Das Landgericht Osnabrück hat einen Richter wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 7.000 Euro verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der 44-Jährige während seiner Dienstzeit zweimal versucht hatte, eine Richterkollegin gegen ihren Willen auf den Mund zu küssen. In allen weiteren Anklagepunkten wurde er hingegen freigesprochen.
Der Fall hatte überregional für Aufmerksamkeit gesorgt. Dem früher am AG Lingen tätigen Juristen wurde vorgeworfen, sich am Arbeitsplatz wiederholt sexuell übergriffig verhalten zu haben. Die Anklage umfasste unter anderem Vorwürfe der sexuellen Nötigung, der Nachstellung, der Körperverletzung sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Im Raum standen ungewollte Küsse im Richterzimmer, anzügliche Flirts, „Dirty Talk“ und ein insgesamt grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber mehreren Kolleginnen.
Stellung aufgenutzt, um sexuellen Interessen nachzugehen
Nach den Feststellungen des Gerichts war der Richter bereits seit vielen Jahren in der niedersächsischen Justiz tätig. Er galt als selbstbewusst, trat sicher auf und hatte sich beruflich ein gewisses Ansehen erarbeitet. Als Vorsitzender einer Strafvollstreckungskammer habe er diese Stellung jedoch ausgenutzt, um persönlichen sexuellen Interessen nachzugehen. Mindestens fünf Kolleginnen sollen betroffen gewesen sein – entweder durch Affären oder durch entsprechende Annäherungsversuche.
Strafbar machte sich der Richter nach Überzeugung der Kammer jedoch nur in zwei Fällen. Beide betrafen dieselbe Richterin, die er zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegen ihren Willen auf den Mund küssen wollte. Das Landgericht wertete diese Handlungen als sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB. Dafür verhängte es eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100 Euro.
StA hatte Freiheitsstrafe gefordert
Deutlich kritischer hatte die Staatsanwaltschaft den Fall bewertet. Sie hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gefordert. Ihrer Ansicht nach hatte sich der Angeklagte nicht nur der sexuellen Belästigung, sondern auch der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gemacht. Zudem warf sie ihm Nachstellung sowie die unbefugte Weitergabe privater Fotos einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle vor. In einem weiteren Fall soll der Richter eine Kollegin körperlich bedrängt und im Intimbereich berührt haben.
Das Landgericht folgte dieser Einschätzung jedoch nicht. Für den Vorwurf des sexuellen Übergriffs und der Körperverletzung sah die Kammer keine ausreichende Beweisgrundlage. Auch eine Strafbarkeit wegen Nachstellung lehnte das Gericht aus rechtlichen Gründen ab: Das geschilderte Verhalten erfülle nicht die Voraussetzungen des § 238 StGB. In diesen Punkten sprach es den Angeklagten frei.
„Bei Ihnen war die Hose einfach näher als das Hirn.“
Die Verteidigung hatte insgesamt auf Freispruch plädiert. Der Richter selbst räumte zwar große Teile des Geschehens ein – nach eigenen Worten seien „90 Prozent“ unstreitig. Küsse, Chats und körperliche Nähe habe es gegeben, allerdings stets einvernehmlich. Den vier Zeuginnen warf er vor, den Sachverhalt verzerrt oder unwahr dargestellt zu haben.
In der Urteilsverkündung fand der Vorsitzende Richter dennoch deutliche Worte. Mit Blick auf das Verhalten des Angeklagten sagte er: „Bei Ihnen war die Hose einfach näher als das Hirn.“
Fundstelle: LG Osnabrück, Urt.v.06.01.2026, Az. 15 Kls 5/25


