New year, new me! Wunschlos unglücklich dank SCHUFA-Scores?

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Zum Jahreswechsel überlegen sich einige Menschen gute Vorsätze. Landauf und landab wird an der optimierten Version des eigenen Ichs geschraubt: mehr Sport, mehr Quality-Time in der Beziehung, weniger Bildschirmzeit. Die besonders Mutigen stellen sich dem Höhlenmonster „Finanzen“, um diesem bspw. durch Führung eines Haushaltsbuchs Paroli zu bieten. So sollen das lang ersehnte – meist auch notwendige – neue Auto zur Realität und der Auszug aus der WG in ein Eigenheim realisiert werden.

Guter Plan und gute Umsetzung können schnell passé sein. Denn an eines denkt niemand: Die SCHUFA und ihren allseits gefürchteten SCHUFA-Score. Ganz besonders prekär kann die Schieflage werden, wenn dieser bei vergangenen Zahlungsausfällen schlecht bleibt, obwohl diese bereits beglichen wurden.

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 18.12.2025 – Az. I ZR 97/25) beschäftigte sich dieser damit, wie lange die SCHUFA als Auskunftei solche Informationen über bereits erledigte Zahlungsausfälle speichern darf. Kurzum: Verstößt die störrische Manier der SCHUFA durch ihre aktuelle Speicherdauer von grundsätzlich drei Jahren gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?


Dieser Beitrag entstand im Rahmen des 7. juriosen Essay-Wettbewerbs „New Year, New Me” 2026. Dieser Text wurde mit dem 4. Platz ausgezeichnet. Weitere Informationen zum Essay-Wettbewerb und alle anderen Gewinner-Texte findest Du hier: https://jurios.de/essay-wettbewerb/


BGH drückt Bremspedal – Aber: Wie lange darf die SCHUFA speichern?

Der BGH kam zu einer differenzierten Lösung, bei der es maßgeblich auf den Einzelfall ankommt. Geschulten der Jurisprudenz ist diese Entscheidungstechnik des BGH vertraut. Bleibt somit Hoffnung für den optimierten Neustart im neuen Jahr?

Geklagt hatte ein Mann, dessen Zahlungsausfälle bereits beglichen waren, allerdings einen schlechteren SCHUFA-Score nach sich zogen. Die SCHUFA erinnerte sich jedoch aufgrund der eingetragenen Negativmerkmale noch ziemlich lange daran, ähnlich einem schlecht konfigurierten Cookie-Banner, das man stets erneut wegklicken muss.

Betroffene haben ein großes Interesse daran, dass solche Daten alsbald gelöscht werden. Für sie ist es mehr als eine Randnotiz, da in vielen Lebenslagen – etwa schon bei der Eröffnung eines Kontos – ein guter SCHUFA-Score von Bedeutung sein kann.

Die SCHUFA argumentiert, dass bei zu kurzen Speicherdauern über solche Zahlungsausfälle keine relevanten Informationen in der Bonitätsauskunft mehr enthalten seien, z.B. ob es bei der betreffenden Person schon einmal zu Zahlungsausfällen gekommen ist. Für andere Unternehmen und potenzielle Vertragspartner handelt es sich dabei um eine wirtschaftlich relevante Information, ob das Kind in der Vergangenheit schon einmal in den Brunnen gefallen ist. Doch muss der Brunnen wirklich so tief sein, dass keiner so schnell mehr dort herauskommt? Hat nicht jeder die berühmte zweite Chance verdient?

Betrachtet man dies einmal in Zahlen, lässt sich anhand des SCHUFA-Kredit-Kompass 2022 feststellen, dass etwa 9% aller Erwachsenen in Deutschland mindestens ein Negativmerkmal haben, welches ihren SCHUFA-Score verschlechtert. 4,7 % davon sind sog. weiche Negativmerkmale, also solche wie ein Mahn- oder Inkassoverfahren ohne titulierte Forderungen. Die übrigen Prozent haben sog. harte Negativmerkmale. Dies bedeutet, dass z.B. eine titulierte Forderung gegen sie besteht oder sie sich in der Insolvenz befinden. Diese Zahlen klingen gering und fallen im internationalen Vergleich eher moderat aus, ändern aber nichts daran, dass ein negativer Eintrag existenzielle Folgen haben kann. Dies zeigt auch die Bedeutung des Datenschutzes, der in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Obwohl scheinbar die wenigsten von uns ein finanzielles Wrack sind, kann dies nicht die lange Speicherdauer rechtfertigen, oder?

