Mit gutem Tatvorsatz ins neue Jahr — Böllerwerfen für die gute Sache

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Das Ende des Dezembers ist die Zeit der guten Vorsätze. Der eine möchte im neuen Jahr eventuell mehr Sport machen, der andere vielleicht weniger schwere Straftaten begehen. Doch all diese Ziele währen nur so lange, bis die Motivation wie jedes Jahr nachlässt und man erkennt, dass der „dolus antecedens“ nicht nur im Strafrecht unbeachtlich ist. Wer das noch nicht erlebt hat, der werfe den ersten Stein … oder vielleicht doch besser einen Silvesterböller? 

Meine Freunde und ich haben nämlich einen einen festen Entschluss gefasst: Wir wollen im neuen Jahr bessere Menschen sein und sogar schon in der Silvesternacht damit anfangen. Letztes Jahr haben wir noch die Polizei mit Raketen und Böllern beworfen, doch damit ist jetzt Schluss. Wir stehen von nun an auf der richtigen Seite des Gesetzes. Deshalb bewerfen wir nur noch Menschen, die ihrerseits Polizisten mit Feuerwerk attackieren, um unseren neuen, uniformierten Freunden zur Seite zu stehen. Wir nennen uns „Gesetzeshüter-Hüter“, haben uns passende T-Shirts drucken lassen und ziehen zum Jahreswechsel los, um die Verteidiger des Rechts zu verteidigen.


Dieser Beitrag entstand im Rahmen des 7. juriosen Essay-Wettbewerbs „New Year, New Me” 2026. Dieser Text wurde mit dem 3. Platz ausgezeichnet. Weitere Informationen zum Essay-Wettbewerb und alle anderen Gewinner-Texte findest Du hier: https://jurios.de/essay-wettbewerb/


Wie man Mitmenschen legal in die Luft sprengt

Wenn wir böse Unruhestifter für die gute Sache verletzen wollen, dann natürlich nur im Einklang mit der (uns zukünftig heiligen) Rechtsordnung. Als gebildete Krawallmacher haben wir also einfach mal ein StGB zur Hand genommen und herumgeblättert. Irgendwann stießen wir auf den § 32 StGB, der für unser Vorhaben maßgeschneidert zu sein schien. 

Da es uns ja einzig und allein um den Schutz der lieben Polizisten geht, könnten wir unser Handeln mit Notwehr — genauer gesagt Nothilfe — für einen armen, angegriffenen Mitmenschen rechtfertigen. So würden wir nicht (wie üblich) nur verlegenen Unsinn stammeln, wenn uns irgendjemand beschuldigt, mit unseren Knallkörpern gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen zu haben. Mit reinem Gewissen werden wir nun entgegnen, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.

Aber ganz so einfach, wie das klingt, ist es schließlich doch nicht. Damit man uns aus unserer Herangehensweise nicht dennoch einen Strick drehen kann, müssen wir unglaublich vorsichtig vorgehen und einige grundlegenden Probleme klären.

Die Explosion zur richtigen Zeit am richtigen Ort

Der Zeitpunkt, in welchem wir in Aktion treten, muss genau stimmen. Es hat sich gezeigt, dass der BGH kein Fan von Präventivnotwehr ist (siehe bspw. BGH, Urt. v. 04.05.2011 — 5 Str 75/11). Man kann also leider nicht einfach jeden angreifen, der in der Nähe von Polizisten mit Böllern herumläuft und vielleicht einen Übergriff plant. Das wäre zwar effektiv, aber verfrüht (und viel zu einfach). 

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, warten wir deshalb, bis unser Opfer sein teuflisches Werkzeug anzündet und zum Wurf übergeht. Sein Verhalten kann dann nämlich unmittelbar in eine Verletzung umschlagen, wodurch wir eindeutig nicht mehr zu früh eingreifen (BGH, Urt. v. 07.11.1972 — 1 Str 489/72).

Andererseits dürfen wir keinesfalls so lange abwarten, bis der Angriff durch unser Einschreiten nicht mehr abgewehrt werden kann, weil der Böller unseres Opfers schon auf einen unserer uniformierten Freunde zufliegt. Sonst ist das Vorgehen gegen diesen Angreifer offensichtlich nicht mehr geeignet, den drohenden Schaden abzuwenden. 

