Ein Besuch im Streichelgehege soll Nähe zu Tieren ermöglichen, gerade für Familien und ein beliebtes Ausflugsziel. Doch was passiert, wenn der tierische Kontakt schmerzhaft endet? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Stralsund zu befassen. Es entschied, dass ein Tierpark nicht für die Behandlungskosten einer Besucherin haften muss, die von einer Ziege zu Fall gebracht worden war. Die Krankenkasse der Frau bleibt auf mehr als 30.000 Euro sitzen.
Der Unfall ereignete sich im Sommer 2023 im Vogelpark Marlow in Mecklenburg-Vorpommern. Eine damals 63-jährige Urlauberin aus Sachsen-Anhalt besuchte mit ihrer Familie das Streichelgehege. Dort kam es zu einer Begegnung, die sie später vor Gericht schilderte: Sie habe „plötzlich einen ordentlichen Rums“ in ihre Kniekehle bekommen. Die Frau stürzte, verletzte sich schwer am Knie und musste operiert werden. Als Folge war die Altenpflegerin rund ein Jahr arbeitsunfähig.
Ziegen werden regelmäßig gefüttert
Die Behandlung, Reha-Maßnahmen und Krankengeldzahlungen summierten sich auf mehr als 30.000 Euro. Diese Kosten wollte die Krankenkasse der Frau vom Betreiber des Vogelparks zurückfordern. Vor dem LG Stralsund vertrat die Krankenkasse die Auffassung, der Unfall sei auf ein Fehlverhalten des Tierparks zurückzuführen. Das Tier, eine afrikanische Zwergziege, hätte nicht im Streichelgehege eingesetzt werden dürfen. Die Rasse sei wegen ihrer Hörner ungeeignet. Außerdem seien die Tiere hungrig gewesen und hätten sich deshalb aggressiv verhalten. Insgesamt habe der Tierpark seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Der Vogelpark wies die Vorwürfe zurück. Die Ziegen würden regelmäßig gefüttert und nur gesättigt in das Gehege gelassen, so die Betreiber. Vergleichbare Vorfälle habe es in der Vergangenheit nicht gegeben. Zudem sei das Streichelgehege ein Bereich, den Besucher:innen freiwillig und auf eigene Gefahr betreten. Man habe alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen, mehr sei nicht möglich.
Afrikanische Zwergziege als Nutztier
Das Landgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Maßgeblich war dabei die rechtliche Einordnung der Tiere. Die Ziegen würden zu Erwerbszwecken gehalten und seien damit Nutztiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, so das Gericht. In diesen Fällen hafte der Tierhalter für Schäden nur dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat oder der Schaden bei Anwendung dieser Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.
Zwar hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass sich der Unfall so ereignet hatte, wie von der Frau geschildert. Ein Pflichtverstoß des Tierparks ließ sich jedoch nicht feststellen. Die afrikanische Zwergziege sei eine in deutschen Streichelgehegen weit verbreitete und geläufige Rasse. Dass sowohl weibliche als auch männliche Tiere Hörner tragen, führe für sich genommen nicht zu einer erhöhten Haftung. Zudem konnte nicht geklärt werden, mit welchem Körperteil die Ziege die Frau tatsächlich gestoßen hatte.
Kontakt mit Tieren ist Sinn eines Streichelzoos
Ebenso wenig sah das LG Stralsund Anhaltspunkte dafür, dass Hunger eine Rolle gespielt habe. Die Frau hatte – anders als andere Besucher:innen – kein Futter bei sich, und die Ziege blieb nach dem Zusammenstoß nicht bei ihr, um nach Futter zu suchen. Das spreche gegen die These ausgehungerter Tiere.
In seiner Begründung betonte das Landgericht zudem den Charakter eines Streichelgeheges. Es sei für jeden vernünftigen Besucher erkennbar, dass der Kontakt mit Tieren auch den Kontakt mit tierischem Verhalten bedeute. Dieses könne „spontan, willkürlich und zuweilen auch unerwartet“ sein und in gewissen Grenzen auch Gefahren mit sich bringen. Gerade dieser unmittelbare Kontakt sei Sinn und Zweck eines Streichelzoos. Ein Tierpark könne auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht verhindern, dass eine Ziege einen Menschen anrempelt. Wer dieses Risiko nicht eingehen wolle, könne das Gehege meiden. Eine weitergehende Absicherung würde den Charakter des Streichelgeheges infrage stellen.
Entscheidung: LG Stralsund, Urt. v. 23.12.2025, Az. 2 O 77/25


