Das neue Jahr hat begonnen. Fitnessstudios sind überfüllt. Dem Süßigkeiten-Regal im Supermarkt wird keine Beachtung mehr geschenkt. Stattdessen liegt der Fokus auf gesunder Ernährung. Doch der Heißhunger nach etwas Ungesundem – vielleicht einem saftigen Brownie oder einer Tüte Chips – klopft wieder an der Tür. Und schon wird man rückfällig oder wirft gleich den gesamten Diät-Plan über Bord. Genau aus diesem Teufelskreis der immer wieder scheiternden Diät hat die The Quality Group GmbH eine Geschäftsidee entwickelt und die inzwischen sehr gehypte Marke More Nutrition ins Leben gerufen.
Protein-Chips, Protein-Brownies, Protein-Eiskaffees – More Nutrition hat alles, was das (hungrige) Herz begehrt. Inzwischen gibt es hunderte von deutschen Influencern, welche regelmäßig Werbung für die Marke machen. Und auch auf dem Instagram-Account von More Nutrition selbst werden täglich (oft auch polarisierende) Werbevideos gepostet. Dabei werden meist gewagte Werbeversprechen getätigt, um den Verkauf der Produkte anzukurbeln. In den Werbevideos wird regelmäßig darauf hingewiesen, wie gesund die Produkte von More Nutrition seien. Besonders der extrem niedrige Zucker- und Fettgehalt der Produkte werden dabei immer wieder betont. Aus juristischer Sicht kommt nun die Frage auf, ob solche Werbeversprechen hinsichtlich Diät-Lebensmittel überhaupt zulässig sind. Mit dieser Frage durften sich gleich zwei Landgerichte im Jahr 2024 beschäftigen.
LG Hamburg von zuckerfreien Brownies nicht entzückt
Zunächst durfte das LG Hamburg über Werbeaussagen zu einer Backmischung für Protein-Brownies von More Nutrition entscheiden (Urt. v. 24.02.2024 – 315 O 175/22). Konkret ging es um ein Video auf Instagram, in welchem die Backmischung mit den Werbeaussagen „95 % weniger Zucker“, „70 % weniger Fett“ und „perfekt für jede Diät“ beworben wurde. Die Verbrauchzentrale Nordrhein-Westfalen hatte auf Unterlassung gem. § 8 Abs. 1, § 3 Nr. 2, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 7 EU-VO 1169/2011 geklagt. Die getätigten Werbeaussagen seien irreführend und daher unzulässig. Dies bestätigte auch das Gericht.
Irreführend sei laut dem LG Hamburg eine Werbeaussage, nach der bestimmte Nahrungsmittel eine bestimmte Prozentzahl weniger Zucker und weniger Fett enthalten, wenn dabei keine Bezugsangabe angeben ist. Es sei bei solchen Aussagen ohne Bezugsangabe zu erwarten, dass ein erheblicher Anteil der angesprochenen Konsumenten dies dahingehend versteht, dass das beworbene Produkt im Vergleich zu einer früheren Zusammensetzung einen noch geringeren Fett- und Zuckergehalt hat. Auch die Werbeaussage „perfekt für jede Diät“ wurde vom LG Hamburg als irreführend eingestuft, da davon auszugehen sei, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Konsumentinnen und Konsumenten die Aussage so versteht, dass das Produkt auch perfekt für solche Diäten ist, die nicht hauptsächlich auf eine Gewichtsreduktion ausgerichtet sind. Das LG Hamburg erteilte somit den Protein-Brownies selbst keine Abfuhr, jedoch der missverständlichen Werbung für die süßen (Nicht-)Sünden.
Ein kleiner Fun Fact am Rande: More Nutrition hat sein Brownie-Produkt in der Zwischenzeit optimiert. Mittlerweile wird die Backmischung für die Protein-Brownies auf der Website von More Nutrition mit sogar „79 % weniger Fett“ beworben. Diesmal jedoch mit dem Zusatz „im Vergleich zu herkömmlichen Brownie-Backmischungen ohne Verwendung von Süßungsmitteln“. Da halt wohl jemand aus seinen rechtlichen Fehltritten gelernt!
Chunky Flavor, Zerup, Total Protein und Cycle Balance
Ein paar Monate später durfte auch das LG Itzehoe Werbevideos von More Nutrition unter die Lupe nehmen (Urt. v. 24.09.2024 – 8 HK O 7/24). Diesmal klagte die Verbraucherschutzorganisation foodwatch auf Unterlassung mehrerer Werbeaussagen. Im ersten Werbevideo berichtete eine Kundin, mit den More Nutrition-Produkten „Chunky Flavor“, „Zerup“ und „Total Protein“ erfolgreich abgenommen zu haben. In einem anderen Werbevideo ging es um das Produkt „Cycle Balance“. Dieses habe laut Aussagen einer Kundin zum Widereinsetzen einer zuvor ausgebliebenen Periode und letztlich zur Schwangerschaft geführt.
Und surprise, surprise: Die Klage von foodwatch hatte Erfolg. Mit den Werbeaussagen hinsichtlich der Gewichtsabnahme und der Unterstützung bzw. Förderung einer Schwangerschaft werde gegen die europäische Health-Claims-Verordnung verstoßen. Bei den Werbeaussagen handele es sich nämlich um gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 10 Abs. 1 EU-VO 1924/2006, welche aufgrund der mangelnden Zulassung dieser Angaben als unzulässig gelten.
Das Unternehmen musste damit gleich zweimal eine Niederlage vor Gericht kassieren. Es wird sich wohl noch zeigen, ob im Fall More Nutrition das Sprichwort „Aller guten Dinge sind drei“ gilt.
Irreführende Influencer-Werbung leider kein Einzelfall
Dass Unternehmen und insbesondere auch Influencer verbotene Werbeaussagen auf Social Media tätigen, ist inzwischen gang und gäbe. Die Verbraucherschutzorganisation foodwatch beobachtete im Dezember 2024 und Januar 2025 täglich Instagram-Posts von 95 Gesundheits- und Fitnessinfluencern. Das Ergebnis ist schockierend, aber nicht überraschend: In allen Fällen, in denen mit Gesundheitsversprechen geworben wurde, galten die getätigten Versprechen aus Sicht von foodwatch als unzulässig. Unter anderem wurden Verstöße gegen die europäische Health-Claims Verordnung festgestellt.
Bei der Auswertung von foodwatch stach insbesondere die Nahrungsergänzungsmittel-Marke Sunday Natural heraus, welche – genau wie More Nutrition – durch gezielte und massenhafte (Influencer-)Werbung auf Instagram ihren Bekanntheitsgrad über die letzten Jahre deutlich steigern konnte. Auch Sunday Natural bediene sich nach Einschätzung von foodwatch unzulässiger Werbeversprechen. Die Influencerin „thecosmococo“ äußerte beispielsweise in einem Instagram-Post, dass ihre Leberwerte „wieder super sind“, unter anderem auch dank des Leberkomplexes von Sunday Natural. Die Aussage verstieße nach Bewertung von foodwatch gegen die Health-Claims-Verordnung. Rechtliche Schritte gegen Sunday Natural wurden bisher jedoch (noch) nicht eingeleitet.


