„Vom Eisen befreit“ – der schwierige Ausweg aus dem Fitnessstudiovertrag

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Same procedure as every year: Der Startschuss in das neue Jahr bringt auch 2026 wieder die Fitnessstudios an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Dabei wurde der ein oder andere Vertrag dann doch wieder in der emotional aufgeladenen Mischung aus guten Vorsätzen und den hiesigen Lockangeboten der Anbieter geschlossen. Erfahrungsgemäß passen das Durchhaltevermögen des durchschnittlichen Neukunden und die bisweilen episch langen Laufzeiten der Mitgliedschaften aber oft schlecht zusammen.

Schließlich baut das Geschäftsmodell der Anbieter gerade im Discount-Segment auf Karteileichen auf. Die Kapazitäten der Studios sind nämlich eigentlich weder personell noch infrastrukturell darauf ausgelegt, dass jedes Mitglied ihre Angebote tatsächlich auch in Anspruch nimmt. Erhebungen deuten an, dass mehr als 50 % (!) der zahlenden Kundinnen und Kunden selten bis gar nicht trainieren gehen. Der ökologisch sinnvollste Umgang mit der unmotivierten Kundschaft: eine Mischung aus Monatsbeiträgen, die so niedrig sind, dass sie auch bei Abstinenz nicht allzu sehr schmerzen, und langlebige Knebelverträge, aus denen es kein Entrinnen gibt. Oder doch?


Dieser Beitrag entstand im Rahmen des 7. juriosen Essay-Wettbewerbs „New Year, New Me” 2026. Dieser Text wurde mit dem 2. Platz ausgezeichnet. Weitere Informationen zum Essay-Wettbewerb und alle anderen Gewinner-Texte findest Du hier: https://jurios.de/essay-wettbewerb/


Der Fitnessstudiovertrag: die juristischen Hard Facts

Wie stehen denn die Chancen, nach dem Verfliegen der Anfangseuphorie aus dem ungenutzten Vertrag doch noch herauszukommen?

Zunächst stellt sich die Frage, welchem Vertragstyp der gewöhnliche Fitnessstudiovertrag entspricht. Schon hier ist sich die Rechtsprechung uneinig. Bisweilen wird auf einen reinen Mietvertrag i.S.d. § 535 BGB entschieden, weil es dem gewöhnlichen Mitglied wohl primär darum geht, die Räumlichkeiten und das Equipmet des Studios zu nutzen. In anderen Urteilsbegründungen werden auch Elemente des Dienstvertrages (§ 611 BGB) angenommen, weil viele Mitgliedschaften auch Serviceleistungen wie Trainingspläne oder Sportkurse beinhalten, oder gar des Werkvertrages (§ 631 BGB) – letztgenanntes, weil etwa die Zubereitung von Proteinshakes Vertragsgegenstand sein könnte (die Betrachtung der Strandfigur als „Werk“ oder „Erfolg“ i.S.d. § 631 II BGB scheidet dagegen offensichtlich aus).

Überwiegend wird ein typengemischter Vertrag mit der dominierenden Natur des Mietvertrages, in jedem Fall aber ein Dauerschuldverhältnis angenommen.

Bei einem solchen bestimmt sich die außerordentliche, d.h. ohne Einhaltung einer Frist erfolgende Kündigung nach § 314 BGB. Diese ist nach § 314 I S. 1 BGB stets an einen wichtigen Grund gebunden, der in § 314 I S. 2 BGB legaldefiniert wird.

Danach liegt ein solcher Grund vor, „wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann“ – das klingt wenig schmissig und zieht wiederum die lästige Notwendigkeit der Auslegung nach sich.

Der wichtige Grund – verzogen, krank, schwanger?

Das Wohl und Wehe der außerordentlichen Kündigung hängt also am wichtigen Grund. Dabei genügt es nicht allein, die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung festzustellen – was schon schwer genug fällt – sondern vielmehr liegt der Schwerpunkt der Beurteilung auf der Interessenabwägung.

Dabei gilt grundsätzlich, dass die Umstände des Kündigungsgrundes in den Risikobereich des Kündigungsgegners entfallen müssen. Denn weil der § 314 BGB eine gravierende Durchbrechung des pacta sunt servanda-Prinzips darstellt, sind dessen Interessen besonders schützenswert.