Der sog. Code of Conduct, das eigene Regelwerk der SCHUFA, sieht grundsätzlich eine Speicherdauer von 3 Jahren vor. In bestimmten Fällen soll die Speicherung nur 18 Monate andauern. Diese Regelung wurde vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigt.  Ein Silvester-Schuss in den Ofen? Es fragt sich, ob der selbstgestrickte Pulli der SCHUFA nicht doch zu engmaschig ist und dieser Segen nicht eher die trügerische Ruhe vor dem Sturm ist.

DSGVO als Rettungsanker für Betroffene?

Die DSGVO beinhaltet nicht nur den Grundsatz der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO, sondern insbesondere das Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO. Übertragen auf das Thema SCHUFA‑Score versucht der BGH, die richtige Balance zu finden. Durch eine sorgfältige Interessenabwägung sollen Verbraucher:innen geschützt werden, indem der BGH einem rein schematischen Umgang mit Löschfristen eine Absage erteilt. Eine starre Dreijahresfrist für die Speicherung – wie im Code of Conduct vorgesehen – kann zwar auf berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO beruhen. Im Einzelfall ist jedoch eine Interessenabwägung mit den Rechten der Betroffenen vorzunehmen. Verhaltensregeln im Sinne von Art. 40 DSGVO – wie der SCHUFA‑Code of Conduct – dürfen dabei als Orientierung dienen, ersetzen aber nicht eine davon losgelöste Einzelfallprüfung und können im konkreten Fall auch zu einer kürzeren Speicherfrist führen.

Der Fall zeigt nebenbei, dass die große Kunst der juristischen Methodik doch mehr ist als bloßer Selbstzweck. Möglicherweise handelt es sich um einen seltenen Moment, der als stiller Motivator dienen kann, die Abwägungsmethodik nicht nur stumpf für die juristischen Examina zu pauken.

Kein Freifahrtschein für die SCHUFA – mit „new Score“ zum „new me“?

Für die SCHUFA bedeutet das BGH-Urteil keinen Freifahrtschein. Umgekehrt werden aber ebenso mündige Bürger:innen angehalten, ihre Schulden und Zahlungsausfälle im Blick zu behalten. Denn eines ist nun klar: Es verbietet sich, eine pauschale sofortige Löschung der Daten zu proklamieren, die über vergangene Zahlungsausfälle Auskunft geben, da eine solche dann ins Leere laufen würde.

Der Vorsatz sich im neuen Jahr dem Thema „Finanzen“ zu widmen, dürfte also Bestand haben. Allerdings muss niemand befürchten, in einen allzu tiefen Brunnen zu fallen und dort erstmal hilflos zu bleiben. Die eigene Bonitätsprüfung erhält eine datenschutzrechtliche Note: Score prüfen, Verhalten anpassen, Status reloaden.

Die SCHUFA hat somit keine unantastbare Schicksalsmacht, sondern ist den weit ausgestreckten Armen der DSGVO unterworfen. Verbraucher:innen haben ihren SCHUFA‑Score zwar nicht vollständig in der Hand, können aber ihre Bonität im Blick behalten und ihre Rechte nutzen. Bei entsprechender Interessenlage kann etwa eine frühere Löschung erledigter Zahlungsausfälle gem. Art. 17 DSGVO verlangt werden, um nicht wunschlos unglücklich im alten Jahresmodus verharren zu müssen.

Der oft geäußerte Neujahreswunsch, „aktiver“ zu werden, könnte also darin gipfeln, die eigenen datenschutzrechtlichen Löschungsrechte gegenüber der SCHUFA geltend zu machen. Das konsequente Wahrnehmen der eigenen Rechte kann der entscheidende Knackpunkt sein, um den Neujahrsvorsatz „new Score, new Year, new me!“ zu erreichen und glücklich das neue Jahr zu begrüßen.

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