„New Year, new me!“ – aber bitte ohne Subsumtion: In ihrem humorvollen Selbstversuch wagt Jurastudentin Leonie Skibba den Jura-Detox. Zwischen Supermarktregalen, schneebedeckten Autos und Gesetzeskommentaren zeigt sie, wie sehr die Juristerei den Alltag vereinnahmt – und warum es Zeit ist, den juristischen Werkzeugkasten auch mal geschlossen zu lassen. Eine liebevolle Abrechnung mit dem Juristengehirn auf dem Weg zum Examen.
Dieser Beitrag entstand im Rahmen des 7. juriosen Essay-Wettbewerbs „New Year, New Me” 2026. Dieser Text wurde mit dem 1. Platz ausgezeichnet. Weitere Informationen zum Essay-Wettbewerb und alle anderen Gewinner-Texte findest Du hier: https://jurios.de/essay-wettbewerb/
Schritt 1: Schuldbekenntnis
Descartes sagte: „Ich denke, also bin ich.“ Aber „ich denke, also subsumiere ich.“ Denn ich studiere Jura, also packe ich die Welt um mich herum in juristische Kategorien. Ich missbrauche sie zu Übungszwecken und zur Sachverhaltsquetsche wegen meines eigens diagnostizierten Subsumtionsdrangs. Dies ist mein Schuldbekenntnis als erster Schritt auf dem Weg meines Selbstversuchs im Jura-Detox. Es ist eine Liebeserklärung und zugleich Befreiung von der Juristerei, die uns so eint.
Schritt 2: Problemanalyse
Wenn man im Supermarkt vor dem Regal steht und das Gehirn „invitatio ad offerendum“ schreit, dann lebt man Jura, sagen sie. Dann macht Jura Spaß, sagen sie. Was in den ersten Vorlesungen noch RECHT aussichtsreich klingt, kann später zum Verhängnis werden. Zumindest wäre ein Hinweis zu Risiken und Nebenwirkungen in einer Art Packungsbeilage hilfreich. Mit Kleingedrucktem kennen wir Juristen uns schließlich aus. Aber selbst ist die Juristin, daher den Fanatikern zum Trotz:
Mein Kleingedrucktes zur Juristerei: „Jura – dein juristischer Werkzeugkasten fürs Leben. Aber Achtung, eventuell Schraube locker und ohne Garantie. Außerdem nicht für den Alltag geeignet und kann in zu großen Mengen irreführend wirken.“
Realität ist: Es bleibt nicht beim Supermarktbesuch. Das Juristengehirn nimmt überhand und dann „kommt es nicht mal mehr drauf an“ wann und wo. Ständig springt man vom Alltag in den Tatbestand und umgekehrt. Die Räder verzahnen sich zu einem System, dem man nur über den Notschalter entkommt. Man lernt die Juristerei zu lieben, bis man sich auf Entzug von ihr begibt. Denn in Wahrheit ist sie ein noch unentdecktes Suchtmittel mit hoher Rückfallgefahr. So viele bereits geprüfte Verträge und es scheint, als sei der einzig fehlende, der mit sich selbst und seiner Gelassenheit.
Schritt 3: Versprechungsvertrag
Meine Versprechungen an mein neues ICH – unzensiert und mit Triggerwarnung: So könnte auch euer Alltag aussehen!
§ 1 Ich mache den Supermarkt nicht mehr zum Fallbeispiel
An Regalen mit „Heute im ANGEBOT!“ gehe ich ignorant vorbei, wohlwissend dass es sich dabei um bloße invitatio handelt. Die Banane im Regal möchte nichts von einem, sie lädt nur ein sie mitzunehmen und an der Kasse eigens zum Angebot zu machen. Dabei ist der Preis verdächtig gering und vermutlich falsch ausgeschrieben. Unverschämtes Schnäppchen gemacht, weil pacta sunt servanda? Das Latinum ist groß, die Hoffnung noch größer, doch der Anspruch nicht.
