Rezension: Strafrecht AT (Hohagen)

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„In diesem Kapitel werden die wichtigsten und klausurrelevantesten Irrtümer im Strafrecht zusammengefasst“ (§ 9, S. 219 Rn. 1) ein Satz, der Studierenden im Vorbeigehen förmlich zuruft: Hier findest du den Lernstoff, an dem man sich in der Klausur meist vom Prüfenden getriggert fühlt. Denn, wenn der ETBI kommt, denkt man: „Echt, jetzt? Irrtumslehre kommt dran?“

Wer aber am ersten Tag des Studiums durch die Hochschul- oder Polizeischulgänge streift, dieses Buch eher zufällig als zielstrebig greift und genau hier aufschlägt, könnte deshalb kurz stutzen. Ist das jetzt ein Crashkurs über typische Anfängerfehler – ein Werk, das die Mythen und Fallen der strafrechtlichen Fallbearbeitung sortiert? Nein. Denn „Irrtümer im Strafrecht“ ist wie jede:r bald lernt, kein alltagssprachliches Wort, sondern ein Fachbegriff. Er steht für eine ganze Gruppe dogmatischer Probleme, die nicht nur klausurträchtig sind, sondern auch zeigen, wie Strafrecht überhaupt funktioniert.

Genau das macht Marc-Philipp Hohenhagen. Er erklärt, wie man lernt mit dem Strafrecht umzugehen. Die „sog. Irrtümer“ als Spezialgrundwissen verortet er entlang dieser Ebenen auf Tatbestands-, Rechtfertigungs- und Schuldebene und macht mit dem eingangs zitierten Satz deutlich, dass es nicht um „Fehler“ im Sinne schlechter Bearbeitung geht, sondern um Konstellationen, in denen sich das Recht entscheiden muss, was jemand wusste, wollte oder durfte. Weil dieses § 9 so gut zu lesen ist, da Hohenhagen schon die Fachbegrifflichkeit „Irrtümer im Strafrecht“ hier sehr bündig und auf Anhieb verständlich einführt (§ 9, S. 219) und das Dogmatische in eine klare Lernlogik überträgt, habe ich es als Einstieg in die Rezension zu seinem „Lernbuch“ gewählt.

Und nun da dieses neue Lernbuch (kein Lehrbuch und kein Skript!) vorliegt, ein besonderes Augenmerk der Rezension verdient die Frage, an wen sich das Lernbuch primär richtet bzw. ob und inwieweit es den Spagat zwischen juristischen Erstsemestern und einem praxisnäheren Polizeistudium bewältigt und es als Alternative zu Skripten, Case Books und umfassenden Lehrbüchern für das Jurastudium taugt?

Facts, btw. nice to know

Der Büchermarkt generell und speziell in den Strafrechtswissenschaften ist mit Ausbildungsliteratur zum Allgemeinen Teil sehr dicht besiedelt.

Warum also noch ein Lernbuch? Der Autor schreibt in der Reihe vom Verlag Franz Vahlen, Juristen und Referendare ist der Verlag von den sog.Kaiserskripten sehr gut bekannt. Die Reihe trägt den Titel „Lernen im Dialog“. Diese Reihe hat das Ziel Recht verständlich zu erklären und will eine „besonders leichte Art der Wissensvermittlung“ sein. Es handelt sich also, wie gesagt um kein klassisches Lehrbuch (Meint laut Duden ein „für den Unterricht [an [Hoch-]Schulen] bestimmtes Buch“), sondern ein Lernbuch (im Duden nicht belegt), also lohnt sich diese Rezension, damit weniger Studis zum (häufig zu kurzen) Skript greifen? Beide grenzen sich, wenn überhaupt geringfügig darüber ab, dass klassische Lehrbücher sehr umfangreich den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs abdecken und Meinungsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Auffassungen zu Rechtsproblemen sehr detailliert darstellen und die unterschiedlichen dogmatischen Vertreter dieser Lehren zu Wort kommen lassen; Skripte hingegen äußert kurz und mit sehr vielen Übersichten, Tabellen etc. Ist das Lernbuch der Mittelweg?

