Die Landesfachschaft der rechtswissenschaftlich Studierenden in Baden-Württemberg sowie die OLG Sprechervorstände Stuttgart und Karlsruhe haben in einer Stellungnahme, die JURios vorliegt, deutliche Kritik an einem Entwurf zur Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) geäußert. Der Entwurf des Ministeriums der Justiz und für Migration vom 11. November 2025 enthält aus Sicht der Studierenden zwar „grundsätzlich begrüßenswerte“ Reformansätze, weist jedoch in einem zentralen Punkt erhebliche rechtliche und praktische Mängel auf.
In ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2025 hebt die Landesfachschaft hervor, dass sie die fortlaufende Anpassung der JAPrO an aktuelle Entwicklungen ausdrücklich begrüße. Positiv bewertet wird insbesondere die geplante Einführung von Ausnahmefällen, „in denen der zeitliche Zusammenhang der Prüfungsleistungen verlängert wird“. Auch die Möglichkeit, „Aufsichtsarbeiten in den Übungen für Fortgeschrittene und dem Grundlagenfach elektronisch anzufertigen“, wird als Fortschritt angesehen.
Kontrolle der Prüflinge mit Metalldetektoren und Handsonden
Als weiteren wichtigen Schritt bezeichnet die Landesfachschaft die Streichung des handschriftlichen Lebenslaufs. Zudem befürworten die Studierenden ausdrücklich die Einführung einer Erklärung zur Verfassungstreue für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Diese Änderungen werden in der Stellungnahme als sachgerecht und zeitgemäß eingeordnet.
Massive Kritik übt die Landesfachschaft jedoch an Ziffer 4 des Entwurfs. Diese sieht vor, § 24 JAPrO um eine Regelung zu ergänzen, wonach Prüflinge verpflichtet werden sollen, „auch an einer verdachtsunabhängigen Maßnahme zur Auffindung von unzulässigen Hilfsmitteln […] mitzuwirken“. Als Beispiele nennt der Entwurf „insbesondere die Kontrolle von Gesetzestexten und den Einsatz von Metalldetektoren sowie Handsonden“.
Die Entwurfsbegründung verweist auf die Notwendigkeit, Täuschungsversuche „aufgrund vervielfältigter technischer Möglichkeiten frühzeitig zu erkennen“ und die Chancengleichheit zu sichern. Diese Zielsetzung wird von der Landesfachschaft zwar im Ergebnis begrüßt, die konkrete Ausgestaltung der Regelung jedoch als „unverhältnismäßig und äußerst problematisch“ bewertet.
Regelung zu unbestimmt
Ein zentraler Kritikpunkt ist die fehlende Bestimmtheit der Norm. Die Regelung weise eine „erhebliche tatbestandliche Weite“ auf. Besonders problematisch sei, dass der Begriff der Mitwirkung äußerst unbestimmt bleibe. Es sei „völlig unklar, ob hierunter lediglich die passive Duldung von Maßnahmen oder auch aktive Mitwirkungspflichten – möglicherweise sogar während der laufenden Prüfung – fallen sollen“. Auch die Formulierung „wie insbesondere“ lasse offen, welche weiteren Kontrollmaßnahmen künftig denkbar seien, und eröffne „einen weiten Interpretationsspielraum für zukünftige, möglicherweise noch weitreichendere Kontrollpraktiken“.
Darüber hinaus kritisiert die Landesfachschaft die vorgesehene Verdachtsunabhängigkeit der Kontrollen. Die Einführung einer solchen Befugnisnorm stelle aus ihrer Sicht „eine beispiellose Zäsur im Prüfungsrecht der Juristenausbildung“ dar. Nach eigener Recherche wäre Baden-Württemberg „das erste und bisher einzige Bundesland“, das eine derart niedrigschwellige Regelung in seiner JAPrO verankere. Eine solche Normierung vermittle zudem „den Eindruck eines Generalverdachts gegenüber allen Prüflingen“, was das Vertrauensverhältnis zu den staatlichen Prüfungsorganen „potenziell massiv schädigt“.
Mehr Stress für Kandidat:innen
Schließlich bezweifelt die Landesfachschaft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Neuregelung. Das bestehende System habe sich bewährt: Bereits jetzt müssten „vor Beginn der Prüfungen alle internet- und bluetoothfähigen Geräte abzulegen bzw. abzugeben“ sein. Weitergehende Mitwirkungspflichten seien daher „nicht erforderlich und angemessen“. Zusätzliche, verdachtsunabhängige Kontrollen würden Täuschungsversuche „aller Voraussicht nach nicht spürbar besser und effektiver“ verhindern, könnten jedoch „die Ablenkung und den psychischen Stress für die Prüflinge noch erheblich steigern“.
Im Ergebnis komme man zu dem Schluss, dass die Neuregelung nicht hinreichend bestimmt sei, an eine zu geringe Eingriffsschwelle anknüpfe und zu einer „unverhältnismäßigen Ausweitung staatlicher Kontrollbefugnisse“ führe. Die Landesfachschaft ersucht das Ministerium daher mit Nachdruck, Ziffer 4 des Entwurfs ersatzlos zu streichen oder zumindest einer grundlegenden Überarbeitung zu unterziehen und die Einwände im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.