Beim wahren Preis fällt einem die Banane vor lauter Schreck aus der Hand und der Hintermann rutscht examensreif darauf aus. Man schreit „culpa in contrahendo“. Klingt für andere wie chinesisch, ist aber Latein. Während da jemand horizontal vor einem liegt, prüft man vertikal bereits §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB. Ein schnelles „Sorry!“ heilt weder Wunden noch die Haftung.Es mag das Gewissen beruhigen, doch nicht das Gericht. Exkulpation nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB? Abgelehnt! Gedanklich tief im BGB unterwegs, bewegt man sich faktisch ins StGB zur unterlassenen Hilfeleistung des § 323c Abs. 1 StGB und in Richtung Kasse.
Man rollt auf das nächste Problem zu. Eine Verkäuferin bittet um Hilfe beim Einsortieren der Waren. Man möchte „Ja!“ sagen, aber innerlich schreit es § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Aus Reflex antwortet man RECHThaberisch: „Ja, aber unentgeltlich und ohne Rechtsbindungswillen.“ Es soll bitteschön bei einer bloßen Gefälligkeit bleiben und nicht in einem Vertrag enden. So mag man allenfalls die Haftung auf Schadensersatz bei fahrlässigem Umstoßen eines Regals mit seinem Einkaufswagen ausschließen. Doch lauert § 823 Abs. 1 BGB stillschweigend in den Reihen des Deliktsrechts.
Der vollständige Haftungsausschluss im Alltag ist eine irrtümliche Fehlvorstellung, wie sie § 119 BGB nur zu wünschen übrig lässt. Spontanität mag daher rechtlich riskant sein, aber „no risk, no fun“ und auch „no food“. Denn am Ende hat man auf dem Weg zur Kasse mindestens zwei Sachen vergessen, aber immerhin bereits fünf Subsumtionen angestellt. Wenn doch die einzig notwendige die eines Gegenstands unter die Beschreibung auf dem Einkaufszettel wäre. Beim nächsten Mal, vielleicht.
§ 2 Ich mache mein Auto nicht mehr zum Streitgegenstand
Passend zur Jahreszeit eine winterliche Anekdote. Eines Wintermorgens stellte mein geniales Juristengehirn die folgende Überlegung zum Fall eines schneebedeckten Autos an: Im Zeitdruck wird nur das allseits bekannte Guckloch unter Missachtung des § 23 Abs. 1 S. 1 StVO und Inkaufnahme von Bußgeld nach § 24 StVG freigekratzt. Wer also nur durch ein Loch guckt, guckt blöd und lieber mal in die StVO. Keinesfalls lässt man das Auto warmlaufen – schon gar nicht am Sonn- oder Feiertag – sonst droht neben Nachbarschaftsstreit auch § 30 Abs. 1 S. 2 StVO. Außerdem sollte man im wahren Leben gerade nicht wie in Juraklausuren auf Punktejagd sein. Also nimmt man in Kauf: Ein schneebedecktes Kennzeichen als Urkunde mit vorübergehend eingeschränkter Lesbarkeit (vgl. § 23 Abs. 1 S. 3 StVO). Sowie Schnee auf dem Dach als rechtlich relevantes Risiko, dass sich aber überwiegend wahrscheinlich lösen wird.
So kommt es in einer juristisch unglücklichen Sekunde. Während der Hintermann weiß sieht, sieht man selbst schwarz. Aber zum Glück denken wir Juristen nicht schwarz-weiß, sondern in Tatbeständen. Wie in etwa mangelhafte Ladungssicherung gemäß § 22 Abs. 1 StVO und Gefährdung für den Straßenverkehr gemäß § 315c StGB. Gegebenenfalls sogar das eine im anderen inzident? Doch lässt ein Blick in den Rückspiegel und § 4 Abs. 1 StVO bei so geringem Abstand Mitverschulden vermuten. Der findige Jurist braucht hierfür kein Sachverständigengutachten, sondern begutachtet selbst. Ja, der Winter kennt keine Gnade, aber § 254 BGB kennt Quoten. (Lieber § 823 BGB, das gilt auch für dich.) Juristen sind „berechnend“? Touché, auf frischer Tat ertappt.