Der Autor ist seit 2013 Dozent für Strafrecht an der Polizeiakademie Niedersachsen. Er ist es gewohnt praxisnah das Strafrecht und die Relevanz von strafbewehrten Handlungen zu vermitteln, da jeder Polizist und Jurist eine Grundvorstellung von der Prüfung der Strafbarkeit braucht und dies zum Pflichtfachstoff gehört, der für praktisches Arbeiten unerlässlich ist.

Er hat sich sodann selbst zum Ziel gesetzt, nicht nur die abstrakte Materie zu vermitteln, sondern die Umsetzung des erlangten Wissens zu schulen (vgl. Vorwort, V). Daran muss sich bekanntermaßen dann ein Buch messen lassen.

Didaktisch stringente Gliederung

Das Werk gliedert sich hierfür in zehn Paragraphen (§) und Abschnitte (A.–S.). Der Autor steigt zu Beginn mit den Delikten und Grundbegriffen ein (S. 1–45), wobei er viel Wert auf die Unterteilung zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikte sowie die objektive Zurechnung, eine Rechtsfigur zur Zurechnung des Erfolges als das Werk des Täters und „Korrektiv der (ausufernden) Kausalität“ (S.34, § 1, Rn. 260) legt.

In den §§ 2 und 3 folgt die Darstellung des Tatbestandsaufbaus, ausgehend von der Grundannahme, dass das Vorsatzdelikt die Regelstruktur strafbaren Handelns bildet. Die Fahrlässigkeitsstraftat wird konsequent nachgeordnet behandelt.

Die unter § 4 dargestellte Rechtswidrigkeit erfolgt umfassend und ausführlich von S. 87 bis S. 134 und ist nach dem Gesetz von § 32 StGB, der Notwehr als Rechtfertigungsgrund ausgehend untergliedert, was die Übersicht der Rechtfertigungsgründe, die unterschieden werden, erleichtert. In § 5 folgt dem allgemeinen Straftataufbau folgend die Darstellung der Schuld, deren Trennung vom Unrecht der Tat, ja ein „Produkt der Dogmatik des ausgehenden 19. Und beginnenden 20. Jahrhunderts (ist)“ (Otto, Grundkurs Strafrecht allgemeine Strafrechtslehre, 2004 § 12, Rn. 1 mit weiteren Hinweisen zur Geschichte des Schuldbegriffes und der früher nicht existenten Trennung), was Hohenhagen aber nicht erwähnt. Als Normalbürger ohne strafrechtliches Lehrwissen meint man ja bekanntlich „Der ist doch nicht schuld“. Fachlich meint man damit, dass jemand entweder schuldunfähig, vermindert schuldfähig oder entschuldigt ist und deshalb nicht bestraft werden kann (A–G unter § 4, S. 135–154).

Im Anschluss folgen in §§ 6 und 7 die Darstellung des Versuchs einer Straftat und der Rücktritt von der Straftat. In § 8 werden die Begehungsformen, die neben der Alleintäterschaft im Strafgesetzbuch zur Erfassung des Handelns mehrerer niedergelegt (Mittäterschaft/Mittelbare Täterschaft, vgl. § 8, B./C.) sind oder zu den Situationen, in denen der Vater dem Kind beim Einwerfen einer Scheibe des verhassten Nachbarn hilft ( § 8 D. II. Beihilfe) oder in denen der Auftragsmörder den Killer anheuert (§ 8 D. I. Anstiftung). Hierbei handelt sich um die Vermittlung des Lehrwissens zu den §§ 25–29 StGB. In § 9 erläutert der Autor die Irrtumslehre, die eingangs erwähnt wurde und abschließend in § 10 die sog. Konkurrenzen nach §§ 52–55 StGB, also die Situationen, in denen der Täter mehrere Strafgesetze durch eine Handlung verletzt oder rechtlich mehrere, selbstständige Handlungen vorliegen, womit nach Tateinheit und Tatmehrheit unterschieden werden muss. 

Insgesamt folgt der Aufbau einer klaren, didaktisch stringenten Linie und orientiert sich am klassischen Prüfungsschema der Strafbarkeit.

Aufbau mit Klausurbezug

Der Aufbau ist somit nachvollziehbar. Das Lernbuch möchte allerdings zwei Dinge gleichzeitig vermitteln, die nicht ganz einheitlich im Buch sind. So wird immer wieder der Klausurbezug hergestellt bzw. herzustellen versucht. Dies gelingt nicht durchgängig, denn im Inhaltsverzeichnis finden sich nur die Anmerkungen „Prüfungsrelevanz“ und „Vorgehen in der Klausur“ sehr verstreut, statt nach jedem Kapitel in einem extra Abschnitt.