Die Schlupflochklassiker

  • Wohnortwechsel
  • langfristige Erkrankungen oder Verletzungen
  • Schwangerschaft,

die schon hundertfach auf den Schreibtischen der Rechtsanwaltskanzleien landeten, scheinen nach dieser Maßgabe nicht oder nur bedingt zur außerordentlichen Kündigung zu taugen.

Dass auch der berufsbedingte Umzug kein Kündigungsrecht begründet, ist schon mehrfach letztinstanzlich festgestellt worden. In diesem Fall trägt der Kunde das Risiko der sich verändernden Lebensumstände alleine. Insbesondere, wer in einem Ketten-Gym trainiert, das auch am neuen Wohnort einen Standort betreibt, kommt aus der Nummer wirklich gar nicht mehr raus. Hier bleibt nur noch eine Resthoffnung auf einen besonders milden Ausläufer der Privatautonomie: die Kulanz des Gläubigers.

Anders sieht es hingegen bei Fällen aus, in denen Verletzungen oder sonstige physische wie auch z.T. psychische Erkrankungen die weitere Nutzung des Fitnessstudios nicht mehr möglich machen. In diesen Fällen lässt die ständige Rechtsprechung nahezu übereinstimmend eine Lösung vom Vertrag zu, weil sich hier der Kündigungsgrund auch dem Einfluss des Kündigenden entzogen hat und bei Vertragsabschluss in der Regel nicht vorhersehbar war. Da schadet es auch nicht, wenn nur partielle Einschränkungen bestehen und prinzipiell noch diverse Geräte oder auch das Wellnessangebot des Studios in Anspruch genommen werden könnten, da dies nicht dem Zweck der Studiomitgliedschaft, nämlich einer ganzheitlichen körperlichen Ertüchtigung, entspricht.

Ein ärztliches Attest könnte also nach der derzeitigen Rechtsauffassung tatsächlich zuverlässig einen Ausweg aus dem Schlamassel darstellen (dazu soll hier ohne medizinische Notwendigkeit aber natürlich nicht aufgerufen werden).

Im Falle eine Schwangerschaft wurde schon nach grundrechtskonformer Auslegung des Privatrechtes mit Hinblick auf den Schutz aus Art. 6 IV GG auf ein außerordentliches Kündigungsrecht entschieden.

Aber Achtung: Auch wer sich den wichtigen Grund redlich verdient hat, könnte bei nur vorübergehender Verhinderung vom Studiobetreiber lediglich mit einer Aussetzung der Beitragszahlung und entsprechender Vertragsverlängerung „hinten raus“ vertröstet werden. Ob dies zulässig ist, darüber sind sich die Gerichte noch uneins.

Unlust ist kein wichtiger Grund: Nach den vorangegangenen Betrachtungen versteht sich von selbst, dass die verloren gegangene Lust an sportlicher Betätigung zwar einen persönlich durchaus gewichtigen, jedoch juristisch unhaltbaren Gund zur vorzeitigen Vertragslösung darstellen kann. Der BGH hat es in seinem Grundsatzurteil diplomatisch formuliert: Hiernach wöge das Interesse des Kündigenden, aufgrund des Wandels der persönlichen Freizeitgestaltung im Laufe der Zeit keine lange Vertragsbindung eingehen zu müssen, nicht schwerer als das Interesse des Kündigungsgegners.

Leistungsspektrum – Überfüllung, Hygiene, Geräte

Wichtige Gründe, die in die Risikosphäre des Kündigungsgegners entfallen, sind im Kosmos Fitnessstudio in mannigfaltiger Form denkbar: Hygienemängel, Überfüllung, gaffende und/oder grunzende Männer, unpässliche Raumtemperatur oder die Abschaffung des Lieblingsgerätes … der Fantasie sind hier keine Grenzen gesetzt – wenn da nicht der Tatbestand der Unzumutbarkeit wäre. Und an dessen Erfüllung stellt die Judikative aufgrund des angesprochenen Ausnahmecharakters des § 314 BGB zu Recht hohe Anforderung.

