In Teufels Küche: Lebensmittelkontrollberichte

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Es gibt Dinge, die möchte man gar nicht so genau wissen, zum Beispiel: Wie steht es eigentlich um die Hygiene von meinem Lieblingsrestaurant oder dem Supermarkt um die Ecke?

Genau das halten jedoch Lebensmittelkontrollbehörden penibel in ihren Lebensmittelkontrollberichten fest: Wo in der Küche ist ein Fettfilm, welche Haltbarkeitsdaten von Essen sind bereits überschritten, wo sitzen Fruchtfliegen und unter welchem Schrank wurde Mäusekot gefunden. Oft streuen sie mit einer süffisanten Ergänzung wie „Hätten normal empfindliche Verbraucher:innen Kenntnis über den hygienischen Zustand der Betriebsstätte, würden diese mit Ekel und Widerwillen reagieren“ noch Salz in die Wunde.

Bei den Kontrollen überprüfen die Behörden, ob die Hygienestandards des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und der EU-Lebensmittelhygieneverordnung eingehalten wurden. Auch wenn die behördlichen Kontrolleur:innen jedes Haar in der Suppe finden, beschränken sie sich in den meisten Fällen darauf, die Behebung der Hygienemängel anzuordnen, Bußgelder werden nur selten verhängt – es wird eben nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

Verbraucherschutz durch Transparenz von unten

Die behördlichen Kontrollen, die ca. einmal pro Jahr stattfinden, sind für die Betriebe zweifellos nervig, dienen aber dem Schutz der Verbraucher:innen. Anders als z. B. in Dänemark müssen die Lebensmittelkontrollberichte aber nicht öffentlich ausgehangen werden, sondern verschwinden in den Akten der Behörden.

Damit Verbraucher:innen ihren Schutz ein Stück weit selbst in die Hand nehmen können, gibt es stattdessen in Deutschland das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), mit dem Verbraucher:innen selbst bei den zuständigen Behörden die Berichte anfragen können. Am einfachsten geht das über die Plattform „Topf Secret“ von den NGOs FragDenStaat und foodwatch, auf der die Berichte auch veröffentlicht werden und damit auch von anderen Interessierten eingesehen werden können.

Das VIG bietet dabei einige Vorteile gegenüber anderen Informationszugangsgesetzen wie dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) oder dem Umweltinformationsgesetz (UIG). So dürfen Behörden für die Antworten in der Regel keine Bearbeitungsgebühr verlangen.

Verbraucher:innen dürfen, was das BVerfG dem Staat verboten hat

Die Möglichkeit für Verbraucher:innen, selbstständig bei den zuständigen Behörden Lebensmittelkontrollberichte anzufragen und vor dem nächsten Cafébesuch in online bereits verfügbaren Berichten nachzuschauen, ob das Café den eigenen Hygieneansprüchen genügt: Das ist vor allem deswegen so wichtig, weil der Staat bei der proaktiven, selbstständigen Information von Verbraucher*innen in Teufels Küche kommen kann.

Zwar gibt es staatliche Warnwebsites wie lebensmittelwarnung.de, die jedoch vor allem für Lebensmittelrückrufe genutzt wird. Einige Bundesländer haben Websites, auf denen sie auch Warnungen wegen Hygienemängeln gem. § 40 LFGB veröffentlichen, die Lobbyverbände abschätzig als „Lebensmittelpranger“ brandmarken.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2018 gelten jedoch strenge Maßstäbe für solche Warnungen (Stichwort: staatliches Informationshandeln), insbesondere dürfen die Warnungen nur zeitlich begrenzt veröffentlicht werden.

2025 entschied das BVerfG in einem Eilverfahren dann, dass die angekündigte Warnung einer Behörde nur „unverzüglich“ nach Feststellung eines Verstoßes veröffentlicht werden könne, und nicht erst rund 17 Monate später, weil dann in der Abwägung die Berufsfreiheit des Betriebs die Interessen der Verbraucher:innen an einer (nicht mehr aktuellen) Warnung überwiege – oder um es anders auszudrücken: Kalten Kaffee sollte auch der Staat nicht aufwärmen.

Die Entscheidungen des BVerfG gelten allerdings nur für die proaktive Informationsveröffentlichung durch den Staat und betreffen nicht das Recht von Verbraucher:innen, Lebensmittelkontrollberichte über das VIG bei den Behörden anzufragen (und dann ggf. selbst zu veröffentlichen).

So hat die Stadt Frankfurt am Main, die in dem 2025er-Verfahren vor dem BVerfG unterlag, auf eine VIG-Anfrage ausgerechnet den Lebensmittelkontrollbericht des Metzgers und Restaurantbetreibers übersendet, dessen Veröffentlichung ihr das BVerfG verboten hatte. Der – sehr unansehnlich bebilderte – Lebensmittelkontrollbericht konnte dann auf der Website von FragDenStaat veröffentlicht werden, weil die Veröffentlichung nicht dem Staat zuzurechnen ist.

David gegen Goliaths Luxusküche

Neben den Lebensmittelkontrollberichten von Restaurants um die Ecke gewährt das VIG auch Zugang zu den Lebensmittelkontrollberichten von z. B. Luxushotels oder -restaurants. Und auch Bundesminister:innen sollten vor dem VIG nicht sicher sein: Alois Rainer, der aktuelle CSU-Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, ausgebildeter Metzger und bis kurz nach seinem Amtsantritt im Frühling 2025 Betreiber einer Metzgerei und einer Gaststätte in Bayern, fällt mit seinen Betrieben auch unter das VIG. Weil die zuständige Lebensmittelkontrollbehörde den Zugang zu seinen früheren Lebensmittelkontrollberichten mit der Begründung verweigerte, dass der Bundesminister die Betriebe (jetzt) nicht mehr führe, wird sie derzeit von foodwatch vor dem Verwaltungsgericht Regensburg verklagt.

Jenseits solcher Sonderfälle ist die Rechtslage durch die Gerichte aber weitgehend geklärt: Die zuständigen Behörden müssen die Lebensmittelkontrollberichte übersenden, und wenn Betriebe sich gerichtlich dagegen wehren, bietet sich das höchstens als gute Spielwiese für Jurastudierende an, hat aber keine Erfolgsaussichten:

Weil Widerspruch und Anfechtungsklage eines drittbetroffenen Betriebs gegen einen stattgebenden VIG-Bescheid zugunsten einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers gem. § 5 Abs. 4 VIG keine aufschiebende Wirkung haben, muss der Betrieb einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung stellen. Zu dem gerichtlichen Verfahren wird die Verbraucher*in dann ohne Anwaltszwang und eigenes Kostenrisiko beigeladen und kann dort den eigenen Senf dazugeben.

Wer also die Lebensmittelkontrollberichte des Lieblingsrestaurants oder des Supermarktes um die Ecke doch sehen möchte, weiß jetzt, wo er sie bekommen kann – und sollte dabei nur aufpassen, sich kein Hausverbot einzuhandeln, wie ein User im Forum von FragDenStaat beklagte.

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