Justizprüfungsämter lieben Pferdefälle, weil sich darin viele verschiedene rechtliche Probleme verstecken und abprüfen lassen. Doch keine Panik: Wenn Du diese fünf examensrelevanten Fälle aus dem Jahr 2025 kennst, kann Dich in der Klausur 2026 nichts mehr überraschen!
1. Der Pferdetritt – Tiergefahr?
Das LG Lübeck musste entschieden, ob und in welchem Umfang aus einem Pferdetritt auf der Weide Schadenersatzansprüche aus § 833 BGB entstehen können. Stute Cindy trat auf der gemeinsamen Weide den dort friedlich grasenden Wallach Willy. Dieser brach sich das Bein und musste für rund 11 000 Euro beim Tierarzt behandelt werden. Die Haftpflichtversicherung von Cindys Halterin zahlte nur 50 Prozent der Kosten, weil sie ein Mitverschulden Willys und eine „beidseitige Tiergefahr“ annahm. Das Gericht hielt dem entgegen. Willy habe lediglich passiv graste und dadurch keine typische Tiergefahr verwirklichte. Daher haftet allein Cindys Halterin vollständig nach der Tierhalterhaftung aus § 833 BGB für den Schaden (LG Lübeck, Urt. v. 19.08.2025, Az. 5 O 177/24).
2. Vertauschtes Pferdesperma – Schadensersatz?
Eine Pferdezüchterin beauftragte einen Tierarzt mit der künstlichen Besamung ihrer Stute mit dem Samen eines bestimmten, besonders wertvollen Hengstes. Aufgrund eines Fehlers vertauschte der Tierarzt jedoch das Pferdesperma und die Stute wurde vom falschen Hengst trächtig. Die Züchterin verlangte vom Tierarzt Schadensersatz in Höhe des behaupteten Minderwerts des Fohlens. Der BGH verneinte einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB. Zwar liege eine Pflichtverletzung vor, jedoch sei ein ersatzfähiger Vermögensschaden nicht nachweisbar, da der hypothetische Wert eines nicht geborenen Fohlens spekulativ sei (BGH, Urt. v. 14.10.2025, Az. VI ZR 14/25).
3. Lahmendes Pferd – Rücktritt?
Eine Hobbyreiterin kaufte ein als Sportpferd beworbenes Tier für 13.800 Euro. Im Kaufvertrag war ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss enthalten, und es wurde keine konkrete Eignungsvereinbarung für den Reitsport vereinbart. Kurz nach dem Kauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd erhebliche Knieprobleme aufwies, sodass es für sportliche Nutzung ungeeignet war. Die Käuferin wollte wegen des Mangels vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis erstattet bekommen. Das Landgericht Frankenthal entschied, dass der Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf die beim Verkauf geäußerte Verwendungsabsicht des Pferdes für den Reitsport an seine Grenze stoße. Durch das erkennbare Interesse der Käuferin an einem Sportpferd sei eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzunehmen. Somit könne die Reiterin zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen (LG Frankenthal, Urt. v. 01.08.2025, Az. 7 O 257/22).
4. Widerspenstiges Pferd – Arglist?
Eine Reiterin kaufte eine Stute für 5.200 Euro, die im Kaufvertrag als „etwas dominant“ bezeichnet wurde. Die Käuferin stellte nach der Eingewöhnung fest, dass das Pferd erheblich aggressiv war und sich nicht reiten ließ. Deswegen erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB. Das OLG Braunschweig gab ihr Recht. Die Verkäuferin habe von dem aggressiven Verhalten gewusst und ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie diese lediglich als „etwas dominant“ verniedlichte. Die Käuferin durfte den Vertrag anfechten und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Pferdes verlangen (OLG Braunschweig, Urteil vom 30.01.2025, Az. 8 U 215/22).
5. Nagel im Huf – Sorgfaltspflichtverletzung?
Eine Pferdehalterin hatte ihr Pferd im Rahmen eines Einstellvertrags bei einem Reit- und Fahrverein untergebracht. Nach einem Ausritt stellte ein Tierarzt fest, dass es sich einen Nagel in den Huf getreten hatte. Die Eigentümerin forderte vom Verein Ersatz der Heilbehandlungskosten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte eine Haftung des Vereins ab. Der Verein habe seinen Obhutspflichten durch regelmäßige Sicherheitskontrollen und Instandhaltung des Vereinsgeländes genügt, und die Reiterin habe nicht beweisen können, dass sich die Verletzung im Verantwortungsbereich des Vereins ereignete. Ein einzelner Nagel stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, für das der Verein nicht einzustehen habe (OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2024, Az. 26 U 24/23).


