Pferd erschrickt sich bei Wallfahrt: Erzbistum Paderborn muss keinen Schadensersatz bezahlen

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Es gibt Gerichtsfälle, die klingen, als seien sie direkt einem Drehbuch für eine juristische Komödie entnommen worden. Und dann gibt es den Fall aus Paderborn, in dem ein Pferd, ein geparktes Auto und eine Wallfahrt eine unerwartete Dreiecksbeziehung eingingen. Das Landgericht Paderborn musste entscheiden, ob das Erzbistum Paderborn für ein besonders schreckhaftes – und offenbar akrobatisch begabtes – Pferd haftet. Die Antwort: nein. Die Begründung: erstaunlich bodenständig.

Der Kläger, ein Pferdehalter aus Salzkotten, hatte stolze 150.000 Euro Schadensersatz verlangt. Sein Tier, einst ein wertvolles Prachtexemplar, heute laut Klage „praktisch wertlos“, habe sich während der traditionellen Wallfahrt in Verne derart erschrocken, dass es kurzerhand beschloss, die Gesetze der Physik herauszufordern. Pilger liefen an der Koppel vorbei, das Pferd sah offenbar sein Seelenheil in Gefahr, nahm Anlauf, sprang über ein geparktes Auto – und scheiterte an der Landung. Das Ergebnis: schwere Verletzungen, ein zerstörtes Investment und ein erboster Halter, der dem Erzbistum eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vorwarf.

Pferdehalter: Wallfahrt muss gesichert werden!

Juristisch untermauert wurde das Ganze mit § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetz. Schließlich, so der Gedanke des Klägers, müsse ein Wallfahrtsveranstalter doch damit rechnen, dass ein Pferd in Panik gerät, wenn Menschen mit Fahnen, Liedern und vermutlich einer gewissen Prozessionsdynamik vorbeiziehen. Und wenn man damit rechnen müsse, müsse man auch sichern. Oder zumindest vorher Bescheid sagen.

Das Landgericht Paderborn sah das anders – und zwar deutlich. Eine Wallfahrt auf einer öffentlichen Straße sei nun einmal eine Wallfahrt auf einer öffentlichen Straße. Und der Widmungszweck einer solchen Straße sei, man staune, dass Menschen sich darauf fortbewegen. Auch in Gruppen. Auch mit Fahnen. Auch mit Musik. Dass Pilger:innen dabei nicht im Schleichmodus unterwegs sind, sondern sichtbar und hörbar, sei kein außergewöhnliches Risiko, sondern eher der Normalfall. Eine Pflicht, Anwohner:innen – oder deren Pferde – vorab zu informieren, bestehe nicht.

Gericht: Straße ist auch für eine Wallfahrt gewidmet

Kurz gesagt: Wer eine Koppel an einer öffentlichen Straße hat, muss damit rechnen, dass dort gelegentlich Menschen vorbeikommen. Und wer ein Pferd hält, muss damit rechnen, dass es gelegentlich Dinge tut, die Pferde eben tun: erschrecken, springen, stürzen, Entscheidungen treffen, die man höflich als „impulsiv“ bezeichnen könnte.

Fest steht: Das Erzbistum Paderborn muss nicht zahlen. Und das Pferd hat – trotz aller Tragik – einen Platz in der Kategorie „unfreiwillige Legenden der Rechtsprechung“ sicher. Manche Fälle galoppieren eben direkt ins juristische Kuriositätenkabinett.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Pferdehalter kann also noch Berufung beim Oberlandesgericht Hamm einlegen.


Entscheidung: LG Paderborn, Urt. v. 12.12.2025, Az. 2 O 197/25

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