Weiterhin wäre es (aus Sicht des Gesetzes) jammerschade, wenn wir unbeteiligte Dritte verletzen würden, die vielleicht in der Nähe stehen. Der Wortlaut des § 32 II StGB lässt uns da bedauerlicherweise keinerlei Spielraum.

Um auch diese beiden Hürden zu nehmen, haben wir über die Weihnachtsfeiertage ein komplexes Spezialtraining absolviert. Wir sind nach ausgiebigen (und legalen) Übungen in einem Hinterhof nun in der Lage, unsere Böller blitzschnell zu entzünden und auch über einige Distanz zielsicher auf eine bestimmte Person zu werfen, ohne Rechtsgüter Dritter in Mitleidenschaft zu ziehen. Sobald wir also sehen, dass jemand zu einem Angriff auf einen netten Polizisten ausholt, geht sein Arm auch schon in Flammen auf, kurz bevor sein Abwurf überhaupt erfolgen kann.

Mancher würde von uns vielleicht noch fordern, den Gebrauch von etwas so Gefährlichem wie Böllern vorher anzukündigen. Dem muss man aber entgegenhalten, dass uns dazu im Ernstfall „leider“ keine Zeit mehr bleibt. 

Durch gute Vorbereitung können wir also fast allen juristischen Fettnäpfchen ausweichen. 

Den Sprengstoff hatten wir doch nur „rein zufällig“ dabei

Jetzt denkt ihr euch als kluge und aufmerksame Leserinnen und Leser vielleicht: Das klingt doch nur wie dreister Rechtsmissbrauch von ein paar Vandalen, die unter dem Deckmantel der Notwehr legal andere Menschen verletzen wollen. Ihr Gesetzeshüter-Hüter tut doch nur so, als ob ihr den armen Polizisten helfen wolltet, die jedes Jahr unter den Silversterkrawallen leiden müssen.

Da können wir euch aber beruhigen: Ihr habt nämlich vollkommen recht, was unsere wahre Gesinnung angeht. Die ist eventuell nicht ganz so gut, wie wir zuvor behauptet haben.

Das könnte nun zu dem überstürzten Versuch führen, uns das Nothilferecht aufgrund der berüchtigten „actio illicita in causa“, der Absichtsprovokation, abzusprechen. Zwar soll diese Rechtsfigur einen Rechtsmissbrauch verhindern, doch hält man uns so einfach nicht auf. Der liebe BGH nimmt eine solche Absichtsprovokation nur an, wenn man „zielstrebig einen Angriff herausfordert“ (BGH, Urt. v. 17.01.2019 — 4 StR 456/18, Rn. 6). Wir fordern jedoch keinen Angriff heraus, sondern sind nur „zufällig“ zur richtigen Zeit am richtigen Ort. Die alljährlichen Angriffe in der Silvesternacht auf Polizisten würden auch ohne unsere Anwesenheit stattfinden. Sie sind für uns lediglich vorhersehbar (sonst wären wir ja nicht vor Ort), aber eindeutig nicht durch uns absichtlich herbeigeführt. 

Auch die klassische, nicht beabsichtigte Provokation kommt eindeutig nicht in Betracht. Dass wir mit unseren (natürlich legal erworbenen) Böllern zum Jahreswechsel unterwegs sind, ist nicht verboten, sondern vielmehr sozialadäquat. Ein solches sozialethisch nicht zu missbilligendes Verhalten rechtfertigt keinerlei Einschränkung der Notwehr (BGH, Urt. v. 12.01.1978 — 4 StR 620/77).

Eine Abwehrprovokation?

Allerdings wird in der Literatur seit einiger Zeit das Konzept der „Abwehrprovokation“ diskutiert. Problematisch könnte aus dieser Perspektive sein, dass wir unseren Sprengstoff „rein zufällig“ (gezielt) dabeihatten. Denn es lassen trotz mangelnder Provokation einige Parallelen zur Absichtsprovokation ziehen, wenn wir bewusst explosive Mittel mitnehmen, um den Angreifer damit später zu verletzen. Doch glücklicherweise lehnt die herrschende Meinung mangels provokanten Verhaltens jegliche Einschränkungen ab. Auch der BGH meint, man könne jedes Mittel wählen, das sicher eine erfolgreiche Abwehr gewährleistet (BGH, Beschl. v. 21.03.2001 — 1 StR 48/1). Und was wäre besser geeignet als unsere Böller in Kombination mit unserem Training?