Im Übrigen ist selbstredend auch der Umweg über den § 313 III S. 2 BGB nicht erfolgsversprechend, weil sich das hier normierte Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf äußere Umstände des Vertragsverhältnisses bezieht. Im Hinterkopf zu behalten ist der vornehmlich für Kriege, Hyperinflation und andere gesamtgesellschaftliche Desaster erdachte § 313 BGB allenfalls für den nächsten pandemiebedingten Lockdown – der stand heute aber wohl kaum noch denkbar ist.

Auffangnetz: Gesetz für faire Verbraucherverträge

Die schlechte Nachricht bis hierhin also: Wer einmal seine Unterschrift unter einen Fitnessstudiovertrag gesetzt hat, muss in der Regel auch die Laufzeit absitzen – ob auf der Hantelbank oder doch wieder auf dem Sofa. Die Bankeinzügen werden in beiden Fällen in zuverlässiger Regelmäßigkeit erfolgen.

Immerhin: Mit Inkrafttreten des Gesetzes für faire Verbraucherverträge am 1. März 2022 gehören zumindest die ganz ausweglosen Knebelverträge der Vergangenheit an. Hiernach sind gem. § 309 Nr. 9 a) BGB zwar immer noch Laufzeiten von bis zu 24 Monaten zulässig, jedoch können in den AGB gem. § 309 Nr. 9 b) BGB stillschweigende Vertragsverlängerungen vorbestimmter Länge nicht mehr angehängt werden und die Kündigungsfrist schmilzt nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit dauerhaft auf einen Monat.


Problematisch könnte aber sein, dass § 309 Nr. 9 BGB von Verträgen spricht, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Callback: Der Fitnessstudiovertrag wird mehrheitlich als typengemischter oder mietähnlicher Vertrag angesehen.

Hier kann jedoch Entwarnung gegeben werden. Spätestens an der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zerschellt die Verteidigungslinie des Fitnessstudios. Schließlich zählte auch eben diese Branche vordergründig zu den Übeltätern, die der Gesetzgeber bei Herausarbeitung der Novellierung im Sinn hatte.

Den Spieß umdrehen?

Eine moralisch etwas fragwürdige Lösung könnte darin liegen, den Spieß umzudrehen und dem Fitnessstudio seinerseits den begehrten wichtigen Grund zu liefern, der ein Festhalten am Vertrag auf der Seite des Betreibers in die Unzumutbarkeit steuert. Tatsächlich ist der Ausschluss von Studiomitgliedern wegen Verstößen gegen die Hausordnung nach persönlicher Erfahrung der Autorin nahezu alltäglich. Populäre Fälle: Training in Straßenschuhen, sorgloser Umgang mit den Gerätschaften, verbotene Filmaufnahmen, Rasieren in der Dusche, Verstoß gegen die Kleiderordnung (Muskelshirts!) oder auch ernsthafte bis strafrechtlich relevante Gründe wie der Handel mit Dopingsubstanzen in der Umkleidekabine.

Ob sich aus den genannten Bagatellen nach der Interessenabwägung i.S.d. § 314 BGB tatsächlich so einfach ein Kündigungsrecht des Studios ergibt, wenn doch das Studiomitglied nicht einmal durch einen Umzug an das andere Ende der Republik eine Chance hierzu erhält, ist natürlich fraglich. Doch wo kein Kläger, da eben kein Richter – und tatsächlich wehren sich angesichts der zahlreichen Alternativen insbesondere im urbanen Raum die wenigstens Verstoßenen gegen den Rausschmiss. Schlussfolgerung: Vielleicht ist der Notausgang nur ein falsches Schuhwerk entfernt!

Auch im Januar gilt: Ein Fitnessstudiovertrag bedeutet finanzielles Commitment! Denn abgesehen von ernsthaften gesundheitlichen Gründen führt kaum ein Weg aus dem (Dauer-)Schuldverhältnis.

Wer doch nicht ganz so viel Vertrauen in das eigene Stehvermögen hat, sollte sich im örtlichen Gym über kurzfristigere Lösungen wie 10er-Karten oder Monatsverträgen informieren. Ansonsten bleibt nur, die monatlichen Beiträge als großherzige Spende für einen Dienstleistungssektor zu verstehen, der Deutschland trotz aller vertragsrechtlicher Fallstricke ein kleines bisschen gesünder macht.

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