Der Jahreswechsel ist die Hochsaison der Selbstoptimierung. Fitnessstudios werden von Neuanmeldungen geflutet, Joggende jeden Alters strömen auf die Wald- und Feldwege und Notizbücher füllen sich mit ambitionierten Neujahrsvorsätzen. Statistisch betrachtet kollabiert die anfängliche Euphorie zwar meist im Februar, doch der Glaube an den Neuanfang bleibt erstaunlich stabil. Jahr für Jahr wird er wiederbelebt. Auch das Strafrecht kennt diesen Optimismus. Dort heißt er nicht „New Year, New Me“, sondern Resozialisierung.
Dabei klingt der Begriff zunächst wie ein pädagogisches Versprechen und eine Selbstverständlichkeit: Der Täter soll nicht nur bestraft, sondern auf seine Rückkehr in die Gesellschaft vorbereitet werden. Strafe erscheint hier nicht mehr als Endpunkt, sondern als Übergang. Doch dieser Optimismus ist jung und stellt, historisch betrachtet, einen bemerkenswerten Fortschritt dar.
Dieser Beitrag entstand im Rahmen des 7. juriosen Essay-Wettbewerbs „New Year, New Me” 2026. Dieser Text wurde mit dem 2. Platz ausgezeichnet. Weitere Informationen zum Essay-Wettbewerb und alle anderen Gewinner-Texte findest Du hier: https://jurios.de/essay-wettbewerb/
Auge um Auge, Zahn um Zahn
Jahrtausendelang erschöpfte sich der Strafzweck in der reinen Vergeltung: Wer Unrecht tut, soll Unrecht erleiden. Mit mathematischer Präzision formulierte das Alte Testament dieses sog. Talionsprinzip: „Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Striemen für Striemen.“ (Ex 23-25). Nach diesem Prinzip wurden schon im alten Rom vorsätzliche Brandstifter durch den Feuertod gerichtet und auch die modernen Geld- und Freiheitsstrafen tragen bis heute diesen vergeltenden Kern in sich. Der wohl prominenteste neuzeitliche Vertreter dieser sog. absoluten Straftheorie, Immanuel Kant, schrieb 1797 ihre philosophische Grundlage nieder: „Richterliche Strafe […] muß jederzeit nur darum wider ihn [den Verbrecher] verhängt werden, weil er verbrochen hat.“
Der Fokus verlagerte sich langsam mit dem Übergang zu den sog. relativen Straftheorien im 20. Jahrhundert. Strafe sollte nun nicht mehr nur vergelten, sondern einem bestimmten (legitimen) Zweck dienen. Sieht man dabei die Allgemeinheit als Adressaten der Strafe, so stellen Abschreckung für potenzielle Täter sowie Stärkung der Rechtstreue der Gesellschaft taugliche Zwecke dar (sog. Generalprävention). Doch auch dieses Konzept bleibt primär auf die Interessen der Allgemeinheit und des Opfers gerichtet.
Erst wenn man den Zweck der Kriminalstrafe darin sieht, den konkreten Täter durch die Bestrafung von künftigen Taten abzuhalten, tritt der Täter aus dem Schatten seiner Tat (sog. Spezialprävention). Das soll durch Abschreckung des nicht besserungsbedürftigen Verbrechers, Unschädlichmachung des nicht besserungsfähigen Verbrechers und insbesondere durch Resozialisierung des besserungsfähigen und -bedürftigen Verbrechers geschehen. Franz von Liszt formulierte dazu: „Anfänger auf der Verbrechenslaufbahn können in zahlreichen Fällen noch gerettet werden.“ Auch wenn dieser Gedanke bei ihm zeittypisch mit Vorstellungen von „ernster und anhaltender Zucht“ verbunden war, ist die Kernaussage klar: Die Haft soll für den Verbrecher der Nachhilfeunterricht in Sachen Rechtsstaat und gesetzestreues Verhalten sein.
Resozialisierung als Vollzugsziel
Heute ist der Resozialisierungsgedanke in der Legaldefinition des Vollzugsziels in § 2 StVollzG verankert: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel)“. Der Gefangene soll mithin ein vollwertig sozial eingegliedertes Gesellschaftsmitglied werden. Auch das BVerfG erhebt die Resozialisierung zum einen der zentralen Strafzwecke: „Die Kriminalstrafe ist – unbeschadet ihrer Aufgabe, abzuschrecken und zu resozialisieren – Vergeltung für begangenes Unrecht.“ (BVerfGE 21, 391; sog. Vereinigungstheorie). Der Staat darf bestrafen, aber er darf den Menschen nicht aufgeben.
