Konzentrationsschwierigkeiten und schnelle Ermüdung gelten als prüfungsrelevante Fähigkeiten. Ein Rechtsreferendar, der unter einer Autoimmunkrankheit leidet, bekommt deswegen keine Schreibzeitverlängerung. Das bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden.
Ein hessischer Rechtsreferendar, der seit frühester Kindheit an einer Autoimmunerkrankung leidet, erhält auch im Zweitversuch seines zweiten juristischen Staatsexamens keinen Nachteilsausgleich. Weder das zuständige Prüfungsamt noch das VG Wiesbaden sehen in seinen gesundheitlichen Einschränkungen einen Grund für eine Verlängerung der Schreibzeit. Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit unter Zeitdruck seien gerade Teil dessen, was im Assessorexamen geprüft werde, entschied das Gericht.
Der Fall verdeutlicht einmal mehr die strengen Maßstäbe, die im Prüfungsrecht an einen Nachteilsausgleich angelegt werden – und wirft zugleich Fragen nach der Vereinbarkeit von Chancengleichheit und Inklusion im juristischen Ausbildungssystem auf.
Konzentrationsschwäche, Müdigkeit, Abgeschlagenheit
Der Referendar leidet an autoimmuner Hepatitis, einer chronischen Leberentzündung, die schubartig verläuft und dauerhaft behandelt werden muss. Die Therapie erfolgt unter anderem mit Immunsuppressiva. Zu den Folgen der Erkrankung zählen laut ärztlichen Attesten eine deutlich verminderte Konzentrationsfähigkeit, schnelle Ermüdbarkeit, Abgeschlagenheit sowie ein erhöhter Regenerationsbedarf. Symptome, die sich insbesondere in langen Klausuren bemerkbar machen.
Bereits im Erstversuch des zweiten Staatsexamens hatte der Mann einen Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt. Damals blieb er ohne Erfolg und bestand lediglich zwei von acht Klausuren. Für den nun anstehenden Zweitversuch beantragte er erneut eine Schreibzeitverlängerung von 25 Prozent – konkret eine zusätzliche Stunde und 15 Minuten pro fünfstündiger Klausur. Das Gesundheitsamt hatte diese Maßnahme ausdrücklich empfohlen.
Doch auch diesmal lehnte das Justizprüfungsamt den Antrag ab. Der Referendar zog daraufhin vor Gericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Ziel war es, noch vor Beginn der Prüfungen eine verbindliche Entscheidung zu erlangen.
Kein Anspruch aus der Chancengleichheit
Das VG Wiesbaden wies den Antrag zurück. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Zwar gebe es in Hessen keine ausdrückliche einfach- oder untergesetzliche Regelung zum Nachteilsausgleich im juristischen Staatsexamen. Ein solcher Anspruch werde jedoch nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar aus dem Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit abgeleitet, der in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verankert ist.
Dieser Anspruch greife allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Ein Nachteilsausgleich komme demnach nur dann in Betracht, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung Fähigkeiten betreffe, die nicht Prüfungsgegenstand seien. Das Prüfungsamt müsse zunächst bestimmen, welche Fähigkeiten in der konkreten Prüfung abgefragt werden. Einschränkungen in diesen Bereichen dürften nicht kompensiert werden, da dies die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge verletzen würde.
Zeitdruck als Teil der Prüfungsleistung
Genau hier setzte das Gericht im vorliegenden Fall an. Das zweite Staatsexamen verlange mehr als juristisches Fachwissen und die Fähigkeit, einen Sachverhalt rechtlich zu durchdringen. Ausgehend vom Ausbildungsziel der Befähigung zum Richteramt gehe es auch um Organisationsfähigkeit, Belastbarkeit und das Arbeiten unter erheblichem Zeitdruck.
„Die zeitliche Begrenzung und damit das Erfordernis zügigen Arbeitens stellen sich als wesentliche Prüfungsvorgabe dar“, heißt es in dem Beschluss. Die Fähigkeit, konzentriert und effizient innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu arbeiten, sei damit selbst prüfungsrelevant. Eine Schreibzeitverlängerung würde folglich gerade jene Fähigkeiten ausgleichen, die bewusst Gegenstand der Prüfung seien – und sei deshalb unzulässig.
Mit anderen Worten: Wer aufgrund einer Erkrankung langsamer arbeitet oder schneller ermüdet, hat aus Sicht des Gerichts keinen Anspruch darauf, diesen Nachteil durch zusätzliche Zeit auszugleichen, wenn genau diese Belastbarkeit Teil der Leistungsbewertung ist.
Abweichung von ärztlicher Einschätzung
Bemerkenswert ist, dass das Gericht sich ausdrücklich von der Empfehlung der Amtsärztin distanziert. Diese hatte eine Differenzierung vorgenommen zwischen den „natürlich gegebenen Fähigkeiten“ des Prüflings und den krankheitsbedingten Einschränkungen, die deren Nachweis verhinderten. Diese Trennung überzeugte die Kammer jedoch nicht.
Die Erkrankung des Referendars sei chronisch und unheilbar. Auch nach dem Examen werde er weiterhin unter Konzentrationsstörungen und erhöhter Erschöpfung leiden. Ein Leistungsurteil über seine juristischen Fähigkeiten lasse sich daher nicht von der Krankheit trennen. Gerade deshalb dürften Defizite in diesen Bereichen nicht durch einen Nachteilsausgleich kompensiert werden.
Das Gericht argumentiert damit letztlich berufsbezogen: Da der angehende Jurist auch im späteren Berufsleben mit denselben Einschränkungen konfrontiert wäre, müsse sich dies bereits im Examen widerspiegeln.
Für den betroffenen Referendar bleibt damit nur die bittere Erkenntnis, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen im juristischen Prüfungssystem als Teil seiner persönlichen Leistungsfähigkeit gewertet werden. Sein Antrag blieb erfolglos. Ob diese Linie langfristig haltbar ist, dürfte angesichts zunehmender Debatten um Inklusion und Barrierefreiheit im Bildungsbereich weiter diskutiert werden.
Entscheidung: VG Wiesbaden, Beschl. v. 29. April 2025, Az. 7 L 819/25.WI


