Schaufensterdekoration ist keine Kunst – auch nicht beim Bestatter

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Über Kunst lässt sich bekanntlich streiten – und manchmal auch schmunzeln. Denn nicht selten landen Fragen der Ästhetik dort, wo man sie am wenigsten erwartet: vor Gericht. So auch im Fall eines Bestattungsunternehmens aus Niedersachsen, das sich gegen eine Nachforderung der Künstlersozialkasse wehrte. Der Streit drehte sich um die scheinbar einfache Frage, ob ein Schaufensterdekorateur als Künstler gilt. Die Antwort des Sozialgerichts Osnabrück fiel eindeutig aus.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Betriebsprüfung der Künstlersozialkasse. Dabei stellte der Versicherungsträger fest, dass das Bestattungsunternehmen in den Jahren 2016, 2018 und 2019 jeweils einen selbstständigen Schaufensterdekorateur beauftragt hatte. Pro Jahr flossen rund 1.750 Euro Honorar, insgesamt verlangte die Kasse eine Nachzahlung von 238 Euro Künstlersozialabgabe. Begründung: Der Dekorateur habe künstlerische Leistungen für Zwecke der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit erbracht. Damit sei der Bestatter nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtig.

Dein freundlicher Bestatter von nebenan

Der Bestatter sah das naturgemäß anders. Sein Ziel sei es lediglich gewesen, den äußeren Auftritt des Unternehmens „freundlicher und ansprechender“ zu gestalten – eine nicht ganz triviale Aufgabe in einer Branche, die gemeinhin mit Trauer, Särgen und Urnen assoziiert wird. Von Kunst könne jedoch keine Rede sein. Der Dekorateur habe nach thematischen Vorgaben gearbeitet, etwa saisonal oder zu bestimmten Anlässen, und handwerkliche Dienstleistungen erbracht. Deswegen zog der Bestatter vor Gericht – mit Erfolg.

Das SG Osnabrück entschied, dass der Beitragsbescheid rechtswidrig war. Eine Schaufensterdekoration sei keine Kunst im Sinne des KSVG, auch wenn sie kreative Elemente aufweise. Der selbstständige Schauwerbegestalter falle nicht unter den Schutzbereich der Künstlersozialversicherung, sodass für seine Beauftragung keine Abgabe zu zahlen sei.

Zentral für die Entscheidung war der Kunstbegriff des KSVG. In § 2 Satz 1 nennt das Gesetz drei große Bereiche künstlerischer Tätigkeit: Musik, bildende Kunst und darstellende Kunst – jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens. Diese Einteilung ist bewusst offen formuliert, um neue Kunstformen nicht von vornherein auszuschließen. Dennoch, so das Gericht, sei nicht jede kreative oder gestalterische Tätigkeit automatisch Kunst.

Schöpferische Leistung, die über Handwerk hinausgeht?

Maßgeblich sei, ob die schöpferische Leistung über den Bereich des Handwerklichen hinausgehe. Die Künstlersozialversicherung sei ausdrücklich für Künstler geschaffen worden, nicht für alle Berufe mit gestalterischem Einschlag. Dass handwerkliche Tätigkeiten regelmäßig einen gewissen Gestaltungsspielraum erfordern, reiche nicht aus, um sie als künstlerisch einzuordnen. Andernfalls, so die implizite Warnung des Gerichts, würde der Kunstbegriff uferlos.

Zur Verdeutlichung zog das SG Osnabrück einen Vergleich heran, der ebenfalls regelmäßig für Diskussionen sorgt: Tätowierer. Auch das Tätowieren könne kreative und individuelle Elemente enthalten, werde aber grundsätzlich als Handwerk angesehen. Nur in engen Ausnahmefällen – wie sie das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. B 3 KS 1/23 R) beschrieben hat – könne eine Tätigkeit als Tätowierer als Kunst im Sinne des KSVG gelten. Diese Maßstäbe übertrug das Gericht auf den Schaufensterdekorateur: Auch hier handle es sich im Regelfall um handwerkliche Arbeit.

Vergleiche mit Webdesignern oder Werbefotografen ließ das Gericht nicht gelten. Diese Berufsgruppen seien aufgrund ihrer typologischen Nähe zur bildenden Kunst und ihrer Anerkennung in den Gesetzesmaterialien – insbesondere im sogenannten Künstlerbericht von 1975 – als künstlerisch eingestuft worden. Die Schaufensterdekoration hingegen finde dort keine Erwähnung. Der Ausbildungsberuf des Schauwerbegestalters sei historisch und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dem Handwerk zuzuordnen. Im Vordergrund stünden manuell-technische Fertigkeiten wie Aufbau, Materialbearbeitung und Ausgestaltung.

Reiner Dekorationsservice

Hinzu kam, dass der konkret beauftragte Dekorateur in fachkundigen Kreisen nicht als Künstler anerkannt war. Er nahm an keinen Kunstausstellungen teil, war kein Mitglied von Künstlervereinigungen und tauchte in keinem Künstlerlexikon auf. Sein Gewerbe war als Dekorationsservice angemeldet – nicht als künstlerische Tätigkeit. Auch dies sprach gegen eine Einordnung als Künstler im Sinne des KSVG.

Besonders kurios wirkte der Fall durch den Kontext: Die Schaufensterdekorationen dienten der Werbung für ein Bestattungsunternehmen. Ziel war es, sich von den „tristen Schaufenstern“ anderer Betriebe abzuheben, in denen häufig Särge oder Urnen mit Firmenaufdruck dominierten. Stattdessen sollten freundlichere, aufmerksamkeitsstarke Gestaltungen entstehen – etwa saisonale Dekorationen oder thematische Arrangements. Doch so kreativ diese auch gewesen sein mögen: Einen eigenständigen künstlerischen Selbstzweck verfolgten sie nicht, sondern eindeutig einen Werbezweck.

Das Sozialgericht gab daher dem Bestatter in vollem Umfang recht. Die Künstlersozialabgabe durfte nicht erhoben werden, die Nachforderung war aufzuheben. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Das Urteil stellt klar: Ein selbstständiger Schauwerbegestalter, der Schaufenster zu Werbezwecken dekoriert, ist kein Künstler im Sinne des KSVG – auch dann nicht, wenn seine Arbeit kreativ ist. Und selbst dann nicht, wenn sie ausgerechnet dem Ziel dient, einem Bestattungsunternehmen ein freundlicheres Gesicht zu geben.


Fundstelle: Urt. v. 25.09.2025, Az. S 11 KR 258/21

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