Die Universität Bremen hat den integrierten Bachelor zum Wintersemester 2024/2025 eingeführt. Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen zeigt jetzt, wie langzeitstudierende und chronisch kranke Studierende dabei diskriminiert werden.
Mit der Einführung eines integrierten Bachelor of Laws wollte die Universität Bremen Jurastudierenden, die das erste Staatsexamen nicht bestehen, einen berufsqualifizierenden Abschluss eröffnen. Doch wer den universitären Teil des Examens, also den Schwerpunktbereich, bereits abgeschlossen hat, bleibt außen vor. Das OVG Bremen hält diese Differenzierung für rechtmäßig – auch im Härtefall einer an Long Covid erkrankten Studentin. Die Ironie: Wer bereits eine wichtige Prüfungsleistung erbracht hat, wird hierfür also auch noch bestraft.
Der Fall: Schwerpunkt bestanden, Staatsexamen offen
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Jurastudentin, die im Juni 2020 die Schwerpunktbereichsprüfung bestand und damit den universitären Teil des ersten Staatsexamens erfolgreich abschloss. Kurz darauf erkrankte sie an Covid-19 und entwickelte das Long-Covid-Syndrom. Nach eigener Darstellung war sie seitdem nicht mehr in der Lage, sich den Belastungen der staatlichen Examensklausuren zu stellen. Als die Universität Bremen vier Jahre später den integrierten Bachelor einführte, sah sie darin ihre letzte realistische Chance auf einen akademischen Abschluss.
Nach der neuen Prüfungsordnung wird der Bachelorgrad verliehen, wenn 240 Credit Points (CP) erworben und die Bachelorprüfung bestanden sind. Eine Besonderheit: Die Abschlussarbeit und die mündliche Prüfung des Schwerpunktbereichs fungieren zugleich als Bachelorarbeit und -kolloquium. Studierende der alten Prüfungsordnung erreichten mit dem Schwerpunkt jedoch lediglich 210 CP. Zusätzlich eingeführt wurde deswegen unter anderem das Modul „Grundlagen des Rechts III“.
Die ehemalige Jurastudentin beantragte den Wechsel in die neue Prüfungsordnung und verwies dabei auf ihre gesundheitliche Situation. Sie legte eine amtsärztliche Stellungnahme vor und berief sich auf eine Härtefallregelung, die in einer universitären Informationsveranstaltung in Aussicht gestellt worden war, letztlich aber keinen Eingang in den Normtext gefunden hatte.
Universität lehnt ab – VG gibt zunächst Recht
Die Universität Bremen lehnte den Antrag ab. Für Studierende mit bereits abgeschlossenem Schwerpunktbereichsstudium sehe die neue Prüfungsordnung keinen Wechsel vor. Die Studentin erhob Klage – und hatte damit zunächst Erfolg. Das Verwaltungsgericht Bremen gab ihr Recht und verpflichtete die Hochschule, den Wechsel zu ermöglichen. In der Folge rechnete die Universität der Studentin einen Großteil der noch fehlenden CP an; es verblieb lediglich das Modul „Grundlagen des Rechts III“.
Gleichzeitig legte die Universität Beschwerde ein. Mit Erfolg: Der 2. Senat des OVG Bremen hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und bestätigte damit die ablehnende Haltung der Hochschule.
Keine unzulässige Ungleichbehandlung
Nach Auffassung des OVG durfte die Universität den Wechsel versagen. Zwar unterscheide der Wortlaut der neuen Prüfungsordnung nicht ausdrücklich zwischen Alt-Studierenden mit und ohne abgeschlossenen Schwerpunktbereich. Eine teleologische und systematische Auslegung ergebe jedoch, dass Studierende, die den universitären Teil des Examens bereits bestanden haben, nicht Adressaten der neuen Prüfungsordnung seien.
Eine unzulässige Ungleichbehandlung sei darin nicht zu sehen. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete es nicht, neues Prüfungsrecht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Prüfungen anzuwenden. Studierende der alten Prüfungsordnung hätten ihre Schwerpunktprüfung unter einem anderen rechtlichen Regime absolviert. Ihnen nun zu ermöglichen, diese Prüfung nachträglich als „noch nicht abgeschlossen“ zu behandeln, um fehlende CP zu erwerben, sei weder erforderlich noch verfassungsrechtlich geboten.
Hinzu komme, dass die neue Prüfungsordnung zwingend 240 CP voraussetze, bevor die Bachelorarbeit abgelegt werden könne. Das nachträgliche „Auffüllen“ von CP bei bereits abgeschlossener Schwerpunktprüfung würde nicht nur das Prüfungsgefüge verzerren, sondern auch zusätzlichen organisatorischen und personellen Aufwand verursachen. Die Universität habe laut Gericht ein legitimes Interesse daran, solchen Nachstudierbedarf zu vermeiden.
Das OVG betonte zudem, dass die Hochschule berechtigt sei, sicherzustellen, dass Prüflinge derselben Prüfung auch demselben Prüfungsrechtsregime unterliegen. Eine Aufspaltung des Bachelorabschlusses in Studierende mit bereits beendetem und noch offenem Schwerpunktbereich müsse sie nicht hinnehmen. Es werde der Studentin auch nichts „weggenommen“, worauf sie zuvor einen Anspruch gehabt hätte. Der Bachelorabschluss sei ein neuer, zusätzlicher Abschluss – kein Ersatz für den bisherigen Weg zum Staatsexamen.
Kein Härtefallanspruch trotz Long Covid
Auch auf ihre Erkrankung konnte sich die Jurastudentin nicht mit Erfolg berufen. Verfassungsrechtlich hätten Alt-Studierende bei tiefgreifenden Änderungen lediglich Anspruch auf eine abstrakt-generelle Übergangsfrist, um ihr Studium abzuschließen. Eine Frist von fünf Jahren gelte dabei als ausreichend. Im Übrigen befinde sich die Studentin sogar in einer vergleichsweise günstigen Situation: Ihr Studiengang sei nicht abgeschafft worden. Sie unterliege nun allein dem Regime des Juristenausbildungsgesetzes (JPAG) und könne den staatlichen Teil des Ersten Staatsexamens zeitlich unbegrenzt ablegen – allerdings auf zwei reguläre Versuche begrenzt.
Die Entscheidung zeigt, dass die Einführung des integrierten Bachelors an immer mehr Universitäten die Ungerechtigkeiten der juristischen Ausbildung noch lange nicht beseitigen. Insbesondere bei den willkürlich auf einen bestimmten Zeitraum festgelegten Rückwirkungsfristen wird es in Zukunft häufiger zu Streit vor den Gerichten kommen. Dass hier eine Studentin betroffen ist, die gegenüber anderen Studierenden sogar ein mehr an Leistung – nämlich den Schwerpunkt – erbracht hat, zeigt, dass auch die neue Regelung nicht durchdacht ist. Zudem werden weiterhin Studierende diskriminiert, die an chronischen Erkrankungen leiden und deswegen eigentlich auf eine besondere Unterstützung angewiesen sind.
Entscheidung: OVG Bremen, Beschl. v. 17.12.2025, Az. 2 B 270/25


