Quadratisch, praktisch, Mannheim: Ritter Sport unterliegt gegen „MONNEMer QUADRAT“

-Werbung-spot_imgspot_img

Quadratisch, praktisch – und zu ähnlich? Diese Frage stand im Zentrum eines markenrechtlichen Streits zwischen dem bekannten Schokoladenhersteller Ritter Sport und einem vergleichsweise kleinen Mannheimer Lebensmittelunternehmen. Das Landgericht Stuttgart hat der Klage von Ritter Sport jetzt eine Absage erteilt. Auf der Website des Mannheimer Schokoladeherstellers ist das „MONNEMer QUADRAT“ aufgrund des Rechtsstreits inzwischen unter dem Namen „Monnemer Klageriegel“ zu erwerben.

Geklagt hatte die Alfred Ritter GmbH & Co. KG, deren quadratische Schokoladentafeln seit Jahrzehnten zu den bekanntesten Markenprodukten im deutschen Süßwarenregal zählen. Ritter Sport ist Inhaberin zahlreicher Markenrechte, darunter auch einer dreidimensionalen Marke in Form eines quadratischen Verpackungskörpers. Geschützt ist dabei nicht nur die quadratische Grundform, sondern auch die konkrete Ausgestaltung der Verpackung: seitliche Verschlusslaschen mit einem feinen Zick-Zack-Muster an den Außenkanten sowie drei größere Zacken in der Mitte.

Quadratisch bekannt, aber nicht unantastbar

Auslöser des Verfahrens war der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“, den das Mannheimer Unternehmen Wacker seit Ende 2024 vertreibt. Wacker positioniert sich im Segment sogenannter „Clean-Food“-Produkte, also Snacks ohne künstliche Zusatzstoffe. Der streitgegenständliche Riegel wird in den Sorten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel angeboten und weist – wie der Name bereits nahelegt – eine quadratische Verpackung auf. Ritter Sport sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte und verlangte Unterlassung, Auskunft sowie den Rückruf bereits ausgelieferter Ware.

Im Kern stützte sich die Klage auf zwei rechtliche Pfeiler: Zum einen machte Ritter Sport eine Verwechslungsgefahr geltend, zum anderen berief sich das Unternehmen auf den sogenannten Bekanntheitsschutz. Die Klägerin argumentierte, ihre quadratische Verpackung sei weder handelsüblich noch technisch bedingt. Zudem seien Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel hochgradig ähnliche Waren. Die Unterschiede in der Verpackungsgestaltung seien so gering, dass Verbraucher jedenfalls auf den ersten Blick an Ritter Sport denken würden.

Dieser Argumentation folgte das LG Stuttgart jedoch nicht. In der Gesamtschau bestehe keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr, so das Gericht. Bereits auf der Warenebene fehle es an der notwendigen Nähe. Tafelschokolade einerseits und Hafer- bzw. Müsliriegel andererseits seien keine identischen Produkte. Auch eine relevante Warenähnlichkeit verneinte die Kammer.

Zacken, Rillen und die Kunst der Verpackungsanalyse

Maßgeblich stellte das Gericht auf die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers ab – mit dem sich die Richterinnen und Richter ausdrücklich selbst identifizierten. Aus Sicht dieses Verbrauchers handele es sich um „ganz unterschiedliche Snacks“. Schokolade werde typischerweise als Süßigkeit oder Nachtisch konsumiert, während Müsliriegel als Energiespender mit einem Ruf des „Gesunden“ wahrgenommen würden. Hinzu komme, dass beide Produkte unterschiedliche Hauptzutaten enthielten und im Supermarkt regelmäßig in verschiedenen Regalbereichen angeboten würden.

Auch die Verpackungsgestaltung reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. In einer ungewöhnlich detaillierten Betrachtung arbeitete die Kammer die Unterschiede zwischen den beiden Verpackungen heraus. Die angegriffene Verpackung des „MONNEMer QUADRAT“ erscheine rein optisch eher als Rechteck, da sie höher, dicker und insgesamt „luftiger“ sei. Die Verschlusslaschen seien breiter, die Prägung der Rillen längs beziehungsweise vertikal angeordnet. Zudem weise das Zick-Zack-Muster der seitlichen Laschen eine gröbere und einheitlichere Gestaltung auf als bei Ritter Sport.

Nicht jedes Quadrat ist geschützt

Von Bedeutung war für das Gericht auch der Marktumstand, dass quadratische Verpackungen nicht exklusiv von Ritter Sport genutzt werden. „Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass andere, auch Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden sind, heißt es in den Entscheidungsgründen. Der Verkehr werde daher nicht bei jedem quadratischen Produkt automatisch zur Klägerin geführt.

Auch aus dem geltend gemachten Bekanntheitsschutz konnte Ritter Sport nach Ansicht des LG Stuttgart keinen Unterlassungsanspruch herleiten. Zwar sei unstreitig, dass es sich bei der Marke Ritter Sport um eine bekannte Marke handele. Doch fehle es an einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung. Die maßgeblichen Verkehrskreise stellten keine gedankliche Verknüpfung zwischen dem Haferriegel aus Mannheim und der bekannten Schokolade her.

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch der von Wacker verwendete Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“. Dieser sei nicht vom Streitgegenstand umfasst, stellte das Gericht ausdrücklich klar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Anwälte von Ritter Sport hatten bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, den Rechtsstreit im Falle einer Niederlage fortsetzen zu wollen. Für das Mannheimer Unternehmen Wacker bedeutet die Entscheidung zunächst einen juristischen Erfolg. Auf der Website heißt es zum Hintergrund der quadratischen Namenswahl: „Unsere Heimat Mannheim ist auch als Quadratestadt bekannt. Kurfürst Friedrich IV. plante die Straßen der heutigen Innenstadt im Jahr 1606 als Schachbrett. Ein Grundriss mit Ecken und Kanten, der uns zu einem rundum leckeren Snack inspiriert hat: das „Monnemer Quadrat Bio“. Zwar wird es nicht in Mannheim produziert, aber die Rezeptur stammt zu 100% von hier. Eine süße Liebeserklärung an unsere Stadt, die obendrein noch unfassbar lecker ist.“


Fundstelle: LG Stuttgart, Urt. v. 13.01.2026, Az. 17 O 192/25

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

10,950FollowerFolgen
3,146FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel

Datenschutz-Übersicht

Diese Internetseiten verwenden teilweise so genannte Cookies. Cookies richten auf deinem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Cookies dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu machen. Cookies sind kleine Textdateien, die auf deinem Rechner abgelegt werden und die dein Browser speichert.

Die meisten der von uns verwendeten Cookies sind so genannte „Session-Cookies“. Sie werden nach Ende deines Besuchs automatisch gelöscht. Andere Cookies bleiben auf deinem Endgerät gespeichert, bis du diese löschst. Diese Cookies ermöglichen es uns, deinen Browser beim nächsten Besuch wiederzuerkennen.

Weitere Informationen findest du in der Datenschutzerklärung: Mehr erfahren