In der Literatur gibt es stimmen, die die Notwehr einschränken wollen, wenn man gezielt ein nicht erforderliches Mittel mitbringt. Doch das setzt voraus, dass es eine mildere Möglichkeit gibt, die Angreifer ausschalten. Ein gleich effektives Mittel besteht aber offensichtlich nicht. Dass wir unser Opfer überwältigen können, bevor es zu seinem Angriff übergeht, ist in der bereits geklärten kurzen Zeitspanne, in der wir es ausschalten müssen, äußert zweifelhaft (und würde auch nicht so viel Spaß machen).

Wie man es auch dreht und wendet, man kann uns scheinbar keinen Strick aus unseren Absichten drehen. Mit dem Vorwurf des vorsätzlichen Herbeiführens der Nothilfelage, wird man uns heldenhafte Gesetzeshüter-Hüter auf jeden Fall nicht stoppen.

Natürlich hatten wir nur „gute“ Absichten

Auch wenn objektiv die Voraussetzungen der Notwehr gegeben sind, müssen wir noch ein letztes Problem lösen: Entgegen einigen Stimmen in der Lehre fordert die Rechtssprechung nicht nur die Kenntnis der Notwehrlage, sondern auch eine Verteidigungsabsicht.

Tatsächlich wäre es möglich, dass man uns durch einige unkluge öffentliche Äußerungen nachweisen könnte, dass unser Hauptziel weniger die Nothilfe, sondern eher das legale Sprengen anderer Menschen ist. Nach wirklicher Absicht im Sinne eines Dolus directus ersten Grades) klingt das zunächst nicht. 

Doch auch hier haben wir nochmal Glück gehabt: Der BGH nimmt nämlich die Rechtfertigigungsabsicht auch dann an, „wenn andere Beweggründe hinzutreten“ und diese nicht so „dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt“ (BGH, Beschl. v. 16.06.2021 — 1 StR, 126/21, Rn. 11). Zwar handeln wir vielleicht aus prinzipiell eher verwerflichen Gründen, doch schaffen wir es als menschliche Wesen jedenfalls in ausreichender Weise, den Schutz der Polizisten mitzubezwecken. Selbst, wenn Nothilfe nicht unser Hauptziel ist, so tritt sie doch nicht völlig hinter dieses zurück. Die notwendigen Voraussetzungen sind also auch auf subjektiver Seite gegeben.

Fazit: Nichts hält uns auf!

Obwohl es auf den ersten Blick verwundern mag, ist unser Handeln als Gesetzeshüter-Hüter (rechtlich) absolut gerechtfertigt. Solange wir keinen Polizeieinsatz behindern und unsere Nothilfe niemandem aufdrängen, der dies vorher explizit abgelehnt hat, kann man uns dafür nicht belangen.

Insbesondere juristische Laien, aber auch einige Studierende neigen dazu, das Vorliegen der Notwehrvoraussetzungen zunächst stillschweigend anhand ihrer eigenen moralischen Bewertung zu beurteilen und dieses Ergebnis als korrekt vorauszusetzen. Das scharfe Notwehrrecht ist zwar dogmatisch gut gegen einen Missbrauch gesichert, doch kann man problemlos Fälle wie diesen unseren konstruieren, in denen die Verletzung anderer trotz moralisch sehr zweifelhafter Ansätze legal ist. Nur eine objektive und systematische Betrachtung kann wirklich richtige Ergebnisse liefern. 

Und deshalb lässt sich abschließend festhalten: Man kann uns, die großartigen Gesetzeshüter-Hüter auch im neuen Jahr nicht aufhalten, unsere (Tat)Vorsätze zu verwirklichen und „bessere Menschen“ zu werden.

[Anmerkung an die Leserinnen und Leser: Es handelt sich um Satire. Da der Ausschluss einer Gefährdung Dritter bei Angriffen mit Böllern in der Realität regelmäßig nicht möglich ist, bitte nicht zu Hause nachmachen]

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