Zur inhaltlichen Dogmatik kann Folgendes gesagt werden: Hohenhagen folgt der herrschenden Lehre weitestgehend, was bereits an den Prüfungsaufbauten im Buch nachvollziehbar wird. Auf die großen Streitlinien, wie sich nun Rechtsprechung und Lehre dazu verhalten, ob z.B. die „Fahrlässigkeit und Sorgfalt(spflichtverletzung) [„Normatives Element“])“ der Straftat sind, geht er nicht weiter vertiefend ein, was letztlich genau seinem Ziel entspricht sich nicht auf die weitfächernde Analyse der Wissenschaft zu konzentrieren, sondern schlicht den Stoff, also: Was ist Vorsatz?, Was ist Fahrlässigkeit? zu vermitteln. Wer mehr lesen will zur Herkunft der Begriffe, dogmatischen Streitigkeiten und das z.B. für Hausarbeiten braucht, muss in anderen Werken nachlesen. Teils finden sich in den Fußnoten die entsprechenden Weiterlesehinweise. Stattdessen erläutert der Autor sehr praxisnah Fahrlässigkeit mithilfe von Straßenverkehrsordnungsnormen (StVO) sowie DIN-Normen und erläutert die Existenz von Sorgfaltspflichten schlicht mit ihrer Existenz in der Praxis.

Was die Sortierung von Vorsatz und Fahrlässigkeit betrifft, ist dies z.B. im Lehrbuch von Rengier, das unter „§ 52. Das fahrlässige Begehungsdelikt“ im zehn Kapitel erklärt von der Systematik verständlicher. Häufig wird der Täter in der Praxis schweigen oder den Vorsatz bestreiten, so muss dieser entsprechend der vom BGH entwickelten Kriterien über Tatumstände objektiver und subjektiver Art und anschließend über eine Gesamtschau nachgewiesen werden (Vogel/Bülte, in LK/StR §§ 1–18, § 15, Rn. 63, 65.).

Dikaktik & Umsetzung gelungen

Wie setzt das Buch die Didaktik zur Strafrechtlehre um? Ist es verständlich und greifbar? Zunächst meint „[d]er Begriff Didaktik [der ] sich […] vom griechischen „didaskein“ ab[leitet] […] lehren bzw. unterrichten, aber auch lernen und belehrt werden. In der deutschen Pädagogik gewann der Begriff im 17. Jahrhundert bei Comenius (vgl. Kap. B 1) und Ratke Bedeutung. Sie bezeichneten sich selbst als „Didactici“ betitelten ihre Schriften entsprechend (z.B. „didactica magna“ von Comenius) und verstanden Didaktik als Lehrkunst.“ (Raithel, Dollinger, Hörmann, 2007, S. 74.)

Hohenhagen streut, für die Reihe „Lernen im Dialog“ fast auf jeder Seite graue Kästchen in die Ausführungen ein und hier erfolgen, wie für Vahlen Bücher typisch „Hinweise“ und „Klausurhinweise“ oder die Prüfungsschemata. Nimmt man den Versuch als Beispiel (§ 6 Rn. 12 ff.) so gelingt es Hohenhagen, den bei vielen Studenten oder Polizeihochschülern unbeliebten Aufbau übersichtlich, Schritt-für-Schritt zu erklären.

Erweiterung zur Case-Book Stilvariante

Der Autor benutzt meist eine erste Definition des Fachbegriffs, die mit Verweisen nach oben bzw. vorne ins Buch verweist und danach ein Beispiel, das gelegentlich selbst ausgedacht erscheint oder aus einem klassischen Rechtsprechungsfall stammt (vgl. z.B. bei der Erläuterung des „Versuchs der Erfolgsqualifikation“) Fn. 29 „Pistolen-Fall; […] Hochsitz-Fall; […] Rötzel-Fall“ oder § 2 Rn. 100: „Beispiel Brücken-Fall“ und in der dazugehörigen Fußnote 43 „BGH NStZ 2001, 29 (30) – Gnadenschuss II“.  

