht Freiburg musste sich ein Mann wegen mehrerer Körperverletzungen verantworten, weil er einem anderen im Streit mit einem tiefgefrorenen Hähnchenschenkel ins Gesicht und gegen den Kopf geschlagen hatte. Das Gericht verurteilte ihn wegen gefährlicher und schwerer Körperverletzung, weil er einem anderen Opfer einen Teil der Ohrmuschel abgebissen hatte. Der konkrete Vorwurf mit dem Hähnchenschenkel konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Daher konnte es das Gericht offenlassen, ob ein Hähnchenschenkel als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren wäre. Trotzdem ein schöner Fall für das Examen, bei dem es auf folgende Definition ankommt: Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen beim Angegriffenen hervorzurufen (LG Freiburg, Urt. v. 10.02.2025, Az. 16 KLs 860 Js 24044/2).