Doch leider auch von der Polizei. Denn auch das nächste Rechtsgebiet kommt auf einen zugerollt. Es heißt Öffentliches Recht und kommt mit Blaulicht. Man möchte kooperieren, aber sich nicht selbst belasten, weil nemo tenetur se ipsum accusare. Also beruft man sich auf sein Aussageverweigerungsrecht, über das man hoffentlich gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO (ggf. i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) belehrt wurde. Filmreif sagt man: „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt!“, bis einem auffällt, der ist man selbst. Also hält man mit sich Rücksprache hinter verschlossener Autotür. Ist ja schließlich vertraulich.
So erfolgt an nur einem einzigen Wintermorgen eine Auto- und Achterbahnfahrt durch sämtliche Rechtsgebiete und eine folglich nur ungenaue Verkehrsanschauung. Ergebnis der gedanklichen Prüfung: Es herrscht Verkehrs- und Kopfchaos und man kommt zu spät – aber dogmatisch einwandfrei. Fest steht: Der Winter ist keine Jahreszeit – er ist ein juristischer Stresstest und lässt einen gerade nicht kalt. Doch wer „schnell schaltet“, kommt sicher ohne rechtliche Probleme davon.
§ 3 Analoge Anwendung auf andere Lebensbereiche
Auch wenn die Regelungslücke bezüglich anderer Lebensbereiche hier aus Platzgründen gerade planmäßig erfolgt, ist das Subsumtionsverbot dort analog anzuwenden. Ausgenommen sind juristische Notlagen, die schnelles Handeln unter Zeitdruck erfordern. Darunter wäre auch die klassische Klausursituation subsumierbar (a. A. vertretbar, aber nur wenig überzeugend).
§ 4 Salvatorische Klausel
Unter Ausschluss des § 139 BGB bleibt die Vertragswirksamkeit im Übrigen unberührt von der Unwirksamkeit oder -durchführbarkeit einzelner Versprechungen. Dies gilt ausnahmslos. Der Grundrechtler würde unnötig kompliziert sagen: „Ohne Schranken und Schranken-Schranken.“ Lediglich mit…
§ 5 Haftungsausschluss
Der Juristenwelt in einem Versprechungsvertrag einmal offengelegt, entsteht eine gewisse Vertragsbindung. Doch sei daran erinnert, dass diese wegen der inter partes-Wirkung nicht rechtlicher Natur ist. Also „verklagt mich doch, aber verurteilt mich nicht!“ Zumal mir bei einem Selbstversuch doch höchstens Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 22, 23 StGB droht (ein Korrektor würde wohl „nicht vertretbar“ an Rand kommentieren). Selbstverständlich werde ich nach bestem Wissen und Gewissen handeln aber in dubio pro reo. Ich bin in diesem Fall die Angeklagte und werde im Zweifel darüber schmunzeln.
Schritt 4: Vertragsauslegung
Rudolf von Jhering sagte „Der Zweck des Rechts ist der Frieden.“ Hiermit sichere ich mir nun meinen Anspruch auf persönlichen Seelenfrieden. Denn Ja, liebe Leserschaft und Juristenfreunde, so sieht es im Kopf einer baldigen Examenskandidatin aus. Eins sei gesagt: Im Juristengehirn funktioniert nichts mehr wie davor. Denn der eingangs angepriesene Jura-Werkzeugkasten treibt dort nun sein Unwesen und öffnet sich ungewollt. Doch sind wir Juristen keine Handwerker und müssen lernen ihn richtig einzusetzen. Dann ist er auch sicher seinen Preis wert. Bis dahin bleibt es wohl beim herrlich chaotischen und kuriosen Alltag.
Ach, ist die Juristerei nicht so wunderbar allgegenwärtig und einnehmend. Sie schafft eine Welt nahezu ohne rechtsfreie Zonen und damit Ernüchterung und Erleichterung zugleich. Doch „Der Mensch lebt nicht vom Recht allein.“ Max Weber, dich nehme ich beim Wort – und versuche es dieses Jahr mit etwas weniger Recht und etwas mehr Leben. Auf ein Jahr ohne (Worst-)Case-Szenarien!