Die Bezugnahme auf diese bekannte Fallkonstellationen („Pistolen-Fall“, „Hochsitz-Fall“, „Rötzel-Fall“) ist fachlich sinnvoll, wirft jedoch die Frage auf, ob die bloße Benennung ohne weiterführende Einordnung für Studienanfänger:innen tatsächlich einen Mehrwert bietet. Ein gesondertes Fall- oder Entscheidungsverzeichnis hätte hier die didaktische Zugänglichkeit erhöhen können. Es wäre ggf. sinnvoll hierzu ein extra Verzeichnis oder eine Verzeichnisliste mit Hinweis auf ein bekanntes Case-Book im Stile „BGH NStZ = XX“ = „Case Book XX, S. X“ aufzunehmen. Hier wäre es mithin hilfreich, wenn mit klassischen Fällen innerhalb des Hohenhagen gelernt werden soll, so vermutlich die Intention des Autors, z. B. dem neuen Buchtrend zu folgen und ein sog. Case-Book zu zitieren oder als Lesehinweis zu nennen. Dies wäre ein zusätzlicher bereichernder Service für die Studierenden.

Die moderne Art Strafrecht zu lernen?

Denn deutschsprachige Case-Books und „Klausurenkurse“ (siehe die Lehmanns Media Fachbuch Bestseller Liste Jura 2026/01) sind derzeit – auch in Österreich – in Mode gekommen, obwohl sie eigentlich zum Erlernen des deutschen Strafrechts, da in der BRD kein Commonlaw wie in den U.S.A. oder U.K. praktiziert wird – Ausnahme ist die Anwendung des Internationalen Strafrechts vor deutschen Gerichten, was Prof. Safferling mit einer Caselaw Datenbank vorangetrieben hat – , nicht zentral sind, sondern der Bundesgerichtshof (BGH) eine reine Rechtsmittel/(Revisons-)instanz ist, die materielle(s) Recht(sfehler) im Einzelfall in Revisionen überprüft, jedoch ist die Bindungswirkung an die Rechtsprechung des obersten Strafgerichts ein wirksames Mittel zur Herstellung der Rechtseinheitlichkeit, dem auch das Ordnungswidrigkeitenrecht in § 79 OwiG mit der Rechtsbeschwerde und das Strafrecht mit dem Rechtsmittel der Revision folgt.

Maßgeblich für das Gelingen des Studiums ist die Auslegung der Straftatbestände, ein Kernelement der juristischen Alltagsarbeit (Dazu Brodowski, Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen – Quellen, Struktur, Analyse, SRZ 2, 2021, S. 113 ff auch zur rechtswissenschaftlichen Relevanz). Dennoch ist es sehr sinnvoll schon im Studium Urteile und Revisionen zu lesen, um ein Gespür für das „juristische Tauziehen“ zu bekommen und die Probleme bei den Instanzgerichten zu sehen.

Die Verknüpfung zwischen Strafrecht AT und Praxis liegt gerade in der Anwendung des Allgemeinen Teils im Strafprozess, der der Erforschung der Wahrheit, kurzum der Elemente des jeweiligen Tatbestands dient. Auch Polizisten müssen diese Verknüpfung, sollten sie später als Zeuge oder Ermittlungsperson aussagen, verinnerlichen und können so Erkennen, welche Relevanz die Genauigkeit von Aussagen für Tatbestandsbezogene Feinheiten hat, z.B., wenn es um die Frage geht, wann traf ihre Einheit am Tatort ein; hatte der Täter da schon den Gartenzaun überschritten oder stand er noch davor? Hatte er schon geklingelt oder unterbrach das Einsatzkommando und es kam nicht zum Erfolg?

Der Aufbau der Schuld in § 5 ist kurz, bündig, sich auf die Klausurprobleme fokussierend gut gelungen. Wenn man sich vor Augen führt, dass in Deutschland quasi jeden Tag ein Unfall mit Alkohol oder Drogenkonsum passiert, erscheint die Bedeutung der Promillegrenzen und die Rückrechnung im Rahmen von §§ 20, 21 StGB sehr viel bedeutsamer. Auf die Abgrenzung zum Jugendstrafrecht geht der Autor kurz ein und konzentriert sich danach auf die prüfungsrelevante Situation, dass sich ein Täter von selbst in einen schuldunfähigen Zustand versetzt, um eine Tat in diesem Zustand zu begehen und der Strafbarkeit zu entkommen. Für diesen typischen Klausurfall, existiert die Rechtsfigur der actio libera in causa, die Hohenhagen mit „in der Ursache freie Handlung übersetzt“ (S. 138) und dann die Wege der Herleitung nachvollziehbar mit den bekannten Modellen erläutert.