Verfassungsrechtlich betrachtet ist dieser Ansatz konsequent. Praktisch betrachtet erfordert es einen Optimismus, der selbst am Silvesterabend Respekt verdient. Denn zwischen dem normativen Anspruch und der Realität des Strafvollzugs klafft nicht selten eine Lücke, in die sich problemlos ein guter Vorsatz verirren könnte. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung ermittelte für den Zeitraum 2004 bis 2007 eine Rückfallquote von 44 %. Fast jeder zweite Entlassene scheitert also an dem Anspruch, dauerhaft straffrei zu leben.
Die Gründe dafür liegen nicht allein in der Person des Täters. Haftanstalten sind vielerorts von Überbelegung und Personalmangel geprägt, Gewalt unter Gefangenen gehört zum Alltag. Hinzu kommt, dass sich, seit die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug im Zuge der Föderalismusreform auf die Bundesländer übertragen wurde, die Vollzugsstandards der Länder zunehmend auseinanderentwickeln. Die Bedingungen, unter denen Resozialisierung gelingen soll, sind damit nicht nur schwierig, sondern auch zufallsabhängig. Der Weg zu einem besseren Ich startet also mit einem Hürdenlauf ohne Aufwärmen.
Unfreiwillige Selbstoptimierung im Gefängnis
Der Strafvollzug begegnet diesen Schwierigkeiten mit Struktur. Tagesabläufe sind geregelt, Maßnahmen geplant, Fortschritte dokumentiert. Der Gefangene wird so zum unfreiwilligen Selbstoptimierer. Der Vollzugsplan ersetzt den neujährlichen Tagebucheintrag, nur ohne Wahlfreiheit und mit Rechtsbehelfsbelehrung. Der Gedanke einer zwanghaften Persönlichkeitsentwicklung mag dabei paradox erscheinen und es bleibt nebelumwoben, wann genau die Selbstverwirklichung bei 23 Stunden Einschluss beginnen soll. Doch der resozialisierende Ansatz des Strafvollzugs folgt einer klaren Prämisse: Freiheit will gelernt sein, notfalls unter Ausschluss derselben. Und dieser Ansatz wird deutlich systematischer verfolgt als jeder private Neujahrsvorsatz.
Gleichzeitig offenbart sich hier die eigentliche Herausforderung des „neuen Ichs“ im Strafrecht. Resozialisierung kann nicht verordnet werden wie ein Trainingsplan, dessen Erfolg sich an der Wiederholungszahl misst. Sie ist kein Reset-Knopf, sondern ein Angebot. Eines, das von dem Täter angenommen werden muss und gesellschaftliche Akzeptanz voraussetzt.
Verschuldung, Arbeitslosigkeit, Perspektivlosigkeit
Nach der Haftentlassung beginnt die zweite Etappe des Hürdenlaufs. Der symbolische Februar ist erreicht, jener Monat, in dem viele Neujahrsvorsätze scheitern. Hier verschiebt sich die Verantwortung für die Resozialisierung vom Staat auf den Entlassenen selbst und die Gesellschaft. Die ehemaligen Strafgefangenen finden sich dabei oft im Kampf mit mehreren Dämonen wieder: Verschuldung. Arbeitslosigkeit. Perspektivlosigkeit.
Den letzten Nagel in den Sarg schlägt nicht selten eine identifizierende Berichterstattung, die den entlassenen Straftäter erneut an den Pranger stellt und ihn dauerhaft auf seine Tat reduziert. Mühsam aufgebaute Fortschritte werden binnen Augenblicken zunichtemacht. Das BVerfG hat deshalb die besondere Bedeutung des Persönlichkeitsrechts ehemaliger Strafgefangener hervorgehoben (BVerfGE 35, 202). Zwar muss derjenige, der den Rechtsfrieden bricht, grundsätzlich dulden, dass das durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt wird. Dieses Informationsinteresse ist umso stärker, je mehr die Straftat sich durch ihre Besonderheiten, die Art der Begehung oder die Schwere der Folgen über die gewöhnliche Kriminalität heraushebt. Gleichwohl müssen die widerstreitenden Interessen sorgfältig abgewogen werden, denn die zeitlich uneingeschränkte Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre kann die Resozialisierung vereiteln. Auch Straftäter haben ein Recht auf Vergessenwerden. Resozialisierung endet eben nicht am Gefängnistor, sondern fängt da erst wirklich an.
So bleibt Resozialisierung ein juristisch ernst gemeinter Glaube an die Wandelbarkeit des Menschen. Vielleicht ist die Resozialisierung damit der realistischste Neujahrsvorsatz überhaupt: Sie weiß um ihre eigene Fragilität und hält dennoch daran fest. Das mag naiv wirken. Verfassungsrechtlich ist es jedoch alternativlos.