Für mein Studium geeignet?

Das Werk richtet sich primär an Studienanfänger:innen der Rechtswissenschaften sowie an Studierende polizeilicher Studiengänge. Der Anspruch, beiden Gruppen einen niedrigschwelligen Zugang zum Allgemeinen Teil des Strafrechts zu eröffnen wird insgesamt m.E. überzeugend eingelöst.

Für juristische Anfangssemester bietet das Buch eine solide Grundlage zum Erwerb der erforderlichen Basiskompetenzen.

Für das Polizeistudium erweist sich insbesondere die praxisnahe Darstellung als Vorteil. Es muss sich hier aber zur Konkurrenzbüchern u.a. zu Schütze, Strafrecht für Polizeistudium und -praxis – Allgemeiner Teil (2024), Erhard, Strafrecht für Polizeibeamte (2023) und Brodag Strafrecht Allgemeiner Teil: Lehrbuch für die Polizeiausbildung sowie weiteren Werken vom Richard Boorberg Verlag (vgl. im Verlagsverzeichnis Polizei 2025) abgrenzen, was gar nicht so leicht ist. Unterschiede im Prüfungsformat zwischen Jura und Polizeischulung in der dogmatischen Vertiefung werden dabei in Kauf genommen, ohne den Nutzen für eine der beiden Zielgruppen in den Erstsemestern wesentlich zu schmälern.

Das Werk erhebt ja schließlich ausdrücklich nicht den Anspruch, vertiefte rechtswissenschaftliche Argumentationsfähigkeit oder systematische Theoriebildung zu vermitteln, wozu es zahlreiche teils sehr lange (zu lange?) Werke gibt. Es versteht sich als Fundament, auf dem weiterführende Ausbildungsliteratur aufbauen kann.

Es ist daher sinnvoll, wenn man sich selbst als studierende Person darauf verlassen kann zunächst die Basics und damit das Verständnis vermittelt zu bekommen. Dafür reicht die Menge im Buch auf jeden Fall, z.B. für die Propädeutik und die Übungen sowie Hausarbeiten und Semesterzwischenprüfungen an den juristischen Fakultäten ist es dann jedoch auch erforderlich die Streitstände gerade im Allgemeinen Teil des Strafrechts nicht zu kurz kommen zu lassen. Meistens finden sich hierfür im Hohenhagen schon erste Anknüpfungspunkte, z.B. im Bereich der Notwehr lautet ein Hinweis: „Die Rechtsprechung fordert im Hinblick auf die Qualität der Provokation, dass das Vorverhalten ‚seinem Gewicht nach einer schweren Beleidigung gleichkommt‘. Das Schrifttum stellt auf rechtswidriges Vorverhalten ab.“

Dies reicht für eine Einordnung aus, sollte aber auf eigenen Karteikarten oder digitalen KI-Abfragesets ergänzt werden, da die Kernthemen auch argumentativ in der Tiefe beherrscht werden müssen. Der Einsatz von KI in der Lehre oder zum Lernen wird nicht erwähnt, wobei auch sonst methodische Fragen nicht über die Anwendung des Gutachten-/Gutachterstils lt. Hohenhagen hinausgehen, vgl. dazu aber Schwarz-Ladach.

Hierbei ist möglicherweise auch bereits ein Unterschied zwischen juristischen Erstsemester-Strafrechts Anfängerklausuren und Polizeihochschulklausuren erkennbar: Das juristische Argumentieren ist gerade durch das Besprechen von Fällen relevant, um die Rechtsfolgen der unterschiedlichen Theorien, ihre Herkünfte und Überlegungen zu erkennen – dies bringt jedoch keinen Nachteil mit sich, da die Vorteile, insbesondere, dass die Basics mit dem Lernbuch erlernt werden können, überwiegen. Die Auslegung von Strafrechtsnormen zu erlernen oder die Rechtsgutstheorie kennenzulernen ist nicht das primäre Ziel dieses Werkes.

Zum Formalen

Formal überzeugt das Werk durch klare typografische Strukturierung. Wichtige Begriffe sind fett hervorgehoben. Kursivdruck findet sich im Vergleich zu anderen Werken selten, jedoch in den Kopfzeilen, die den Standort im Buch anzeigen und z.B. ermöglichen sich Lesezeichen in der gedruckten Version zu machen oder im E-Book farbige Markierungen. Jedoch sind Beispiele teils im Kleindruck. Prüfungsschemata sind visuell mit einer größeren Schriftgröße hervorgehoben und springen sofort beim Umblättern ins Auge.

Die hohe Dichte an Randnummern erleichtert das Zitieren in Hausarbeiten, führt jedoch stellenweise zu sehr vielen Nummerierungen, was die Orientierung erschweren kann. Es erscheint überlegenswert die Randnummern fortlaufend bis zum Ende des Buches auszutarieren.

Ungewohnt ist die gelegentliche Verwendung des Begriffs „Gutachterstil“ anstelle des etablierten „Gutachtenstils“ (S. 48). Inhaltlich bleibt dies folgenlos, stilistisch wäre eine Vereinheitlichung jedoch wünschenswert. Die direkte Anrede des Lesers tritt vereinzelt auf, beeinträchtigt den wissenschaftlichen Gesamteindruck jedoch nur marginal.

Im Buch finden sich Sachverhalte mit Lösungen abgedruckt, die einfache Standardfälle aus der Rechtsprechung aufbereiten und im Gutachter/-nstil lösen. Dieses sind sehr knapp gehalten, verweisen aber aufeinander und der Autor möchte, dass diese laut Vorwort als „Anhaltspunkt“ zu verstehen sind, um eigene Formulierungen für Klausuren zu entwickeln (vgl. V).

Wer sich in der Examensphase befindet, sollte ein den Themen in der ersten juristischen Prüfung mit Frage/Antwort Konzept ggf. und gerade wegen des Zeitdrangs in der Lernphase den Vorzug geben. Es ist dann auch erforderlich den AT Bereich anhand von komplexeren Examensfällen zu lösen und sich nicht mehr auf Einzelprobleme im Rahmen von Kurzfällen oder Einstiegsfällen zu versuchen, sondern in einem komplizierten Sachverhalt die versteckten Basics zu identifizieren. Dazu kann auch die Abfrage der actio libera in causa (alic) zählen, die ein sehr gerne im Zusammenhang mit den Straßenverkehrsdelikten geprüftes Gebiet darstellt. Zum Einstieg des Studiums bis zur Zwischenprüfung kann der Hohenhagen Sie im AT Bereich bestimmt begleiten und wichtiges Wiederholungs- und Nachschlagewerk für die fundamentalen Grundfragen des Aufbaues der Straftat und der Prüfung anhand der Schemata auch für Fortgeschrittene werden bzw. bieten.

Fazit & Verbesserungsmöglichkeiten

Basics statt zu viel wissenschaftliche Tief am Beginn des Studiums? Nein, zu viele Basics gibt es m.E. nicht. Gerade erst las ich in dem Survival Guide Rechtsreferendariat einen Aufsatz mit dem Titel „Basics, Basics, Basics“ (vgl. Schäfer). Genauso, ist es. Der Spagat zwischen für die juristische Erstsemester erforderlichen Wissen und dem naturgemäß praxisnäheren Polizeistudium werden gut bewältigt.

Das Lernbuch von Marc-Philipp Hohenhagen erfüllt mithin seinen Anspruch, den Allgemeinen Teil des Strafrechts verständlich, strukturiert und durchaus kurz-gebündelt praxisnah zu vermitteln. Sein Mehrwert liegt nicht in dogmatischer Tiefe, sondern in der didaktischen Reduktion auf das Wesentliche.

Für Studienanfänger:innen stellt es eine sinnvolle Einstiegsliteratur dar, die Orientierung bietet und grundlegende Denkstrukturen vermittelt. Für fortgeschrittene Studierende oder die Examensvorbereitung ersetzt das Werk keine vertiefende Ausbildungsliteratur, kann jedoch als Wiederholungs- und Nachschlagewerk weiterhin nützlich sein.

Marc-Philipp Hohagen, Strafrecht AT Lernbuch Strukturen Übersichten, Lernen im Dialog, Juristische Lernbücher, Vahlen Verlag, München, 2025; 26,90 €.

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